Die gegen das berufungsgerichtliche Urteil vom Beklagten erhobene Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt. Der Bund hat österreichischen Staatsbürgern Hilfe zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben (§ 1 Abs. 2 Z 1 VerbrOHG). Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist (§ 1 Abs. 3 Z 1 erster Fall VerbrOHG). Hatte die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrOHG den Tod eines Menschen zur Folge, ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist (§ 1 Abs. 5 VerbrOHG). Das Geschwornengericht beim Kreisgericht Wels hat mit Urteil vom 4. Mai 1983 ausgesprochen, daß der Beklagte am 14. Mai 1982 eine Tat begangen hat, die ihm - wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen - als Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zuzurechnen gewesen wäre. Es liegen demnach - was selbst der Beklagte nicht bestreitet - die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Bundes zur Hilfeleistung an die mj. Simone O*** vor. § 12 VerbrOHG ordnet zugunsten des Bundes insofern eine Legalzession an, als er den Übergang auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bestehender Ansprüche der durch im § 1 Abs. 2 VerbrOHG umschriebene Handlungen Geschädigten in dem Umfang, als der Bund Leistungen erbringt, an diesen vorsieht. Der Beklagte bestreitet die Berechtigung des Klagsanspruches, weil § 12 VerbrOHG nur auf § 1 Abs. 2 VerbrOHG Bezug nehme, die Handlung des Beklagten jedoch § 1 Abs. 3 Z 1 VerbrOHG zu unterstellen sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß § 1 Abs. 3 VerbrOHG nicht etwa vom § 1 Abs. 2 Z 1 VerbrOHG gesonderte Anspruchsgründe vorsieht, sondern nur verdeutlichen soll, daß die im § 1 Abs. 2 VerbrOHG umschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung auch dann alle in diesem Gesetz angeordneten Rechtsfolgen auslösen soll, wenn der Täter wegen Vorliegens der im § 1 Abs. 3 VerbrOHG aufgezählten Gründe nicht verfolgt oder nicht bestraft werden kann. Dies kann bei den im § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 VerbrOHG genannten Fällen (wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund - zB Immunität - unzulässig ist oder der Täter nicht bekannt oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann) nicht zweifelhaft sein, weil die dort aufgezählten Verfolgungshindernisse am Wesen der im § 1 Abs. 2 Z 1 VerbrOHG umschriebenen rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung nichts ändern; gleiches muß auch für den im § 1 Abs. 3 Z 1 VerbrOHG umschriebenen Fall der Notstandshandlung gelten, weil auch dieser strafrechtliche Entschuldigungsgrund den Tätervorsatz nicht in Frage stellt (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2 § 10 Rz 28). Dagegen könnte immerhin behauptet werden, daß die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung nicht als vorsätzliche Handlung beurteilt werden dürfe, so daß zumindest in diesem Fall eine gegenüber § 1 Abs. 2 VerbrOHG geänderte Anspruchsgrundlage anzunehmen sei, an welche die ausdrücklich auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrOHG abstellende Legalzession gemäß § 12 VerbrOHG nicht anzuknüpfen sei. Nach der auch vom Obersten Gerichtshof (SSt. 55/15 u.v.a.) vertretenen modernen Strafrechtslehre ist jedoch der für die Zurechnung der Tat als strafbare Handlung erforderliche Vorsatz nicht als Element der Schuld, sondern als Teil des Tatbestandes (subjektiver Tatbestand) aufzufassen, so daß die fehlende Schuld das vorsätzliche Handeln nicht ausschließt. Vorsätzlich handeln kann demnach jeder strafrechtlich Handlungsfähige, also auch ein zurechnungsunfähiger Täter (wie der im Vollrausch Befindliche und der Strafunmündige, aber auch der Geisteskranke), so daß auch bei diesem ein tatbestandsbezogenes Wollen vorliegen kann. Daraus folgt aber, daß auch in den Fällen des § 1 Abs. 3 Z 1 VerbrOHG eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrOHG anzunehmen ist. Dieses Ergebnis war vom Gesetzgeber auch beabsichtigt: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (40 BlgNR 13. GP 8) wird ausdrücklich festgehalten, daß es nicht darauf ankommen soll, ob der Täter verfolgt oder bestraft werden darf; die staatliche Unterstützung soll dem Opfer solcher Verbrechen auch zuteil werden, bei denen der Täter wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht bestraft werden kann. In dem mit der Regierungsvorlage dem Parlament vorgelegten Entwurf (§ 13) war demgemäß die Legalzession an den Ersatz des Schadens, der den Opfern durch die Handlung im Sinn des § 1 erwachsen ist, geknüpft. Erst durch den Ausschuß für soziale Verwaltung (388 BlgNR 13. GP) wurde die Bestimmung des § 1 VerbrOHG neben der Einführung eines klagbaren Rechtsanspruchs auf Grund einer Auslobung durch den Bund im Abs. 1 (vgl. Ernst-Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, 11 f), aber ohne beabsichtigte weitere inhaltliche Änderung neu gefaßt, um eine Novellierung des Gesetzes nach Inkrafttreten der Strafrechtsreform zu vermeiden (Ernst-Prakesch a.a.O. 13). Die Fassung des § 12, der sonst § 13 des Entwurfs im Wortlaut entspricht, wurde zwar in der Umschreibung der den Schadenersatzanspruch des Opfers auslösenden "Handlung im Sinne des § 1" durch Einfügung der Zitierung "Abs. 2" geändert, doch war damit nicht beabsichtigt, in den im § 1 Abs. 3 VerbrOHG genannten Fällen einen gesonderten Anspruchsgrund zu schaffen, bei dem an Hilfeleistungen des Bundes an Opfer von Verbrechen die im § 12 VerbrOHG vorgesehene Legalzession nicht geknüpft sein sollte. Dieses Ergebnis folgt schon aus dem Vergleich mit § 1 Abs. 5 VerbrOHG: Dort ist die Verpflichtung des Bundes zur Hilfeleistung an die Hinterbliebenen des Opfers gleichfalls an Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrOHG geknüpft, ohne daß es zweifelhaft sein kann, daß die Hinterbliebenen in den Anspruchsvoraussetzungen nicht schlechter gestellt sein sollten als das überlebende Verbrechensopfer. Der Übergang der Ersatzforderung des Geschädigten nach § 12 VerbrOHG setzt lediglich voraus, daß das Opfer wegen der nach § 1 Abs. 2 VerbrOHG zu beurteilenden Handlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift (zB §§ 1295 ff. ABGB; Ernst-Prakesch a.a.O.Die gegen das berufungsgerichtliche Urteil vom Beklagten erhobene Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt. Der Bund hat österreichischen Staatsbürgern Hilfe zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VerbrOHG). Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall VerbrOHG). Hatte die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG den Tod eines Menschen zur Folge, ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist (Paragraph eins, Absatz 5, VerbrOHG). Das Geschwornengericht beim Kreisgericht Wels hat mit Urteil vom 4. Mai 1983 ausgesprochen, daß der Beklagte am 14. Mai 1982 eine Tat begangen hat, die ihm - wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen - als Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB zuzurechnen gewesen wäre. Es liegen demnach - was selbst der Beklagte nicht bestreitet - die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Bundes zur Hilfeleistung an die mj. Simone O*** vor. Paragraph 12, VerbrOHG ordnet zugunsten des Bundes insofern eine Legalzession an, als er den Übergang auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bestehender Ansprüche der durch im Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG umschriebene Handlungen Geschädigten in dem Umfang, als der Bund Leistungen erbringt, an diesen vorsieht. Der Beklagte bestreitet die Berechtigung des Klagsanspruches, weil Paragraph 12, VerbrOHG nur auf Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG Bezug nehme, die Handlung des Beklagten jedoch Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, VerbrOHG zu unterstellen sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Paragraph eins, Absatz 3, VerbrOHG nicht etwa vom Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VerbrOHG gesonderte Anspruchsgründe vorsieht, sondern nur verdeutlichen soll, daß die im Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG umschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung auch dann alle in diesem Gesetz angeordneten Rechtsfolgen auslösen soll, wenn der Täter wegen Vorliegens der im Paragraph eins, Absatz 3, VerbrOHG aufgezählten Gründe nicht verfolgt oder nicht bestraft werden kann. Dies kann bei den im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 VerbrOHG genannten Fällen (wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund - zB Immunität - unzulässig ist oder der Täter nicht bekannt oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann) nicht zweifelhaft sein, weil die dort aufgezählten Verfolgungshindernisse am Wesen der im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VerbrOHG umschriebenen rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung nichts ändern; gleiches muß auch für den im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, VerbrOHG umschriebenen Fall der Notstandshandlung gelten, weil auch dieser strafrechtliche Entschuldigungsgrund den Tätervorsatz nicht in Frage stellt vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2 Paragraph 10, Rz 28). Dagegen könnte immerhin behauptet werden, daß die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung nicht als vorsätzliche Handlung beurteilt werden dürfe, so daß zumindest in diesem Fall eine gegenüber Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG geänderte Anspruchsgrundlage anzunehmen sei, an welche die ausdrücklich auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG abstellende Legalzession gemäß Paragraph 12, VerbrOHG nicht anzuknüpfen sei. Nach der auch vom Obersten Gerichtshof (SSt. 55/15 u.v.a.) vertretenen modernen Strafrechtslehre ist jedoch der für die Zurechnung der Tat als strafbare Handlung erforderliche Vorsatz nicht als Element der Schuld, sondern als Teil des Tatbestandes (subjektiver Tatbestand) aufzufassen, so daß die fehlende Schuld das vorsätzliche Handeln nicht ausschließt. Vorsätzlich handeln kann demnach jeder strafrechtlich Handlungsfähige, also auch ein zurechnungsunfähiger Täter (wie der im Vollrausch Befindliche und der Strafunmündige, aber auch der Geisteskranke), so daß auch bei diesem ein tatbestandsbezogenes Wollen vorliegen kann. Daraus folgt aber, daß auch in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, VerbrOHG eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG anzunehmen ist. Dieses Ergebnis war vom Gesetzgeber auch beabsichtigt: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (40 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 8) wird ausdrücklich festgehalten, daß es nicht darauf ankommen soll, ob der Täter verfolgt oder bestraft werden darf; die staatliche Unterstützung soll dem Opfer solcher Verbrechen auch zuteil werden, bei denen der Täter wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht bestraft werden kann. In dem mit der Regierungsvorlage dem Parlament vorgelegten Entwurf (Paragraph 13,) war demgemäß die Legalzession an den Ersatz des Schadens, der den Opfern durch die Handlung im Sinn des Paragraph eins, erwachsen ist, geknüpft. Erst durch den Ausschuß für soziale Verwaltung (388 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode wurde die Bestimmung des Paragraph eins, VerbrOHG neben der Einführung eines klagbaren Rechtsanspruchs auf Grund einer Auslobung durch den Bund im Absatz eins, vergleiche Ernst-Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, 11 f), aber ohne beabsichtigte weitere inhaltliche Änderung neu gefaßt, um eine Novellierung des Gesetzes nach Inkrafttreten der Strafrechtsreform zu vermeiden (Ernst-Prakesch a.a.O. 13). Die Fassung des Paragraph 12,, der sonst Paragraph 13, des Entwurfs im Wortlaut entspricht, wurde zwar in der Umschreibung der den Schadenersatzanspruch des Opfers auslösenden "Handlung im Sinne des Paragraph eins, durch Einfügung der Zitierung "Abs. 2" geändert, doch war damit nicht beabsichtigt, in den im Paragraph eins, Absatz 3, VerbrOHG genannten Fällen einen gesonderten Anspruchsgrund zu schaffen, bei dem an Hilfeleistungen des Bundes an Opfer von Verbrechen die im Paragraph 12, VerbrOHG vorgesehene Legalzession nicht geknüpft sein sollte. Dieses Ergebnis folgt schon aus dem Vergleich mit Paragraph eins, Absatz 5, VerbrOHG: Dort ist die Verpflichtung des Bundes zur Hilfeleistung an die Hinterbliebenen des Opfers gleichfalls an Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG geknüpft, ohne daß es zweifelhaft sein kann, daß die Hinterbliebenen in den Anspruchsvoraussetzungen nicht schlechter gestellt sein sollten als das überlebende Verbrechensopfer. Der Übergang der Ersatzforderung des Geschädigten nach Paragraph 12, VerbrOHG setzt lediglich voraus, daß das Opfer wegen der nach Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG zu beurteilenden Handlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift (zB Paragraphen 1295, ff. ABGB; Ernst-Prakesch a.a.O.
72) vom Schädiger Ersatz beanspruchen kann. Trifft das - wie hier - zu, weil sich die Geschädigte auf § 1310 ABGB stützen könnte, tritt die im § 12 VerbrOHG vorgesehene Legalzession im Umfang der erbrachten kongruenten Leistungen ein.72) vom Schädiger Ersatz beanspruchen kann. Trifft das - wie hier - zu, weil sich die Geschädigte auf Paragraph 1310, ABGB stützen könnte, tritt die im Paragraph 12, VerbrOHG vorgesehene Legalzession im Umfang der erbrachten kongruenten Leistungen ein.
Der Beklagte bestreitet auch die Berechtigung der Feststellungsklage des Bundes, weil diesem mangels bisher erbrachter oder wenigstens bereits begehrter Leistungen nach dem VerbrOHG das Feststellungsinteresse abzusprechen sei. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO kann auch im Bestehen einer Schadenersatzpflicht gelegen sein. Das rechtliche Interesse an der Feststellung, der Schädiger hafte für alle Nachteile, die sich in Hinkunft aus dem schädigenden Ereignis ergeben, wird von der Rechtsprechung regelmäßig schon dann bejaht, wenn die Möglichkeit offenbleibt, daß das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann (SZ 56/38; ZVR 1980/289; ZVR 1978/30; JBl. 1976, 315; SZ 45/78; SZ 41/153; SZ 37/82; zuletzt wieder 1 Ob 26/83). Es ist nicht erforderlich, daß bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz bereits ein Schaden eingetreten ist, sondern es genügt, daß sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden eintreten hätte können, bereits ereignete und wiederholen kann (in diesem Sinne SZ 56/38) oder wenigstens in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (ÖBl. 1978, 37; ZVR 1974/252; SZ 37/82). So wurde etwa das rechtliche Interesse der Tochter der Getöteten an der Feststellung der Haftung des Täters für künftige Schäden bejaht, weil sie möglicherweise der Getöteten gegenüber deren - nach damaliger Rechtslage nochDer Beklagte bestreitet auch die Berechtigung der Feststellungsklage des Bundes, weil diesem mangels bisher erbrachter oder wenigstens bereits begehrter Leistungen nach dem VerbrOHG das Feststellungsinteresse abzusprechen sei. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO kann auch im Bestehen einer Schadenersatzpflicht gelegen sein. Das rechtliche Interesse an der Feststellung, der Schädiger hafte für alle Nachteile, die sich in Hinkunft aus dem schädigenden Ereignis ergeben, wird von der Rechtsprechung regelmäßig schon dann bejaht, wenn die Möglichkeit offenbleibt, daß das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann (SZ 56/38; ZVR 1980/289; ZVR 1978/30; JBl. 1976, 315; SZ 45/78; SZ 41/153; SZ 37/82; zuletzt wieder 1 Ob 26/83). Es ist nicht erforderlich, daß bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz bereits ein Schaden eingetreten ist, sondern es genügt, daß sich ein Vorfall, durch den ein konkreter Schaden eintreten hätte können, bereits ereignete und wiederholen kann (in diesem Sinne SZ 56/38) oder wenigstens in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (ÖBl. 1978, 37; ZVR 1974/252; SZ 37/82). So wurde etwa das rechtliche Interesse der Tochter der Getöteten an der Feststellung der Haftung des Täters für künftige Schäden bejaht, weil sie möglicherweise der Getöteten gegenüber deren - nach damaliger Rechtslage noch
subsidiäre - Unterhaltspflicht der Mutter geltend zu machen genötigt sein werde (SZ 41/153); ebenso wurde das Feststellungsinteresse der noch nicht der Dürftigkeit verfallenen Mutter anerkannt, weil nicht auszuschließen sei, daß sie - obwohl derzeit nicht bedürftig - in Zukunft in Dürftigkeit verfallen könnte (SZ 37/82). Daß das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses aus. Der Unterhalt von Simone O*** wird, soweit er nicht durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten bzw. aus der ihr zuerkannten Waisenrente gedeckt ist, derzeit ohne gesetzliche Verpflichtung von den Eheleuten O*** bestritten, Simone O*** ist damit bereits Schaden entstanden, der nur bisher von ihren Verwandten ohne Stellung von Ansprüchen gegen die klagende Partei gedeckt wurde. Unter diesen Umständen müssen Schadenersatzansprüche dem Beklagten gegenüber schon derzeit dem Grunde nach geltend gemacht werden können. Dieser Grundsatz muß auch dann Geltung haben, wenn Ersatzansprüche nicht unmittelbar vom Geschädigten, sondern von dessen Legalzessionar geltend gemacht werden können (vgl. ZVR 1978/200 u.v.a.).subsidiäre - Unterhaltspflicht der Mutter geltend zu machen genötigt sein werde (SZ 41/153); ebenso wurde das Feststellungsinteresse der noch nicht der Dürftigkeit verfallenen Mutter anerkannt, weil nicht auszuschließen sei, daß sie - obwohl derzeit nicht bedürftig - in Zukunft in Dürftigkeit verfallen könnte (SZ 37/82). Daß das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses aus. Der Unterhalt von Simone O*** wird, soweit er nicht durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten bzw. aus der ihr zuerkannten Waisenrente gedeckt ist, derzeit ohne gesetzliche Verpflichtung von den Eheleuten O*** bestritten, Simone O*** ist damit bereits Schaden entstanden, der nur bisher von ihren Verwandten ohne Stellung von Ansprüchen gegen die klagende Partei gedeckt wurde. Unter diesen Umständen müssen Schadenersatzansprüche dem Beklagten gegenüber schon derzeit dem Grunde nach geltend gemacht werden können. Dieser Grundsatz muß auch dann Geltung haben, wenn Ersatzansprüche nicht unmittelbar vom Geschädigten, sondern von dessen Legalzessionar geltend gemacht werden können vergleiche ZVR 1978/200 u.v.a.).
Fraglich könnte es sein, ob sich diese Rechtsauffassung auch auf eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Nachteile gemäß § 1310 dritter Fall ABGB - allein auf diese Haftungsnorm beruft sich die klagende Partei noch (ON 16, S. 50) - übertragen läßt, weil die Frage, ob der Schädiger mit Rücksicht auf das beiderseitige Vermögen den Schaden leichter tragen könne als der Geschädigte, erst auf Grund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Leistungsprozeß zu prüfen ist (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, § 1310 Rz 9; vgl. auch Ehrenzweig2 II/1 679 f). Das nicht aus dem bürgerlichen Recht, sondern aus § 228 ZPO abzuleitende Feststellungsinteresse ist jedoch auch in diesem Fall zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof hat in nach § 1310 ABGB zu beurteilenden Fällen schon wiederholt (z.B. 5 Ob 110/71; 6 Ob 311/70 und 5 Ob 178/68) neben dem Leistungs- auch ein Feststellungsbegehren zugelassen. Das muß auch für die Fälle gelten, in denen Feststellungsansprüche allein zulässig sind. Der Beklagte macht in der Revision noch geltend, sein Fall sei besonders gelagert, weil er zugleich Unterhaltspflichtiger und Schädiger ist und daher der im § 3 Abs. 2 letzter Satz VerbrOHG verankerte Grundsatz, daß der Schadenersatzanspruch dem Unterhaltsanspruch vorgehe, ihm gegenüber nicht angewendet werden könne. Die Minderjährige könne nur dann vom Entgang des ihr von ihrer Mutter zu reichenden Unterhalts betroffen sein, wenn er außerstande wäre, ihren Unterhaltsbedarf als nun allein unterhaltspflichtiger Elternteil zu decken; es sei aber nicht zulässig, ihn über § 12 VerbrOHG und § 1310 ABGB zu Unterhaltsleistungen zu verhalten, von welchen er mangels Leistungsfähigkeit sogar als Unterhaltspflichtiger befreit sei. Ob dem Beklagten im Rahmen seiner der Billigkeit unterworfenen Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB solche Schadenersatzleistungen überhaupt auferlegt werden können, ist jedoch erst im Leistungsprozeß zu prüfen. Dem Revisionswerber ist zwar zuzugeben, daß eine solche nach Billigkeitsgrundsätzen vorgenommene Prüfung im allgemeinen eine im Verhältnis zu seinen Unterhaltspflichten als Vater weiterreichende Schadenersatzpflicht gegenüber seiner Tochter ausschließen wird, jedoch nicht unter allen denkbaren Umständen, z. B. bei Ansprüchen für die Vergangenheit. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht dargelegt, daß der Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 1310 ABGB durch die Bezugnahme auf den Deckungsfonds ausreichend Rechnung getragen wird.Fraglich könnte es sein, ob sich diese Rechtsauffassung auch auf eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Nachteile gemäß Paragraph 1310, dritter Fall ABGB - allein auf diese Haftungsnorm beruft sich die klagende Partei noch (ON 16, S. 50) - übertragen läßt, weil die Frage, ob der Schädiger mit Rücksicht auf das beiderseitige Vermögen den Schaden leichter tragen könne als der Geschädigte, erst auf Grund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Leistungsprozeß zu prüfen ist vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Paragraph 1310, Rz 9; vergleiche auch Ehrenzweig2 II/1 679 f). Das nicht aus dem bürgerlichen Recht, sondern aus Paragraph 228, ZPO abzuleitende Feststellungsinteresse ist jedoch auch in diesem Fall zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof hat in nach Paragraph 1310, ABGB zu beurteilenden Fällen schon wiederholt (z.B. 5 Ob 110/71; 6 Ob 311/70 und 5 Ob 178/68) neben dem Leistungs- auch ein Feststellungsbegehren zugelassen. Das muß auch für die Fälle gelten, in denen Feststellungsansprüche allein zulässig sind. Der Beklagte macht in der Revision noch geltend, sein Fall sei besonders gelagert, weil er zugleich Unterhaltspflichtiger und Schädiger ist und daher der im Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz VerbrOHG verankerte Grundsatz, daß der Schadenersatzanspruch dem Unterhaltsanspruch vorgehe, ihm gegenüber nicht angewendet werden könne. Die Minderjährige könne nur dann vom Entgang des ihr von ihrer Mutter zu reichenden Unterhalts betroffen sein, wenn er außerstande wäre, ihren Unterhaltsbedarf als nun allein unterhaltspflichtiger Elternteil zu decken; es sei aber nicht zulässig, ihn über Paragraph 12, VerbrOHG und Paragraph 1310, ABGB zu Unterhaltsleistungen zu verhalten, von welchen er mangels Leistungsfähigkeit sogar als Unterhaltspflichtiger befreit sei. Ob dem Beklagten im Rahmen seiner der Billigkeit unterworfenen Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB solche Schadenersatzleistungen überhaupt auferlegt werden können, ist jedoch erst im Leistungsprozeß zu prüfen. Dem Revisionswerber ist zwar zuzugeben, daß eine solche nach Billigkeitsgrundsätzen vorgenommene Prüfung im allgemeinen eine im Verhältnis zu seinen Unterhaltspflichten als Vater weiterreichende Schadenersatzpflicht gegenüber seiner Tochter ausschließen wird, jedoch nicht unter allen denkbaren Umständen, z. B. bei Ansprüchen für die Vergangenheit. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht dargelegt, daß der Beschränkung der Ersatzpflicht nach Paragraph 1310, ABGB durch die Bezugnahme auf den Deckungsfonds ausreichend Rechnung getragen wird.
Soweit der Beklagte erstmals in der Revision behauptet, daß die Ersatzansprüche der Minderjährigen bereits verjährt seien, so daß nach § 12 VerbrOHG nur verjährte Ansprüche auf die klagende Partei übergehen könnten, macht er eine unbeachtliche Neuerung geltend, weil er derartiges weder im erstinstanzlichen noch im vom Berufungsgericht gemäß § 496 Abs. 3 ZPO ergänzten Verfahren vorgebracht hat.Soweit der Beklagte erstmals in der Revision behauptet, daß die Ersatzansprüche der Minderjährigen bereits verjährt seien, so daß nach Paragraph 12, VerbrOHG nur verjährte Ansprüche auf die klagende Partei übergehen könnten, macht er eine unbeachtliche Neuerung geltend, weil er derartiges weder im erstinstanzlichen noch im vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO ergänzten Verfahren vorgebracht hat.
Da das Berufungsgericht die Berechtigung der Feststellungsklage zutreffend bejaht hat, ist der Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.