Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist berechtigt. Da Inhalt und Wirksamkeit einer in einem Vergleich über den gesetzlichen Unterhalt vereinbarten Umstandsklausel strittig sind, liegt zwar in diesem Punkt keine Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche vor (EFSlg. 44.063, 39.231, 36.750 ua), der Rechtsmittelwerber ist aber aufgrund der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes auf die im § 16 AußStrG als einzig zulässigen Rekursgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Es kann keine Rede davon sein, daß die Vorinstanzen, die ein umfangreiches Beweisverfahren durchführten, bei der Stoffsammlung vom Rekurswerber gar nicht näher bezeichnete Grundprinzipien des Verfahrensrechtes außer acht gelassen hätten. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 47.208 uva) nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in dem ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn das Gericht gegen ein Grundprinzip des materiellen Rechtes verstoßen hat (SZ 23/289 uva). Zu den Grundprinzipien des Rechts gehört die Bindung an rechtswirksam zustandegekommene gerichtliche Vergleiche. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung darauf hingewiesen, daß Unterhaltsvergleiche zwar in der Regel unter der Umstandsklausel abgeschlossen gelten, aber doch die Bedeutung haben, daß nur eine nicht unwesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse eine Neubemessung des Unterhaltes zulässig sein läßt, wogegen bis zu einer derartigen Änderung der Verhältnisse der Unterhaltsvergleich einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung im Sinne eines materiellrechtlichen Hindernisses entgegensteht (1 Ob 651/83). In der Vorentscheidung wurde ebenfalls schon hervorgehoben, daß der Vergleich bereits auf die Änderung der Kaufkraft und das zunehmende Alter des Kindes insoweit Bedacht genommen hatte, als mit der Bezugnahme auf den Regelbedarf auf Geldwertveränderungen und den erhöhten Bedarf eines älter werdenden Kindes bereits Rücksicht genommen war. Der Vater durfte zudem seine Unterhaltsleistungen nicht herabsetzen, solange sich sein im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses erzieltes Nettoeinkommen um nicht mehr als 10 % verringerte. Daraus ergibt sich zwingend, daß ein Abgehen vom Vergleich durch das Kind auch nur dann möglich war, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Vaters zumindest im gleichen Ausmaß erhöhte. Da aber die steigenden Bedürfnisse des Kindes als Folge der Geldwertverringerung voll berücksichtigt waren, ist es klar, daß auch die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht allein deswegen als erhöht angesehen werden kann, weil sein Einkommen nominell stieg, sondern nur dann, wenn es auch unter Bedachtnahme auf die Kaufkraftverringerung der Währung, in der er seine Bezüge erhält, um mindestens 10 % höher liegt. Mit Recht rügt der Revisionsrekurs, daß das Rekursgericht darauf keine Rücksicht nahm. Allein darauf, daß das Einkommen des Vaters nominell stieg, durfte das Rekursgericht seine Entscheidung nicht gründen. Das Erstgericht hat allerdings auch einen außergewöhnlichen erhöhten Bedarf des Kindes angenommen, dessen Prüfung das Rekursgericht nicht für erforderlich hielt, weil es allein die nominelle Erhöhung des Einkommens des Vaters für ein Abgehen vom Vergleich ausreichend ansah. Da mangels Kaufkraftvergleichs diese Begründung nicht ausreicht, wird nunmehr das Rekursgericht in die volle Prüfung der erstgerichtlichen Entscheidung einzugehen haben. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist berechtigt. Da Inhalt und Wirksamkeit einer in einem Vergleich über den gesetzlichen Unterhalt vereinbarten Umstandsklausel strittig sind, liegt zwar in diesem Punkt keine Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche vor (EFSlg. 44.063, 39.231, 36.750 ua), der Rechtsmittelwerber ist aber aufgrund der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes auf die im Paragraph 16, AußStrG als einzig zulässigen Rekursgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Es kann keine Rede davon sein, daß die Vorinstanzen, die ein umfangreiches Beweisverfahren durchführten, bei der Stoffsammlung vom Rekurswerber gar nicht näher bezeichnete Grundprinzipien des Verfahrensrechtes außer acht gelassen hätten. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 47.208 uva) nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in dem ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn das Gericht gegen ein Grundprinzip des materiellen Rechtes verstoßen hat (SZ 23/289 uva). Zu den Grundprinzipien des Rechts gehört die Bindung an rechtswirksam zustandegekommene gerichtliche Vergleiche. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung darauf hingewiesen, daß Unterhaltsvergleiche zwar in der Regel unter der Umstandsklausel abgeschlossen gelten, aber doch die Bedeutung haben, daß nur eine nicht unwesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse eine Neubemessung des Unterhaltes zulässig sein läßt, wogegen bis zu einer derartigen Änderung der Verhältnisse der Unterhaltsvergleich einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung im Sinne eines materiellrechtlichen Hindernisses entgegensteht (1 Ob 651/83). In der Vorentscheidung wurde ebenfalls schon hervorgehoben, daß der Vergleich bereits auf die Änderung der Kaufkraft und das zunehmende Alter des Kindes insoweit Bedacht genommen hatte, als mit der Bezugnahme auf den Regelbedarf auf Geldwertveränderungen und den erhöhten Bedarf eines älter werdenden Kindes bereits Rücksicht genommen war. Der Vater durfte zudem seine Unterhaltsleistungen nicht herabsetzen, solange sich sein im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses erzieltes Nettoeinkommen um nicht mehr als 10 % verringerte. Daraus ergibt sich zwingend, daß ein Abgehen vom Vergleich durch das Kind auch nur dann möglich war, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Vaters zumindest im gleichen Ausmaß erhöhte. Da aber die steigenden Bedürfnisse des Kindes als Folge der Geldwertverringerung voll berücksichtigt waren, ist es klar, daß auch die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht allein deswegen als erhöht angesehen werden kann, weil sein Einkommen nominell stieg, sondern nur dann, wenn es auch unter Bedachtnahme auf die Kaufkraftverringerung der Währung, in der er seine Bezüge erhält, um mindestens 10 % höher liegt. Mit Recht rügt der Revisionsrekurs, daß das Rekursgericht darauf keine Rücksicht nahm. Allein darauf, daß das Einkommen des Vaters nominell stieg, durfte das Rekursgericht seine Entscheidung nicht gründen. Das Erstgericht hat allerdings auch einen außergewöhnlichen erhöhten Bedarf des Kindes angenommen, dessen Prüfung das Rekursgericht nicht für erforderlich hielt, weil es allein die nominelle Erhöhung des Einkommens des Vaters für ein Abgehen vom Vergleich ausreichend ansah. Da mangels Kaufkraftvergleichs diese Begründung nicht ausreicht, wird nunmehr das Rekursgericht in die volle Prüfung der erstgerichtlichen Entscheidung einzugehen haben. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.