Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger strebt auch in dritter Instanz den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Beklagten, hilfsweise den Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens an. Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens von Ehegatten ist vor allem zu berücksichtigen, wer von ihnen die Zerrüttung der Ehe eingeleitet hat, aber auch von wem der entscheidende Beitrag dazu stammt, daß die Zerrüttung unheilbar wurde (EFSlg 54.456, 54.461 ua). Dabei sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (EFSlg 54.455 ua). Hingegen ist Eheverfehlungen und selbst dem Ehebruch zu einer Zeit, da die Zerrüttung bereits unheilbar geworden ist und keiner der Ehegatten auf die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft erhoffen konnte, für die Frage, welchen der Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Bedeutung beizumessen (EFSlg 54.465 ua). Das überwiegende Verschulden eines Ehegatten ist nur anzunehmen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (EFSlg 54.470 ua); das Verschulden des einen Ehegatten muß also erheblich schwerer wiegen als das des anderen, so daß das Verschulden dieses Teiles geradezu in den Hintergrund tritt (EFSlg 54.471 ua).
Bei Bedachtnahme auf diese Grundsätze kann sich der Kläger über die Verschuldensabwägung durch das Gericht zweiter Instanz nicht beschwert erachten. Auszugehen ist von den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Kläger die bis dahin harmonisch verlaufene Ehe durch seinen Alkoholmißbrauch und durch schwere, ordinäre Beschimpfungen der Beklagten in betrunkenem Zustand beeinträchtigte; trotz seiner Beteuerungen, sein Verhalten zu ändern, verharrte er weiterhin in diesen Verfehlungen. Die Beklagte ertrug diese Exzesse jahrelang, um ihren Kindern die Familie zu erhalten. Infolge der Krankheit ihrer Tochter und deren Todes geriet die Beklagte jedoch allmählich in eine derart schwere seelische Beeinträchtigung, daß sie außerstande war, das Verhalten ihres Mannes weiterhin zu erdulden. Als er sie im Zuge einer der häufigen Auseinandersetzungen unmißverständlich zum Verlassen der Wohnung aufforderte, zog sie tatsächlich aus und kehrte nicht mehr in die Ehewohnung zurück. Der Kläger hat daher ohne Zweifel durch sein jahrelanges Fehlverhalten die Zerrüttung der Ehe nicht nur eingeleitet, sondern zu deren Eintritt auch den maßgeblichen Beitrag geleistet. Daß die zudem psychisch schwer belastete Beklagte unter diesen Umständen seiner - gewiß nicht ernstlich
gemeinten - Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, nun tatsächlich Folge leistete und seinen Beteuerungen, sich wenigstens ab nun zu ändern, keinen Glauben mehr schenkte, weil er seine Versprechungen auch bisher nicht gehalten hatte, kann ihr unter diesen Umständen, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden.
Aber auch der Dauerauftrag, mit dem die Beklagte monatlich S 435 auf ein auf ihren Namen lautendes Sparkonto umbuchen ließ, fällt ihr nicht als Verfehlung im Sinne des § 49 EheG zur Last. Der Kläger hat der Beklagten die finanzielle Gebarung für die Familie zur Gänze überlassen und sich um diese Belange nie gekümmert. Die Beklagte hat die Ersparnisse keineswegs für eigene Sonderinteressen, sondern als Notgroschen für die Familie angespart und auch verwendet. Die Tatsache, daß die Beklagte den Dauerauftrag nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung nicht sogleich widerrief, fällt ebenso wie die gewiß treuwidrige Abhebung eines Betrags von S 25.000 vom Konto des Klägers erst in die Zeit nach dem Auszug der Beklagten, mit welchem sie im Hinblick auf das Verhalten des Klägers die eheliche Gemeinschaft endgültig aufgehoben hat. Sie war fest entschlossen, nicht mehr zurückzukehren, und wies deshalb auch sein Ansinnen, es noch einmal mit ihm zu versuchen, zurück. Hat die geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die sittliche Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens auf einer Seite - hier der Beklagten - auch subjektiv zu bestehen aufgehört, so ist die Ehe als unheilbar zerrüttet anzusehen (Schwind, EheR2 ,202 und in Klang2I/1, 764; stR, zuletzt wieder EFSlg 54.384 ff). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wurde die Zerrüttung der Ehe durch den Auszug der Beklagten in Wahrheit besiegelt. Es kann zwar keinem Zweifel unterliegen, daß die treuwidrige Verfügung über das Konto des Klägers an sich eine schwere Eheverfehlung ist, weil die Beklagte damit das Vertrauen des Klägers mißbrauchte. Das Verhalten der Beklagten erscheint aber deshalb in einem milderen Licht, weil ihr der Kläger während der fraglichen Zeit nach wie vor unterhaltspflichtig und sie infolge des unzumutbaren Gesamtverhaltens des Klägers genötigt war, eine andere Wohnung anzuschaffen. Da überdies schweren Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG, soweit sie erst begangen wurden, nachdem die unheilbare Zerrüttung der Ehe bereits eingetreten war, für die Verschuldensabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen kann (EFSlg 54.464 f; vgl. Schwind, EheR2, 251 ff), treten die genannten Verfehlungen der Beklagten gegenüber dem für die unheilbare Zerrüttung der Ehe maßgeblichen Gesamtverhalten des Klägers derart in den Hintergrund, daß der Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens gerechtfertigt ist.Aber auch der Dauerauftrag, mit dem die Beklagte monatlich S 435 auf ein auf ihren Namen lautendes Sparkonto umbuchen ließ, fällt ihr nicht als Verfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG zur Last. Der Kläger hat der Beklagten die finanzielle Gebarung für die Familie zur Gänze überlassen und sich um diese Belange nie gekümmert. Die Beklagte hat die Ersparnisse keineswegs für eigene Sonderinteressen, sondern als Notgroschen für die Familie angespart und auch verwendet. Die Tatsache, daß die Beklagte den Dauerauftrag nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung nicht sogleich widerrief, fällt ebenso wie die gewiß treuwidrige Abhebung eines Betrags von S 25.000 vom Konto des Klägers erst in die Zeit nach dem Auszug der Beklagten, mit welchem sie im Hinblick auf das Verhalten des Klägers die eheliche Gemeinschaft endgültig aufgehoben hat. Sie war fest entschlossen, nicht mehr zurückzukehren, und wies deshalb auch sein Ansinnen, es noch einmal mit ihm zu versuchen, zurück. Hat die geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die sittliche Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens auf einer Seite - hier der Beklagten - auch subjektiv zu bestehen aufgehört, so ist die Ehe als unheilbar zerrüttet anzusehen (Schwind, EheR2 ,202 und in Klang2I/1, 764; stR, zuletzt wieder EFSlg 54.384 ff). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wurde die Zerrüttung der Ehe durch den Auszug der Beklagten in Wahrheit besiegelt. Es kann zwar keinem Zweifel unterliegen, daß die treuwidrige Verfügung über das Konto des Klägers an sich eine schwere Eheverfehlung ist, weil die Beklagte damit das Vertrauen des Klägers mißbrauchte. Das Verhalten der Beklagten erscheint aber deshalb in einem milderen Licht, weil ihr der Kläger während der fraglichen Zeit nach wie vor unterhaltspflichtig und sie infolge des unzumutbaren Gesamtverhaltens des Klägers genötigt war, eine andere Wohnung anzuschaffen. Da überdies schweren Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG, soweit sie erst begangen wurden, nachdem die unheilbare Zerrüttung der Ehe bereits eingetreten war, für die Verschuldensabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen kann (EFSlg 54.464 f; vergleiche Schwind, EheR2, 251 ff), treten die genannten Verfehlungen der Beklagten gegenüber dem für die unheilbare Zerrüttung der Ehe maßgeblichen Gesamtverhalten des Klägers derart in den Hintergrund, daß der Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.