Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Werklohnes aus einem Werkvertrag wird durch § 1170 ABGB bestimmt, worin es heisst, dass in der Regel das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten ist. Mit diesem Zeitpunkt bzw. dem der zeitgerechten Rechnungslegung beginnt in der Regel auch die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen (EvBl 1971/119; SZ 38/44 u.a.). Herrschende Rechtsprechung ist es allerdings, dass der Besteller eines Werkes, der dessen Verbesserung begehrt hat, seine Gegenleistung (das Entgelt) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes verweigern kann, weil das unverbesserte Werk noch nicht als vollendet gilt und der Anspruch auf Werklohn daher noch nicht fällig ist (EvBl 1976/92; JBl 1970, 371; HS. 6482; SZ 39/27 u.a.; Ehrenzweig2 II/l, 215). In diesem Fall beginnt allerdings auch nicht die Verjährungsfrist zu laufen, weil dies nur dann geschieht, wenn der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis wie etwa mangelnde Fälligkeit im Wege steht (EvBl 1971/20 u.a.). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass der Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung des Entgelts für Montage und Inbetriebnahme der von ihr hergestellten Anlage im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht bestand, wenn der Anspruch mangels Vollendung des Werkes durch Verbesserung noch nicht fällig war; auch die Verjährungsfrist konnte dann noch nicht zu laufen begonnen haben. Der Besteller kann allerdings die Fälligkeit der Forderung des Unternehmers nicht durch eine ungerechtfertigte Mängelrüge willkürlich hinausschieben. Ist eine Mängelrüge ungerechtfertigt, ändert dies einerseits nichts an der Fälligkeit des Werklohnes mit dem Zeitpunkt der Rechnungslegung durch den Unternehmer, andererseits aber auch nichts am Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Stellt sich der Unternehmer also mit Recht auf den Standpunkt, dass sein Anspruch auf Werklohn wegen mangelfreier Vollendung des Werkes mit Rechnungslegung fällig war, muss er seinen Anspruch auch binnen drei Jahren ab Rechnungslegung geltend machen, sonst ist er verjährt. Bestanden hingegen Mängel, trat die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein. Vorher durfte die klagende Partei keine Verzugszinsen verlangen, es konnte aber auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen. Stellte sich die klagende Partei also auf den Standpunkt, dass das Werk im Zeitpunkt der Rechnungslegung am 22. 2. 1972 vollendet war, und hätte sie damit recht, wäre der erst am 8. 11. 1975 gerichtlich erhobene Anspruch im Zeitpunkt der Klagserhebung tatsächlich bereits verjährt gewesen. Wurden hingegen Mängel behoben, konnte die Verjährungsfrist mangels Fälligkeit des Anspruches der klagenden Partei nicht vor der Behebung zu laufen beginnen; wären die Mängel bis heute nicht behoben, hätte der Beklagte zwar mangels Fälligkeit der Forderung der klagenden Partei immer noch nichts zu bezahlen, könnte aber auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen haben.Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Werklohnes aus einem Werkvertrag wird durch Paragraph 1170, ABGB bestimmt, worin es heisst, dass in der Regel das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten ist. Mit diesem Zeitpunkt bzw. dem der zeitgerechten Rechnungslegung beginnt in der Regel auch die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen (EvBl 1971/119; SZ 38/44 u.a.). Herrschende Rechtsprechung ist es allerdings, dass der Besteller eines Werkes, der dessen Verbesserung begehrt hat, seine Gegenleistung (das Entgelt) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer, somit bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes verweigern kann, weil das unverbesserte Werk noch nicht als vollendet gilt und der Anspruch auf Werklohn daher noch nicht fällig ist (EvBl 1976/92; JBl 1970, 371; HS. 6482; SZ 39/27 u.a.; Ehrenzweig2 II/l, 215). In diesem Fall beginnt allerdings auch nicht die Verjährungsfrist zu laufen, weil dies nur dann geschieht, wenn der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis wie etwa mangelnde Fälligkeit im Wege steht (EvBl 1971/20 u.a.). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass der Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung des Entgelts für Montage und Inbetriebnahme der von ihr hergestellten Anlage im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht bestand, wenn der Anspruch mangels Vollendung des Werkes durch Verbesserung noch nicht fällig war; auch die Verjährungsfrist konnte dann noch nicht zu laufen begonnen haben. Der Besteller kann allerdings die Fälligkeit der Forderung des Unternehmers nicht durch eine ungerechtfertigte Mängelrüge willkürlich hinausschieben. Ist eine Mängelrüge ungerechtfertigt, ändert dies einerseits nichts an der Fälligkeit des Werklohnes mit dem Zeitpunkt der Rechnungslegung durch den Unternehmer, andererseits aber auch nichts am Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Stellt sich der Unternehmer also mit Recht auf den Standpunkt, dass sein Anspruch auf Werklohn wegen mangelfreier Vollendung des Werkes mit Rechnungslegung fällig war, muss er seinen Anspruch auch binnen drei Jahren ab Rechnungslegung geltend machen, sonst ist er verjährt. Bestanden hingegen Mängel, trat die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein. Vorher durfte die klagende Partei keine Verzugszinsen verlangen, es konnte aber auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen. Stellte sich die klagende Partei also auf den Standpunkt, dass das Werk im Zeitpunkt der Rechnungslegung am 22. 2. 1972 vollendet war, und hätte sie damit recht, wäre der erst am 8. 11. 1975 gerichtlich erhobene Anspruch im Zeitpunkt der Klagserhebung tatsächlich bereits verjährt gewesen. Wurden hingegen Mängel behoben, konnte die Verjährungsfrist mangels Fälligkeit des Anspruches der klagenden Partei nicht vor der Behebung zu laufen beginnen; wären die Mängel bis heute nicht behoben, hätte der Beklagte zwar mangels Fälligkeit der Forderung der klagenden Partei immer noch nichts zu bezahlen, könnte aber auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen haben.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass dann, wenn die klagende Partei, wie sie vorbrachte, über Reklamation des Beklagten noch nach dem 15. 11. 1973 die Behebung der vom Beklagten gerügten Mängel durchführte, der Anspruch der klagenden Partei nicht verjährt sein kann. Wurden nach dem 15. 11. 1973 noch Mängel behoben, war die klagende Partei allerdings auch nicht berechtigt, schon ab 23. 2. 1972 Zinsen zu begehren. Der Auffassung des Erstgerichtes und des Rekurses kann jedoch nicht beigetreten werden, dass sich allein aus dem (allenfalls unberechtigten) Begehren auf Zinsenzahlung ab 23. 2. 1972 eindeutig ergebe, dass die klagende Partei nach wie vor behaupte, das Werk sei bereits am 22. 2. 1972 mängelfrei vollendet gewesen. Das Vorbringen der klagenden Partei kann höchstens als widerspruchsvoll angesehen werden, was jedoch eine Klärung ihres Standpunktes in erster Instanz erfordert. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens für erforderlich erachtet. Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.