Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Den Nichtigkeitsgrund des § 503 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 477 Abs 1 Z 2 ZPO erblickt der Kläger darin, daß das Berufungsgericht, ohne einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande beizuziehen, gemäß § 8 Abs 1 JN in einem Senat von drei Richtern entschieden habe. Der Kläger übersieht, daß der Erstrichter in seinem Urteil nicht gemäß § 417 Abs 1 Z 1 ZPO angeführt hatte, er habe es in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällt. Der Kläger unterließ es, in seiner Berufungsschrift gemäß § 479 a Abs 1 ZPO zu beantragen, das Berufungsgericht möge in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung einschreiten. Die Adressierung der Klage an das Landesgericht Klagenfurt als Handelsgericht allein kann den im Berufungsverfahren zu stellenden Antrag nicht ersetzen (§ 479 a Abs 1 ZPO Schlußsatz); das Berufungsgericht entschied daher dem Gesetze gemäß in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Senat (SZ 48/106).Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erblickt der Kläger darin, daß das Berufungsgericht, ohne einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande beizuziehen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, JN in einem Senat von drei Richtern entschieden habe. Der Kläger übersieht, daß der Erstrichter in seinem Urteil nicht gemäß Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeführt hatte, er habe es in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällt. Der Kläger unterließ es, in seiner Berufungsschrift gemäß Paragraph 479, a Absatz eins, ZPO zu beantragen, das Berufungsgericht möge in der für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen vorgeschriebenen Zusammensetzung einschreiten. Die Adressierung der Klage an das Landesgericht Klagenfurt als Handelsgericht allein kann den im Berufungsverfahren zu stellenden Antrag nicht ersetzen (Paragraph 479, a Absatz eins, ZPO Schlußsatz); das Berufungsgericht entschied daher dem Gesetze gemäß in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Senat (SZ 48/106).
Auch die Rechtsrüge versagt. Der von den Parteien abgeschlossene Vertriebsvertrag wird in Rechtsprechung und Lehre als Vertrags-(Eigen-)Händlervertrag qualifiziert. Mit einem solchen Vertrag wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, durch den es ein Kaufmann - unter Einbeziehung in die Vertriebsorganisation des Lieferanten - übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben (SZ 46/109; 3 Ob 608/82; Griß-Reiterer in Straube, HGB, Rz 6 zu § 383; vgl. BGHZ 74, 136, 139 f; BGHZ 54, 338, 340 f; BGHZ 29, 83, 87; Ulmer,Auch die Rechtsrüge versagt. Der von den Parteien abgeschlossene Vertriebsvertrag wird in Rechtsprechung und Lehre als Vertrags-(Eigen-)Händlervertrag qualifiziert. Mit einem solchen Vertrag wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, durch den es ein Kaufmann - unter Einbeziehung in die Vertriebsorganisation des Lieferanten - übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben (SZ 46/109; 3 Ob 608/82; Griß-Reiterer in Straube, HGB, Rz 6 zu Paragraph 383,; vergleiche BGHZ 74, 136, 139 f; BGHZ 54, 338, 340 f; BGHZ 29, 83, 87; Ulmer,
Der Vertragshändler 206; Karsten Schmidt HGB3 672; Brüggemann in Großkommentar HGB4 Rz 7 bis 10 vor § 84; Baumbach-Duden-Hopt, HGB27 250 f, 827). Wie bei jedem Dauerschuldverhältnis sind Händler und Hersteller (Lieferanten) einander zu besonderer Treue und Rücksicht verpflichtet (Baumbach-Duden-Hopt aaO 888; Karsten Schmidt aaO 674; vgl. SZ 54/13; SZ 51/14). Aus den auch im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Gefahrentragungs- und Risikoregeln folgt, daß den Kläger, der sich für seine Bemühungen anders als ein Handelsvertreter nicht aus der Provision, sondern aus der ihm zustehenden Handelsspanne bezahlt machen sollte, das volle Risiko seiner geschäftlichen Bemühungen traf. Es ist heute allgemein anerkannt, daß Dauerschuldverhältnisse wegen des besonderen Vertrauens, das sie zwischen den Parteien voraussetzen, aus wichtigen Gründen jederzeit gelöst werden können. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Schuldverhältnisses billigerweise nicht mehr zumuten lassen (EvBl 1988/31; WBl 1987, 188; RZ 1982/53 mwN; Würth in Rummel, ABGB, Rz 2, 3 zu § 1118). Dies hat auch für den Vertragshändlervertrag zu gelten (BGHZ 54, 338, 342;Der Vertragshändler 206; Karsten Schmidt HGB3 672; Brüggemann in Großkommentar HGB4 Rz 7 bis 10 vor Paragraph 84,; Baumbach-Duden-Hopt, HGB27 250 f, 827). Wie bei jedem Dauerschuldverhältnis sind Händler und Hersteller (Lieferanten) einander zu besonderer Treue und Rücksicht verpflichtet (Baumbach-Duden-Hopt aaO 888; Karsten Schmidt aaO 674; vergleiche SZ 54/13; SZ 51/14). Aus den auch im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Gefahrentragungs- und Risikoregeln folgt, daß den Kläger, der sich für seine Bemühungen anders als ein Handelsvertreter nicht aus der Provision, sondern aus der ihm zustehenden Handelsspanne bezahlt machen sollte, das volle Risiko seiner geschäftlichen Bemühungen traf. Es ist heute allgemein anerkannt, daß Dauerschuldverhältnisse wegen des besonderen Vertrauens, das sie zwischen den Parteien voraussetzen, aus wichtigen Gründen jederzeit gelöst werden können. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Schuldverhältnisses billigerweise nicht mehr zumuten lassen (EvBl 1988/31; WBl 1987, 188; RZ 1982/53 mwN; Würth in Rummel, ABGB, Rz 2, 3 zu Paragraph 1118,). Dies hat auch für den Vertragshändlervertrag zu gelten (BGHZ 54, 338, 342;
Baumbach-Duden-Hopt aaO 888). Die Wertungen des Handelsvertreterrechtes sind hiebei analog heranzuziehen (SZ 46/109;
Brüggemann aaO Rz 23; vgl. EvBl 1988/31).Brüggemann aaO Rz 23; vergleiche EvBl 1988/31).
Soweit der Kläger sein Schadenersatzbegehren auf eine Anfechtung
des Vertriebsvertrages neben seiner außerordentlichen Kündigung auf
List und Irrtum stützt, übersieht er, daß bereits begonnene
Dauerschuldverhältnisse nicht rückwirkend aufgelöst werden können.
Die Gründe, die bei Umsatzgeschäften zur Anfechtung wegen List oder
Irrtums berechtigten, können aber als Vertragsauflösungsgründe
herangezogen werden (MietSlg 35.089, 34.131, 31.084; SZ 35/120 ua;
Gschnitzer in Klang2 IV/1, 137; Koziol-Welser8 I 124). Eine listige
Irreführung liegt aber nicht vor. Der Kläger stützte in erster
Instanz seine Behauptung, er sei arglistig getäuscht worden, darauf, daß ihm von der beklagten Partei unmittelbar bevorstehende Preiserhöhungen verschwiegen worden seien. Schon im Vertriebsvertrag ist aber von einer Preiserhöhung die Rede. Das Erstgericht stellte darüber hinaus ausdrücklich fest, bei den Gesprächen vor Abschluß des Vertriebsvertrages sei klargestellt worden, daß für das Jahr 1984 höhere Marktpreise (sowohl Endverbraucherpreise als auch Produktionspreise) zum Tragen kommen werden. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Wenn der Kläger in der Revision die Berechtigung zur sofortigen Vertragsauflösung nun darauf stützen will, der Vertragsgehilfe der beklagten Partei (in Wahrheit Vertragsvermittler) habe ihm die falsche Information erteilt, daß die Kachelöfen der beklagten Partei ein Viertel oder ein Drittel billiger seien als Hafnerkachelöfen, so hat sie Dipl.Ing. Gerhard K*** jedenfalls rechtzeitig korrigiert, hat er doch den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine gründliche Marktbeobachtung notwendig sei, daß die Preise für handwerklich gefertigte Kachelöfen in Österreich nicht einheitlich wären, er keine Geschäftskontakte im Raum Wien und Niederösterreich habe und ihm daher auch nicht bekannt sei, wie die Preissituation im Verhältnis zu handwerklich gefertigten Kachelöfen in diesem Gebiet sei. Von einer die Preisgestaltung für Wien und Niederösterreich betreffende, den Kläger irreführenden Zusage kann daher keine Rede sein.
Es liegt aber auch der gerügte Feststellungsmangel nicht vor. Die Beantwortung der von den Vorinstanzen nicht geklärten Frage, ob die von der beklagten Partei gelieferten und montierten Kachelöfen rechtlich eine unbewegliche Sache sind, so daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes § 377 HGB nicht anzuwenden wäre (5 Ob 690/83; 5 Ob 561/82), kann dahingestellt bleiben. Es geht allein darum, ob eine vom Kläger vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung überhaupt nicht gerügte, angeblich mangelhafte Aufstellung der Kachelöfen, die diese für Werbezwecke ungeeignet machten, ihn zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigten. Dies ist zu verneinen. Es handelt sich, wie der Kläger schon in der Klage ausführte, um industriell gefertigte Fertigteilkeramikkachelöfen. Selbst wenn die von der beklagten Partei bis 22. Februar 1984 aufgestellten Kachelöfen mangelhaft montiert gewesen wären und auch sonstige Mängel aufgewiesen hätten, die dem interessierten Publikum und damit umso mehr dem Kläger sofort aufgefallen seien, hätte es der aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Treuepflicht entsprochen, bei den vor der Vertragsauflösung stattgefundenen Besprechungen und insbesondere im Schreiben vom 4. April 1984 auf eine Verbesserung oder Neuaufstellung der Kachelöfen zu drängen. Dies tat der Kläger aber nicht. Er hat vielmehr, ohne eine Mängelrüge erhoben zu haben, diese von ihm behaupteten Mängel erst als weiteren Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertriebsvertrages herangezogen. Versagen aber alle anderen vom Kläger geltend gemachten Auflösungsgründe, läge in der später behaupteten, zunächst aber nicht gerügten Mangelhaftigkeit der gekauften und aufgestellten Kachelöfen kein Grund zu einer berechtigten sofortigen Vertragsauflösung. Der Kläger hätte der beklagten Partei vielmehr die Möglichkeit bieten müssen, die Kachelöfen in einen dem Vertrag entsprechenden Zustand zu versetzen. Der Revision ist nicht Folge zu geben.Es liegt aber auch der gerügte Feststellungsmangel nicht vor. Die Beantwortung der von den Vorinstanzen nicht geklärten Frage, ob die von der beklagten Partei gelieferten und montierten Kachelöfen rechtlich eine unbewegliche Sache sind, so daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Paragraph 377, HGB nicht anzuwenden wäre (5 Ob 690/83; 5 Ob 561/82), kann dahingestellt bleiben. Es geht allein darum, ob eine vom Kläger vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung überhaupt nicht gerügte, angeblich mangelhafte Aufstellung der Kachelöfen, die diese für Werbezwecke ungeeignet machten, ihn zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigten. Dies ist zu verneinen. Es handelt sich, wie der Kläger schon in der Klage ausführte, um industriell gefertigte Fertigteilkeramikkachelöfen. Selbst wenn die von der beklagten Partei bis 22. Februar 1984 aufgestellten Kachelöfen mangelhaft montiert gewesen wären und auch sonstige Mängel aufgewiesen hätten, die dem interessierten Publikum und damit umso mehr dem Kläger sofort aufgefallen seien, hätte es der aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Treuepflicht entsprochen, bei den vor der Vertragsauflösung stattgefundenen Besprechungen und insbesondere im Schreiben vom 4. April 1984 auf eine Verbesserung oder Neuaufstellung der Kachelöfen zu drängen. Dies tat der Kläger aber nicht. Er hat vielmehr, ohne eine Mängelrüge erhoben zu haben, diese von ihm behaupteten Mängel erst als weiteren Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertriebsvertrages herangezogen. Versagen aber alle anderen vom Kläger geltend gemachten Auflösungsgründe, läge in der später behaupteten, zunächst aber nicht gerügten Mangelhaftigkeit der gekauften und aufgestellten Kachelöfen kein Grund zu einer berechtigten sofortigen Vertragsauflösung. Der Kläger hätte der beklagten Partei vielmehr die Möglichkeit bieten müssen, die Kachelöfen in einen dem Vertrag entsprechenden Zustand zu versetzen. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.