Der als "Einspruch" bezeichnete Revisionsrekurs der Mutter enthält keine Rechtsmittelgründe; die Rechtsmittelwerberin erklärte, die Begründung nachtragen zu wollen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Bestimmungen der §§ 84 ff. ZPO im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind (SZ 50/41). Dies gilt auch für die Bestimmung des § 84 Abs. 3 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn bei der Überreichung eines Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war, nach § 84 Abs. 1 ZPO auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgeschrieben sind. Dem Einspruch der Mutter ist jedenfalls zu entnehmen, daß sie damit die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpfen wollte. Das Erstgericht hätte demnach der Mutter den Schriftsatz unter Fristsetzung zur Verbesserung zurückzustellen gehabt. Solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, weil die Frist nach § 85 ZPO überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch noch nicht abgelaufen sein konnte (RZ 1985/25; SZ 23/79 ua.). Der Oberste Gerichtshof hat demnach auf die von der Mutter mit Schriftsatz vom 25. Juli 1987 nachgetragene "Einspruchsbegründung" Bedacht zu nehmen. Die Rechtsmittelwerberin führt damit im wesentlichen aus, daß ihr die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für den mj. Martin im Hinblick auf ihre sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die ihr aus der Anschaffung und Einrichtung einer Wohnung entstanden sind, nicht zumutbar sei.Der als "Einspruch" bezeichnete Revisionsrekurs der Mutter enthält keine Rechtsmittelgründe; die Rechtsmittelwerberin erklärte, die Begründung nachtragen zu wollen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Bestimmungen der Paragraphen 84, ff. ZPO im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind (SZ 50/41). Dies gilt auch für die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn bei der Überreichung eines Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war, nach Paragraph 84, Absatz eins, ZPO auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgeschrieben sind. Dem Einspruch der Mutter ist jedenfalls zu entnehmen, daß sie damit die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpfen wollte. Das Erstgericht hätte demnach der Mutter den Schriftsatz unter Fristsetzung zur Verbesserung zurückzustellen gehabt. Solange vom Gericht eine Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist nicht angeordnet wurde, ist die Verbesserung möglich, weil die Frist nach Paragraph 85, ZPO überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde und daher auch noch nicht abgelaufen sein konnte (RZ 1985/25; SZ 23/79 ua.). Der Oberste Gerichtshof hat demnach auf die von der Mutter mit Schriftsatz vom 25. Juli 1987 nachgetragene "Einspruchsbegründung" Bedacht zu nehmen. Die Rechtsmittelwerberin führt damit im wesentlichen aus, daß ihr die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für den mj. Martin im Hinblick auf ihre sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die ihr aus der Anschaffung und Einrichtung einer Wohnung entstanden sind, nicht zumutbar sei.
Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Eine Frage der Bemessung stellt es dar, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die Auferlegung einer Unterhaltsleistung rechtfertigt. Auf die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Gründe, die nur diesen Bemessungskomplex betreffen, kann der Oberste Gerichtshof demnach nicht eingehen. Auf diese Gründe kann, wie schon das Rekursgericht zum Ausdruck brachte, nur ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages gestützt werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Eine Frage der Bemessung stellt es dar, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die Auferlegung einer Unterhaltsleistung rechtfertigt. Auf die von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Gründe, die nur diesen Bemessungskomplex betreffen, kann der Oberste Gerichtshof demnach nicht eingehen. Auf diese Gründe kann, wie schon das Rekursgericht zum Ausdruck brachte, nur ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages gestützt werden.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.