Der von der Mutter gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes unter Nennung der Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG erhobene Rekurs ist nicht zulässig.Der von der Mutter gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes unter Nennung der Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG erhobene Rekurs ist nicht zulässig.
Die im Beschluß des Erstgerichtes enthaltene oben wiedergegebene aktenwidrige Darstellung des Vorschlages der Sachverständigen für das mit einer Übernachtung verbundene Wochenendbesuchsrecht kann den Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit der Rekursentscheidung schon deshalb nicht darstellen, weil das Rekursgericht ohne Übernahme des vom Erstgericht unrichtig dargestellten Sachverständigen-Vorschlages in der Sache entschieden hat und dabei von dem in der Aktenlage gedeckten Vorschlag der Sachverständigen ausgegangen ist, ohne diesen freilich zu übernehmen.
Ähnlich verhält es sich mit der Beurteilung der Aussage des Minderjährigen zur Frage, ob er beim Vater übernachten wolle, und der Empfehlung der Sachverständigen, für die Besuchsrechtserweiterung sei der Konsens der Eltern nötig, durch die Vorinstanz. Hier wurden in Erledigung dieser Einwände vom Rekursgericht Beweismittel einer Beurteilung (Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung) unterzogen, keineswegs aber aktenwidrige Feststellungen getroffen oder beurteilt. Die vom Gericht zweiter Intanz dazu vorgenommenen - oben erwähnten - Beurteilungen stellen keinen der im § 16 AußStrG vorgesehenen Anfechtungsgründe dar. Die Rechtsausführungen bewegen sich vielmehr innerhalb der von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien über das Wesen des Besuchsrechtes und die bei dessen Durchführung den die Elternrechte ausübenden Elternteil treffenden Pflichten (EFSlg. 51.159; 51.171;Ähnlich verhält es sich mit der Beurteilung der Aussage des Minderjährigen zur Frage, ob er beim Vater übernachten wolle, und der Empfehlung der Sachverständigen, für die Besuchsrechtserweiterung sei der Konsens der Eltern nötig, durch die Vorinstanz. Hier wurden in Erledigung dieser Einwände vom Rekursgericht Beweismittel einer Beurteilung (Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung) unterzogen, keineswegs aber aktenwidrige Feststellungen getroffen oder beurteilt. Die vom Gericht zweiter Intanz dazu vorgenommenen - oben erwähnten - Beurteilungen stellen keinen der im Paragraph 16, AußStrG vorgesehenen Anfechtungsgründe dar. Die Rechtsausführungen bewegen sich vielmehr innerhalb der von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien über das Wesen des Besuchsrechtes und die bei dessen Durchführung den die Elternrechte ausübenden Elternteil treffenden Pflichten (EFSlg. 51.159; 51.171;
48.345 uva).
Da außerdem jede Besuchsrechtsentscheidung eine Ermessensentscheidung ist, weil das Gesetz (§ 148 Abs. 1 ABGB) Art und Dauer der Besuchszeiten nicht ausdrücklich regelt, sondern dabei allein auf das Wohl des Kindes (§ 178 a ABGB) abstellt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, die weder gegen Grundprinzipien des Rechtes verstößt noch als willkürlich oder mißbräuchlich anzusehen ist, und das Kindeswohl stets beachtet schon begrifflich nicht vorliegen (EFSlg. 52.777 uam).Da außerdem jede Besuchsrechtsentscheidung eine Ermessensentscheidung ist, weil das Gesetz (Paragraph 148, Absatz eins, ABGB) Art und Dauer der Besuchszeiten nicht ausdrücklich regelt, sondern dabei allein auf das Wohl des Kindes (Paragraph 178, a ABGB) abstellt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, die weder gegen Grundprinzipien des Rechtes verstößt noch als willkürlich oder mißbräuchlich anzusehen ist, und das Kindeswohl stets beachtet schon begrifflich nicht vorliegen (EFSlg. 52.777 uam).
Mangels Dartuung der im § 16 AußStrG vorgesehenen Anfechtungsgründe ist der Rekurs der Mutter zurückzuweisen.Mangels Dartuung der im Paragraph 16, AußStrG vorgesehenen Anfechtungsgründe ist der Rekurs der Mutter zurückzuweisen.