Aus der Begründung:
Die Beklagte beruft sich auf den Wortlaut des zweiten Satzes des § 469a ABGB., wonach derjenige, der sich einem anderen gegenüber zur Löschung einer bestimmten Hypothek verpflichtet hat, über die Hypothek nicht verfügen könne, wenn diese Verpflichtung im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist. Der Umkehrschluß, den die Beklagte aus dieser gesetzlichen Bestimmung zieht, ist insofern richtig, als der zur Löschung Verpflichtete über die Hypothek verfügen kann, wenn die Anmerkung unterblieben ist. Beide Rechtsfolgen beziehen sich aber nicht auf das obligatorische Verhältnis der Vertragsparteien, sondern nur darauf, daß der Vertragsbrüchige nach außen das Verfügungsrecht wirksam ausüben kann, daß also beim Fehlen einer Anmerkung im öffentlichen Buch ein Dritter die Rechte aus der Übertragung des Pfandranges trotz des Vertragsbruches geltend machen kann (so auch Klang, Bemerkungen zu den sachenrechtlichen Bestimmungen der Zivilnovellen, S. 157; KlangDie Beklagte beruft sich auf den Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 469 a, ABGB., wonach derjenige, der sich einem anderen gegenüber zur Löschung einer bestimmten Hypothek verpflichtet hat, über die Hypothek nicht verfügen könne, wenn diese Verpflichtung im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist. Der Umkehrschluß, den die Beklagte aus dieser gesetzlichen Bestimmung zieht, ist insofern richtig, als der zur Löschung Verpflichtete über die Hypothek verfügen kann, wenn die Anmerkung unterblieben ist. Beide Rechtsfolgen beziehen sich aber nicht auf das obligatorische Verhältnis der Vertragsparteien, sondern nur darauf, daß der Vertragsbrüchige nach außen das Verfügungsrecht wirksam ausüben kann, daß also beim Fehlen einer Anmerkung im öffentlichen Buch ein Dritter die Rechte aus der Übertragung des Pfandranges trotz des Vertragsbruches geltend machen kann (so auch Klang, Bemerkungen zu den sachenrechtlichen Bestimmungen der Zivilnovellen, S. 157; Klang
2. Aufl. II 535; Hendel, Die Verfügung des Eigentümers über die Hypothek, S. 116 f.; Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 478; Schey, Verfügung des Eigentümers über die Hypothek, GerZ. 1916 S. 212; Eisner, Das Verfügungsrecht des Eigentümers über die Hypothek nach der III. TN., GerZ. 1917 S. 135). Diese Auslegung des Gesetzes, der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, drängt sich deshalb auf, weil Anmerkungen im öffentlichen Buch grundsätzlich nicht dazu dienen, vertragliche Beziehungen existent werden zu lassen, sondern den Zweck haben, rechtliche Verhältnisse Dritten kundzumachen, damit sie außerstande gesetzt werden, gutgläubig bücherliche Rechte zu erwerben, die diesen rechtlichen Verhältnissen widerstreiten (vgl. § 20 GBG. 1955).2. Aufl. römisch zwei 535; Hendel, Die Verfügung des Eigentümers über die Hypothek, S. 116 f.; Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 478; Schey, Verfügung des Eigentümers über die Hypothek, GerZ. 1916 S. 212; Eisner, Das Verfügungsrecht des Eigentümers über die Hypothek nach der römisch drei. TN., GerZ. 1917 S. 135). Diese Auslegung des Gesetzes, der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, drängt sich deshalb auf, weil Anmerkungen im öffentlichen Buch grundsätzlich nicht dazu dienen, vertragliche Beziehungen existent werden zu lassen, sondern den Zweck haben, rechtliche Verhältnisse Dritten kundzumachen, damit sie außerstande gesetzt werden, gutgläubig bücherliche Rechte zu erwerben, die diesen rechtlichen Verhältnissen widerstreiten vergleiche Paragraph 20, GBG. 1955).
Das Argument der Beklagten, der Berechtigte könne, solange die Anmerkung im öffentlichen Buch nicht eingetragen sei, den zur Löschung Verpflichteten an der Ausübung des Verfügungsrechtes nicht hindern, krankt - abgesehen von der unrichtigen Auslegung des zweiten Satzes des § 469a ABGB. - noch an einem weiteren Mangel. Wenn dies wirklich der Fall wäre, müßte nämlich davon gesprochen werden, daß die obligatorische Verpflichtung zur Löschung von der Anmerkung dieser Verpflichtung im öffentlichen Buch abhinge und überhaupt erst nach der Eintragung der Anmerkung entstunde. Eine Löschungsverpflichtung hätte daher vor der Anmerkung keine Wirkung, und eine Übertretung dieser unwirksamen Verpflichtung könnte nicht zum Schadenersatz verpflichten. So weit geht aber auch die Beklagte nicht, die ihre Verpflichtung zum Schadenersatz nicht bestreitet, sondern nur meint, zur Erfüllung ihrer Löschungsverpflichtung nicht verbunden zu sein. Überhaupt ist der Standpunkt der Beklagten schon deshalb nicht haltbar, weil obligatorische Ansprüche in erster Linie zu erfüllen sind und das Ausweichen auf den Schadenersatz nur dann möglich ist, wenn nicht erfüllt werden kann. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil das Verfügungsrecht der Beklagten im Bergbuch bisher nicht ausgeübt worden ist. Auf interne, im Bergbuch nicht eingetragene Abmachungen kann es nicht ankommen, da nur durch das Entstehen des dinglichen Rechtes eines Dritten die begehrte Pfandrechtslöschung unmöglich werden könnte.Das Argument der Beklagten, der Berechtigte könne, solange die Anmerkung im öffentlichen Buch nicht eingetragen sei, den zur Löschung Verpflichteten an der Ausübung des Verfügungsrechtes nicht hindern, krankt - abgesehen von der unrichtigen Auslegung des zweiten Satzes des Paragraph 469 a, ABGB. - noch an einem weiteren Mangel. Wenn dies wirklich der Fall wäre, müßte nämlich davon gesprochen werden, daß die obligatorische Verpflichtung zur Löschung von der Anmerkung dieser Verpflichtung im öffentlichen Buch abhinge und überhaupt erst nach der Eintragung der Anmerkung entstunde. Eine Löschungsverpflichtung hätte daher vor der Anmerkung keine Wirkung, und eine Übertretung dieser unwirksamen Verpflichtung könnte nicht zum Schadenersatz verpflichten. So weit geht aber auch die Beklagte nicht, die ihre Verpflichtung zum Schadenersatz nicht bestreitet, sondern nur meint, zur Erfüllung ihrer Löschungsverpflichtung nicht verbunden zu sein. Überhaupt ist der Standpunkt der Beklagten schon deshalb nicht haltbar, weil obligatorische Ansprüche in erster Linie zu erfüllen sind und das Ausweichen auf den Schadenersatz nur dann möglich ist, wenn nicht erfüllt werden kann. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil das Verfügungsrecht der Beklagten im Bergbuch bisher nicht ausgeübt worden ist. Auf interne, im Bergbuch nicht eingetragene Abmachungen kann es nicht ankommen, da nur durch das Entstehen des dinglichen Rechtes eines Dritten die begehrte Pfandrechtslöschung unmöglich werden könnte.
Was die Beklagte weiters in der Richtung vorbringt, daß der Hypothekarschuldner davor geschützt werden müsse, an der Konvertierung drückender Verbindlichkeiten gehindert zu werden, ist nicht überzeugend. Jeder Schuldner muß vor der Unterfertigung des Schuldscheines (hier: der separaten Verpflichtung vom 17. Jänner 1958) die Vertragsbestimmungen überprüfen. Unterläßt er es, so hat er spätere Überraschungen sich selbst zuzuschreiben. Keinesfalls trifft die Ansicht der Beklagten zu, daß bei der Anwendung des § 469a ABGB. unter allen Umständen der Schuldner berücksichtigt werden müsse. Denn es kann ein bedeutendes Interesse des Berechtigten an der Löschung der seinem Recht vorausgehenden, bezahlten Hypothek vorliegen, weil er durch sie einen besseren Rang im öffentlichen Buch erlangt.Was die Beklagte weiters in der Richtung vorbringt, daß der Hypothekarschuldner davor geschützt werden müsse, an der Konvertierung drückender Verbindlichkeiten gehindert zu werden, ist nicht überzeugend. Jeder Schuldner muß vor der Unterfertigung des Schuldscheines (hier: der separaten Verpflichtung vom 17. Jänner 1958) die Vertragsbestimmungen überprüfen. Unterläßt er es, so hat er spätere Überraschungen sich selbst zuzuschreiben. Keinesfalls trifft die Ansicht der Beklagten zu, daß bei der Anwendung des Paragraph 469 a, ABGB. unter allen Umständen der Schuldner berücksichtigt werden müsse. Denn es kann ein bedeutendes Interesse des Berechtigten an der Löschung der seinem Recht vorausgehenden, bezahlten Hypothek vorliegen, weil er durch sie einen besseren Rang im öffentlichen Buch erlangt.
Bei dieser Rechtslage mußte der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben werden, da das Erstgericht zu den weiteren Einwendungen der Beklagten nur nebenbei, aber nicht erschöpfend Stellung genommen hat. Mit Rücksicht darauf kann beim jetzigen Stand des Verfahrens auf diese weiteren, nicht von vornherein abzulehnenden Einwendungen und auf die Stellungnahme des Berufungsgerichtes zu ihnen noch nicht eingegangen werden.