Aus der Begründung:
Nach § 171 Abs 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Wurde die Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 HGB). Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübt (§ 171 Abs. 2 HGB). Während des Konkurses können demnach Gesellschaftsgläubiger die unmittelbare Haftung der Kommanditisten nicht in Anspruch nehmen, sondern nur aus der Konkursmasse bzw. aus der aus den Einlagen der Kommanditisten gebildeten Sondermasse Befriedigung erlangen. Der Masseverwalter ist durch das Gesetz zum Vertreter der gemeinsamen Gläubigerrechte bestimmt.Nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Wurde die Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (Paragraph 172, Absatz 4, HGB). Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübt (Paragraph 171, Absatz 2, HGB). Während des Konkurses können demnach Gesellschaftsgläubiger die unmittelbare Haftung der Kommanditisten nicht in Anspruch nehmen, sondern nur aus der Konkursmasse bzw. aus der aus den Einlagen der Kommanditisten gebildeten Sondermasse Befriedigung erlangen. Der Masseverwalter ist durch das Gesetz zum Vertreter der gemeinsamen Gläubigerrechte bestimmt.
Er handelt insoweit nicht in Vertretung des Gemeinschuldners, also der Gesellschaft, er übt vielmehr, berufen durch das Gesetz, ein selbständiges Recht aus. § 171 Abs. 2 HGB begrundet somit keinen gesetzlichen Forderungsübergang; dem Masseverwalter wird vielmehr die Alleinbefugnis übertragen, im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung die Interessen jener Gläubiger zu wahren, denen außerhalb eines Konkurses ein direkter Anspruch gegen die Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 zustunde. Der Inhalt des dem Masseverwalter übertragenen Rechtes bestimmt sich nach dem sachlichen Inhalt der Gläubigerrechte. Der einzelne Gläubiger hat seine Ansprüche im Konkursverfahren anzumelden, von den Kommanditisten kann er unmittelbare Befriedigung nicht mehr fordern (Schilling in Großkommentar HGB[3] II/2, Anm. 36 zu § 171 HGB; Düringer - Hachenburg - Flechtheim, HBG[3] II/2, 1132 f.; Schlegelberger - Geßler[4] II 1385; Lehmann - Dietz, Gesellschaftsrecht[3] 206 f.).Er handelt insoweit nicht in Vertretung des Gemeinschuldners, also der Gesellschaft, er übt vielmehr, berufen durch das Gesetz, ein selbständiges Recht aus. Paragraph 171, Absatz 2, HGB begrundet somit keinen gesetzlichen Forderungsübergang; dem Masseverwalter wird vielmehr die Alleinbefugnis übertragen, im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung die Interessen jener Gläubiger zu wahren, denen außerhalb eines Konkurses ein direkter Anspruch gegen die Kommanditisten nach Paragraph 171, Absatz eins, zustunde. Der Inhalt des dem Masseverwalter übertragenen Rechtes bestimmt sich nach dem sachlichen Inhalt der Gläubigerrechte. Der einzelne Gläubiger hat seine Ansprüche im Konkursverfahren anzumelden, von den Kommanditisten kann er unmittelbare Befriedigung nicht mehr fordern (Schilling in Großkommentar HGB[3] II/2, Anmerkung 36 zu Paragraph 171, HGB; Düringer - Hachenburg - Flechtheim, HBG[3] II/2, 1132 f.; Schlegelberger - Geßler[4] römisch zwei 1385; Lehmann - Dietz, Gesellschaftsrecht[3] 206 f.).
Eine Regelung, was rechtens sein soll, wenn während des vom Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB eingeleiteten Prozesses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, enthält das Gesetz nicht. Auch in dem § 171 Abs. 2 HGB nachgebildeten Fall, daß Ansprüche der Gläubiger einer Aktiengesellschaft gegen Aktionäre wegen Empfanges verbotener Zahlungen nach § 56 Abs. 2 AktG (so auch der seinerzeitige § 217 Abs. 2 HGB) geltend gemacht werden können, ordnet das Gesetz zwar an, daß während der Dauer des Konkurses über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre der Masseverwalter ausübt, der Fall, daß bei Konkurseröffnung über das Vermögen der Aktiengesellschaft ein Prozeß eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Aktionär bereits anhängig ist, erfährt aber gleichfalls keine Regelung. Wie Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz 170 f., überzeugend nachwies, ist die in der Unterlassung einer Regelung zu erblickende Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 37 KO (Einzelanfechtungsbefugnis bei anhängigem Rechtsstreit) zu schließen. Auch durch die Regelung des § 37 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. Mit der im Gesetz vorgesehenen Eintrittserklärung des Masseverwalters macht dieser von seiner ausschließlichen Einziehungsermächtigung namens der Konkursmasse Gebrauch. Diese Erklärung bewirkt einen Parteiwechsel ex lege; mit der Eintrittserklärung ist auch die Änderung des Klagebegehrens auf Leistung der Anfechtungsschuld an die Masse zu verbinden, die Vorschrift des § 235 ZPO ist auf diese Klageänderung nicht anzuwenden (Schiemer aaO; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht 421 f., 425 f., Fasching II 776, III 103). Wendet man die Vorschrift des § 37 Abs. 3 KO über die Eintrittsbefugnis des Masseverwalters analog auf den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft bei anhängigem Prozeß eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB an, wird vermieden, daß der Masseverwalter, dem dem Inhalte nach dieselben Rechte wie den Gesellschaftsgläubigern zustehen, gezwungen wird, einen neuen Rechtsstreit zu beginnen. Auch in der deutschen Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre wird für die Fälle des § 171 Abs. 2 HGB und § 62 dAktG (früher § 217 Abs. 2 HGB) die Ansicht vertreten, daß der Konkursverwalter in den anhängigen Prozeß eintreten und damit die Rechte der Gesamtheit aller auf die Einlage des Kommanditisten angewiesenen Gläubiger wahrnehmen kann (RG JW 1935, 8301; Schilling aaO, Anm. 43 zu § 171 HGB; Staub - Pinner HGB[14], Anm. 3 zu § 217 HGB; Lutter im Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Rdz. 33 zu § 62 dAktG; Barz in Großkommentar-AktG[3], Anm. 13 zu § 62 dAktG; Godin - Wilhelmi, AktG[3] I 308; Ritter, Aktiengesetz[2] 179; anderer Ansicht Schlegelberger - Geßler aaO 1385; Düringer - Hachenburg - Flechtheim aaO II/2, 1134, 1136; III/1, 99 a).Eine Regelung, was rechtens sein soll, wenn während des vom Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditisten nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB eingeleiteten Prozesses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, enthält das Gesetz nicht. Auch in dem Paragraph 171, Absatz 2, HGB nachgebildeten Fall, daß Ansprüche der Gläubiger einer Aktiengesellschaft gegen Aktionäre wegen Empfanges verbotener Zahlungen nach Paragraph 56, Absatz 2, AktG (so auch der seinerzeitige Paragraph 217, Absatz 2, HGB) geltend gemacht werden können, ordnet das Gesetz zwar an, daß während der Dauer des Konkurses über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre der Masseverwalter ausübt, der Fall, daß bei Konkurseröffnung über das Vermögen der Aktiengesellschaft ein Prozeß eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Aktionär bereits anhängig ist, erfährt aber gleichfalls keine Regelung. Wie Schiemer, Handkommentar zum Aktiengesetz 170 f., überzeugend nachwies, ist die in der Unterlassung einer Regelung zu erblickende Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung der Vorschrift des Paragraph 37, KO (Einzelanfechtungsbefugnis bei anhängigem Rechtsstreit) zu schließen. Auch durch die Regelung des Paragraph 37, KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechtes. Mit der im Gesetz vorgesehenen Eintrittserklärung des Masseverwalters macht dieser von seiner ausschließlichen Einziehungsermächtigung namens der Konkursmasse Gebrauch. Diese Erklärung bewirkt einen Parteiwechsel ex lege; mit der Eintrittserklärung ist auch die Änderung des Klagebegehrens auf Leistung der Anfechtungsschuld an die Masse zu verbinden, die Vorschrift des Paragraph 235, ZPO ist auf diese Klageänderung nicht anzuwenden (Schiemer aaO; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht 421 f., 425 f., Fasching römisch zwei 776, römisch drei 103). Wendet man die Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 3, KO über die Eintrittsbefugnis des Masseverwalters analog auf den Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft bei anhängigem Prozeß eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Kommanditisten nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB an, wird vermieden, daß der Masseverwalter, dem dem Inhalte nach dieselben Rechte wie den Gesellschaftsgläubigern zustehen, gezwungen wird, einen neuen Rechtsstreit zu beginnen. Auch in der deutschen Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre wird für die Fälle des Paragraph 171, Absatz 2, HGB und Paragraph 62, dAktG (früher Paragraph 217, Absatz 2, HGB) die Ansicht vertreten, daß der Konkursverwalter in den anhängigen Prozeß eintreten und damit die Rechte der Gesamtheit aller auf die Einlage des Kommanditisten angewiesenen Gläubiger wahrnehmen kann (RG JW 1935, 8301; Schilling aaO, Anmerkung 43 zu Paragraph 171, HGB; Staub - Pinner HGB[14], Anmerkung 3 zu Paragraph 217, HGB; Lutter im Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Rdz. 33 zu Paragraph 62, dAktG; Barz in Großkommentar-AktG[3], Anmerkung 13 zu Paragraph 62, dAktG; Godin - Wilhelmi, AktG[3] römisch eins 308; Ritter, Aktiengesetz[2] 179; anderer Ansicht Schlegelberger - Geßler aaO 1385; Düringer - Hachenburg - Flechtheim aaO II/2, 1134, 1136; III/1, 99 a).
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes trat der Masseverwalter, wenn er sich auch undeutlich ausdrückte, in das anhängige Verfahren kraft seiner ihm durch § 171 Abs. 2 HGB, auf welche Vorschrift er sich ausdrücklich berief, eingeräumten Rechtsstellung ein.Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes trat der Masseverwalter, wenn er sich auch undeutlich ausdrückte, in das anhängige Verfahren kraft seiner ihm durch Paragraph 171, Absatz 2, HGB, auf welche Vorschrift er sich ausdrücklich berief, eingeräumten Rechtsstellung ein.
Da sich das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, mit den übrigen geltend gemachten Berufungsgrunden nicht auseinandersetzte, wird es dies nun nachzuholen haben.