Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist berechtigt. Der Mutter steht auf Grund eines pflegschaftsbehördlich genehmigten gerichtlichen Vergleiches die Obsorge an dem Kind zu. Die einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis dürfen aber nur dann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 ABGB vorliegen, es muß eine Gefährdung des Kindeswohles gegeben sein (EFSlg. 54.002, 51.277, 48.397, 48.395; SZ 51/136 uva:Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist berechtigt. Der Mutter steht auf Grund eines pflegschaftsbehördlich genehmigten gerichtlichen Vergleiches die Obsorge an dem Kind zu. Die einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis dürfen aber nur dann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB vorliegen, es muß eine Gefährdung des Kindeswohles gegeben sein (EFSlg. 54.002, 51.277, 48.397, 48.395; SZ 51/136 uva:
Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 177). Eine Gefährdung des Kindeswohles liegt dann vor, wenn die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind (EFSlg. 54.003, 43.322; SZ 53/142 uva; Pichler aaO Rz 1 zu § 176). Die Änderung der Obsorgeverhältnisse soll bei Anlegung strenger Maßstäbe eine äußerste Notmaßnahme sein (EFSlg. 55.644, 54.015, 51.274, 51.280, 48.398 uva). Maßnahmen nach § 176 ABGB sind nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Erziehung bei einem Elternteil besser wäre als die an sich ordnungsgemäße bei dem anderen Elternteil (EFSlg. 51.284, 48.408); der Wunsch des Kindes kann für eine Änderung der Erziehungsverhältnisse allein nicht entscheidend sein (EFSlg. 51.301). Ein Verstoß gegen diese Grundprinzipien kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit bilden (EFSlg. 55.644); ein solcher Fall liegt vor, wenn für eine solche Änderung keine besonders wichtigen, die Änderung rechtfertigenden Gründe vorliegen (EFSlg. 47.217).Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 177,). Eine Gefährdung des Kindeswohles liegt dann vor, wenn die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind (EFSlg. 54.003, 43.322; SZ 53/142 uva; Pichler aaO Rz 1 zu Paragraph 176,). Die Änderung der Obsorgeverhältnisse soll bei Anlegung strenger Maßstäbe eine äußerste Notmaßnahme sein (EFSlg. 55.644, 54.015, 51.274, 51.280, 48.398 uva). Maßnahmen nach Paragraph 176, ABGB sind nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Erziehung bei einem Elternteil besser wäre als die an sich ordnungsgemäße bei dem anderen Elternteil (EFSlg. 51.284, 48.408); der Wunsch des Kindes kann für eine Änderung der Erziehungsverhältnisse allein nicht entscheidend sein (EFSlg. 51.301). Ein Verstoß gegen diese Grundprinzipien kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit bilden (EFSlg. 55.644); ein solcher Fall liegt vor, wenn für eine solche Änderung keine besonders wichtigen, die Änderung rechtfertigenden Gründe vorliegen (EFSlg. 47.217).
Eine der Mutter vorwerfbare subjektive Vernachlässigung der Erziehung des Kindes wurde nicht festgestellt. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die Mutter ihre elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt hat. Erziehungsmängel der Mutter in der Zeit zwischen März 1986 und August 1987 sowie während der Zeit der Ausübung ihres Besuchsrechtes stehen nicht fest. Die Vorinstanzen sprechen den Entzug der elterlichen Rechte nur deshalb aus, weil sich auf Grund des Sachverständigengutachtens eine deutliche Präferenz des Kindes für den väterlichen Bereich finde, eine feste Bindung zum Vater bestehe und das Verhältnis zur Mutter distanzierter sei, wozu allerdings betont wird, daß von der väterlichen Großmutter eine gewisse Spannungssituation aufgebaut wurde. Auf Grund dieses Sachverhaltes kann zwar angenommen werden, daß eine erstmalige Entscheidung nach § 177 Abs. 2 ABGB zugunsten des Vaters ausgegangen wäre, eine für die Entziehung der elterlichen Rechte und Pflichten der Mutter nach § 176 Abs. 1 ABGB unbedingt erforderliche Gefährdung des Kindeswohles läßt sich darin aber nicht finden (vgl. EFSlg. 48.408). Nur mit der Pflege und Erziehung durch die väterliche Großmutter (allenfalls auch unter Übernahme der Vormundschaft, niemals aber mit einer Übernahme der Obsorge durch den Vater war die Mutter einverstanden. Der Mutter, die offenbar aus beruflichen Gründen das Kind zur Großmutter gab, konnte es bei Geltung der vertraglichen Regelung nicht verwehrt sein, bei Wegfall der Gründe hiefür Pflege und Erziehung des Kindes wieder selbst zu übernehmen. In der vorübergehenden Unterbringung des Kindes bei seiner väterlichen Großmutter allein kann eine Gefährdung des Kindeswohles nicht erblickt werden.Eine der Mutter vorwerfbare subjektive Vernachlässigung der Erziehung des Kindes wurde nicht festgestellt. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die Mutter ihre elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt hat. Erziehungsmängel der Mutter in der Zeit zwischen März 1986 und August 1987 sowie während der Zeit der Ausübung ihres Besuchsrechtes stehen nicht fest. Die Vorinstanzen sprechen den Entzug der elterlichen Rechte nur deshalb aus, weil sich auf Grund des Sachverständigengutachtens eine deutliche Präferenz des Kindes für den väterlichen Bereich finde, eine feste Bindung zum Vater bestehe und das Verhältnis zur Mutter distanzierter sei, wozu allerdings betont wird, daß von der väterlichen Großmutter eine gewisse Spannungssituation aufgebaut wurde. Auf Grund dieses Sachverhaltes kann zwar angenommen werden, daß eine erstmalige Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB zugunsten des Vaters ausgegangen wäre, eine für die Entziehung der elterlichen Rechte und Pflichten der Mutter nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB unbedingt erforderliche Gefährdung des Kindeswohles läßt sich darin aber nicht finden vergleiche EFSlg. 48.408). Nur mit der Pflege und Erziehung durch die väterliche Großmutter (allenfalls auch unter Übernahme der Vormundschaft, niemals aber mit einer Übernahme der Obsorge durch den Vater war die Mutter einverstanden. Der Mutter, die offenbar aus beruflichen Gründen das Kind zur Großmutter gab, konnte es bei Geltung der vertraglichen Regelung nicht verwehrt sein, bei Wegfall der Gründe hiefür Pflege und Erziehung des Kindes wieder selbst zu übernehmen. In der vorübergehenden Unterbringung des Kindes bei seiner väterlichen Großmutter allein kann eine Gefährdung des Kindeswohles nicht erblickt werden.
Da die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung auf die sich aus den §§ 176 f ABGB ergebenden Grundprinzipien für eine Änderung der Obsorge nicht Bedacht nahmen, liegt der Revisionsrekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit vor. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß der Antrag des Vaters abgewiesen wird.Da die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung auf die sich aus den Paragraphen 176, f ABGB ergebenden Grundprinzipien für eine Änderung der Obsorge nicht Bedacht nahmen, liegt der Revisionsrekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit vor. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß der Antrag des Vaters abgewiesen wird.