Entscheidung 1 Ob 65/23z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. G*, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 2023, GZ 44 R 320/22t-306, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die sprachlich schwer verständlichen Ausführungen des Antragsgegners zur Berücksichtigung der Immobilienertragsteuer (§ 30 EStG) bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sind auch inhaltlich nicht nachvollziehbar: Weder wurde im Aufteilungsverfahren eine Liegenschaft übertragen (vgl zur Frage, ob § 30 EStG in diesem Fall anwendbar wäre, Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 30 Rz 114 ff mwN), noch legt der Antragsgegner auch nur ansatzweise dar, weshalb eine rein fiktive Immobilienertragsteuer Einfluss auf die Ausgleichszahlung haben sollte. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt er damit nicht auf. [1] Die sprachlich schwer verständlichen Ausführungen des Antragsgegners zur Berücksichtigung der Immobilienertragsteuer (Paragraph 30, EStG) bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sind auch inhaltlich nicht nachvollziehbar: Weder wurde im Aufteilungsverfahren eine Liegenschaft übertragen vergleiche zur Frage, ob Paragraph 30, EStG in diesem Fall anwendbar wäre, Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 30, Rz 114 ff mwN), noch legt der Antragsgegner auch nur ansatzweise dar, weshalb eine rein fiktive Immobilienertragsteuer Einfluss auf die Ausgleichszahlung haben sollte. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt er damit nicht auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00065.23Z.0425.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230425_OGH0002_0010OB00065_23Z0000_000