1. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz und hat seiner Entscheidung den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zugrunde zu legen. Die im Revisionsrekurs wiederholten Ausführungen des Klägers, die vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Zahlung des Unternehmenskaufpreises beruhe auf keiner unbedenklichen Urkunde, sind deshalb nicht weiter beachtlich, soweit darin eine Beweisrüge zu erblicken ist.
Soweit diese Ausführungen aber (auch) als Rüge einer Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens aufzufassen sind, ist der Kläger daran zu erinnern, dass er zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung, die Beklagte habe den Kaufpreis für das veräußerte Unternehmen "noch nicht bzw noch nicht zur Gänze erhalten", kein Bescheinigungsmittel anbot (ON 5 S. 4; ON 8 S. 1). Obgleich sich das Gericht zweiter Instanz in diesem Punkt mit den Rekursgründen nicht auseinandersetzte, aber seine Entscheidung offenkundig dennoch auf den im Verfahren erster Instanz glaubhaft gemachten Sachverhalt stützte, ist damit kein den Kläger belastender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, liegt doch der bedeutsamen Annahme eine urkundliche Erklärung des Käufers (Beilage ./1) zugrunde, die die Beklagte als Gegenbescheinigungsmittel vorlegte und deren Echtheit vom Kläger zugestanden wurde (ON 8 S. 2). Die in freier richterlicher Würdigung einer solchen Urkunde angenommene Bescheinigung kann daher die verfahrensrechtliche Position des Klägers, der insofern selbst kein Mittel zur Glaubhaftmachung des Gegenteils angeboten hatte, nicht beeinträchtigen.
2. Hat aber der Käufer den Preis für das erworbene Unternehmen bereits an die Beklagte bezahlt, so ist das mit dem beantragten Drittverbot angestrebte Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar. Eine zwecklose einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen. Es bedarf daher gar nicht der Klärung jener Rechtsfrage, die das Gericht zweiter Instanz bewog, den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss zuzulassen.
3. Gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht gebunden und kann sich nach § 528a ZPO in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO bei der Zurückweisung des Rechtsmittels auf die Ausführung der dafür maßgebenden Gründe beschränken.3. Gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht gebunden und kann sich nach Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO bei der Zurückweisung des Rechtsmittels auf die Ausführung der dafür maßgebenden Gründe beschränken.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 402 Abs 4 und § 78 EO in Verbindung mit § 40 Abs 2, § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen, weil sie es verabsäumte, auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinzuweisen, und ihr Einschreiten somit einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich war.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen, weil sie es verabsäumte, auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinzuweisen, und ihr Einschreiten somit einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich war.