Die vom Kläger dagegen erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob das vom Kläger erhobene und im Zuge der mündlichen Streitverhandlung modifizierte Feststellungsbegehren der erforderlichen Bestimmtheit ermangle. Den Vorinstanzen kann darin beigepflichtet werden, daß die für die Bestimmtheit von Leistungsbegehren geltenden Grundsätze - das einem solchen Begehren stattgebende Urteil muß zuverlässige Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung der zugesprochenen Leistung sein (vgl. § 7 Abs.1 EO) - sinngemäß auch auf Feststellungs- und Rechtsgestaltungsbegehren anzuwenden sind. Auch für der Exekution nicht zugängliche Urteile muß das Klagebegehren in gleicher Weise bestimmt sein, um den Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung zuverlässig und eundeutig festzulegen. Bei Feststellungsklagen ist daher genau zu bezeichnen, welches Recht oder Rechtsverhältnis als bestehend oder als nicht bestehend festzustellen sei. Das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis ist demgemäß nach Inhalt und Umfang präzise anzuführen (vgl. Fasching Komm. III 30; derselbe ZPR2 Rz 1044).Im Revisionsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob das vom Kläger erhobene und im Zuge der mündlichen Streitverhandlung modifizierte Feststellungsbegehren der erforderlichen Bestimmtheit ermangle. Den Vorinstanzen kann darin beigepflichtet werden, daß die für die Bestimmtheit von Leistungsbegehren geltenden Grundsätze - das einem solchen Begehren stattgebende Urteil muß zuverlässige Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung der zugesprochenen Leistung sein vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, EO) - sinngemäß auch auf Feststellungs- und Rechtsgestaltungsbegehren anzuwenden sind. Auch für der Exekution nicht zugängliche Urteile muß das Klagebegehren in gleicher Weise bestimmt sein, um den Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung zuverlässig und eundeutig festzulegen. Bei Feststellungsklagen ist daher genau zu bezeichnen, welches Recht oder Rechtsverhältnis als bestehend oder als nicht bestehend festzustellen sei. Das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis ist demgemäß nach Inhalt und Umfang präzise anzuführen vergleiche Fasching Komm. römisch drei 30; derselbe ZPR2 Rz 1044).
Nicht hingegen kann der Ansicht der Vorinstanzen dahin beigetreten werden, das vom Kläger teils negativ, teils positiv gefaßte Feststellungsbegehren sei deshalb nicht hinreichend bestimmt gefaßt, weil darin einerseits auf einen Lageplan Bezug genommen werde, in dem die Liegenschaft des Klägers nicht ausgezeichnet ist, und andererseits nicht jene Teile des Stollensystems, die unterhalb der zur Liegenschaft des Klägers gehörenden Grundfläche liegen, örtlich genau umschrieben seien.
Zwischen den Streitteilen ist es unbestritten (ON 2, S.3; ON 3, S.3), daß sich ein "bedeutender" (bzw. "großer") Teil der Stollenanlage unter dieser Liegenschaft befindet. Strittig ist hingegen, wer von den beiden Eigentümer dieses Teiles des Stollensystems ist, woimmer er nun tatsächlich unterhalb der Liegenschaft des Klägers situiert ist. Während sich der Kläger auf den jedenfalls im Zweifel zu beachtenden Grundsatz beruft, das Grundeigentum erstrecke sich auf den Raum über der Grundfläche und die (erreichbare) Tiefe darunter (Superficies solo cedit - vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 354 Rz 4), macht die beklagte Partei bezüglich des gesamten Stollensystems und damit auch der unter der Liegenschaft des Klägers befindlichen Teile vertraglich eingeräumtes "Kellereigentum" (vgl. hiezu nur etwa SZ 53/109) bzw. dessen Ersitzung geltend. Zwischen den Streitteilen ist daher allein diese Frage strittig, so daß sie der Kläger, da sich die beklagte Partei seinem Grundeigentum widerstreitender Eigentumsrechte berühmt, auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage bestimmen durfte. Durch das deren Begehren stattgebende Urteil würde zwischen den Streitteilen mit bindender Wirkung festgestellt werden, daß Eigentümer des unter der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein befindlichen Teils des Grill-Stollensystems die jeweiligen Liegenschaftseigentümer und nicht die beklagte Stadtgemeinde sind, ohne daß deshalb schon in diesem Rechtsstreit geklärt werden müßte, wo die einzelnen Stollen verlaufen, weil nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien wenigstens ein großer Teil der Stollenanlage jedenfalls unterhalb der Liegenschaft des Klägers gelegen ist und der im Prozeß aufgeworfenen Eigentumsfrage somit für die rechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen konkrete Bedeutung zukommt. Der Kläger war deshalb nicht verhalten, sein Begehren (noch) näher zu präzisieren. Auch die Bezugnahme auf den Lageplan (Beilage A) steht der Verhandlung und Entscheidung über das Begehren des Klägers nicht entgegen, weil sie für die streitwesentliche Frage unerheblich ist, daher auch, ohne daß damit gegen § 405 ZPO verstoßen würde, aus dem (stattgebenden) Urteilstenor ausgeschaltet und im übrigen auch so verstanden werden kann, daß damit die Stollenanlage nur näher bezeichnet werden sollte.Zwischen den Streitteilen ist es unbestritten (ON 2, S.3; ON 3, S.3), daß sich ein "bedeutender" (bzw. "großer") Teil der Stollenanlage unter dieser Liegenschaft befindet. Strittig ist hingegen, wer von den beiden Eigentümer dieses Teiles des Stollensystems ist, woimmer er nun tatsächlich unterhalb der Liegenschaft des Klägers situiert ist. Während sich der Kläger auf den jedenfalls im Zweifel zu beachtenden Grundsatz beruft, das Grundeigentum erstrecke sich auf den Raum über der Grundfläche und die (erreichbare) Tiefe darunter (Superficies solo cedit - vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Paragraph 354, Rz 4), macht die beklagte Partei bezüglich des gesamten Stollensystems und damit auch der unter der Liegenschaft des Klägers befindlichen Teile vertraglich eingeräumtes "Kellereigentum" vergleiche hiezu nur etwa SZ 53/109) bzw. dessen Ersitzung geltend. Zwischen den Streitteilen ist daher allein diese Frage strittig, so daß sie der Kläger, da sich die beklagte Partei seinem Grundeigentum widerstreitender Eigentumsrechte berühmt, auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage bestimmen durfte. Durch das deren Begehren stattgebende Urteil würde zwischen den Streitteilen mit bindender Wirkung festgestellt werden, daß Eigentümer des unter der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein befindlichen Teils des Grill-Stollensystems die jeweiligen Liegenschaftseigentümer und nicht die beklagte Stadtgemeinde sind, ohne daß deshalb schon in diesem Rechtsstreit geklärt werden müßte, wo die einzelnen Stollen verlaufen, weil nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien wenigstens ein großer Teil der Stollenanlage jedenfalls unterhalb der Liegenschaft des Klägers gelegen ist und der im Prozeß aufgeworfenen Eigentumsfrage somit für die rechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen konkrete Bedeutung zukommt. Der Kläger war deshalb nicht verhalten, sein Begehren (noch) näher zu präzisieren. Auch die Bezugnahme auf den Lageplan (Beilage A) steht der Verhandlung und Entscheidung über das Begehren des Klägers nicht entgegen, weil sie für die streitwesentliche Frage unerheblich ist, daher auch, ohne daß damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen würde, aus dem (stattgebenden) Urteilstenor ausgeschaltet und im übrigen auch so verstanden werden kann, daß damit die Stollenanlage nur näher bezeichnet werden sollte.
Da das Feststellungsbegehren des Klägers ausreichend bestimmt ist, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die beiderseitigen Behauptungen zur Eigentumsfrage zu prüfen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Da das Feststellungsbegehren des Klägers ausreichend bestimmt ist, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die beiderseitigen Behauptungen zur Eigentumsfrage zu prüfen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.