Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß der Sohn der Klägerin Abschlußvollmacht hatte. Nach der mündlichen Einigung der Parteien sollte sich der Mietvertrag ungeachtet der anderslautenden schriftlichen Fixierung nach einem Jahr „automatisch verlängern“. Die schriftliche Vereinbarung des Zeitablaufes erfolgte „wegen der Gebühren und Steuern“. Sollte aber die schriftliche Vereinbarung des Zeitablaufes in Wahrheit zwischen den Parteien keine als gewollt erscheinende Rechtsfolge auslösen, liegt ein Scheingeschäft vor. Das offen geschlossene Geschäft sollte nicht so gelten wie die schriftliche Erklärung lautete. Die Parteien riefen einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervor, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen sollten aber nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten. Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein. Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (RZ 1991/7 mwN). Die Vereinbarung der Vertrag werde nach einem Jahr „automatisch verlängert“, kann nach dem objektiven Erklärungswert nur bedeuten, daß der Wille der vertragschließenden Parteien darauf gerichtet war, das Bestandverhältnis sollte länger als ein Jahr dauern. Selbst wenn die vereinbarte Zeit danach unbestimmt war, lag jedenfalls nicht mehr nach § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG ein Bestandvertrag vor, der wirksam durch Zeitablauf aufgelöst werden konnte. Nach den Feststellungen war die im Vertrag angegebene Vertragsdauer auch gerade deshalb angegeben worden, um sich Steuern und Gebühren zu ersparen (vgl. §§ 17 Abs 1, 33 TP 5 Abs 1 GBG), sollte also der Täuschung der Behörde dienen.Auszugehen ist davon, daß der Sohn der Klägerin Abschlußvollmacht hatte. Nach der mündlichen Einigung der Parteien sollte sich der Mietvertrag ungeachtet der anderslautenden schriftlichen Fixierung nach einem Jahr „automatisch verlängern“. Die schriftliche Vereinbarung des Zeitablaufes erfolgte „wegen der Gebühren und Steuern“. Sollte aber die schriftliche Vereinbarung des Zeitablaufes in Wahrheit zwischen den Parteien keine als gewollt erscheinende Rechtsfolge auslösen, liegt ein Scheingeschäft vor. Das offen geschlossene Geschäft sollte nicht so gelten wie die schriftliche Erklärung lautete. Die Parteien riefen einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervor, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen sollten aber nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten. Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein. Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (RZ 1991/7 mwN). Die Vereinbarung der Vertrag werde nach einem Jahr „automatisch verlängert“, kann nach dem objektiven Erklärungswert nur bedeuten, daß der Wille der vertragschließenden Parteien darauf gerichtet war, das Bestandverhältnis sollte länger als ein Jahr dauern. Selbst wenn die vereinbarte Zeit danach unbestimmt war, lag jedenfalls nicht mehr nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG ein Bestandvertrag vor, der wirksam durch Zeitablauf aufgelöst werden konnte. Nach den Feststellungen war die im Vertrag angegebene Vertragsdauer auch gerade deshalb angegeben worden, um sich Steuern und Gebühren zu ersparen vergleiche Paragraphen 17, Absatz eins, 33, TP 5 Absatz eins, GBG), sollte also der Täuschung der Behörde dienen.
Lag aber zwischen den Parteien nicht ein Bestandvertrag vor, der nach einem Jahr enden sollte, erweist sich das Räumungsbegehren der Klägerin als nicht berechtigt.
Der Revision ist Folge zu geben, das Urteil des Erstgerichtes ist wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.