Der ao. Revisionsrekurs der Kinder gegen die Unterhaltsherabsetzung ist iS des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 zulässig und gerechtfertigt.Der ao. Revisionsrekurs der Kinder gegen die Unterhaltsherabsetzung ist iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zulässig und gerechtfertigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt zwar auch Beschlüssen im außerstreitigen Verfahren im Hinblick auf § 18 Abs 1 AußStrG materielle und formelle Rechtskraft zu (EFSlg. 47.280; ÖA 1984, 44; SZ 44/181; JBl 1974, 268 ua; Fasching III 699), die aber einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse nicht standhält (JBl 1974, 268 ua). Zufolge der jeder Unterhaltsbemessung stillschweigend innewohnenden Umstandsklausel (EFSlg 46.272, 43.711 f uva; Rummel in Rummel2 Rz 8 a zu § 901 ABGB; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Rz 90 zu § 140 ABGB) kann das Gericht bei einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse - Bedürfnisse des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - eine andere Entscheidung treffen (EF 46.272; JBl 1974, 268; EFSlg 26.489 uva; Rummel aaO). Eine solche Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Tatsachen zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten waren, dem Gericht bei seiner Beschlußfassung aber unbekannt geblieben sind (SZ 44/180; EFSlg 26.509, 7.997 ua). Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung wäre daher auch die, einen Zeitraum vor der Schaffung des Vortitels betreffende Einkommensteuererklärung des Vaters für 1987 ein taugliches Beweismittel zur Feststellung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, weil die sich daraus ergebenden Einkommensverhältnisse des Vaters als Tatsachen erst nach der Schaffung des Vortitels bekannt wurden. Äußert sich der gemäß § 185 Abs 3 AußStrG Aufgeforderte nicht, kommt dies einem Tatsachengeständnis gleich (EFSlg. 55.833, 52.893, 47.373 ua); auch bei der Unterhaltsbemessung für den mj. Peter ist daher von einer seinerzeitigen Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich S 63.492 auszugehen.Nach Lehre und Rechtsprechung kommt zwar auch Beschlüssen im außerstreitigen Verfahren im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz eins, AußStrG materielle und formelle Rechtskraft zu (EFSlg. 47.280; ÖA 1984, 44; SZ 44/181; JBl 1974, 268 ua; Fasching römisch drei 699), die aber einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse nicht standhält (JBl 1974, 268 ua). Zufolge der jeder Unterhaltsbemessung stillschweigend innewohnenden Umstandsklausel (EFSlg 46.272, 43.711 f uva; Rummel in Rummel2 Rz 8 a zu Paragraph 901, ABGB; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Rz 90 zu Paragraph 140, ABGB) kann das Gericht bei einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse - Bedürfnisse des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - eine andere Entscheidung treffen (EF 46.272; JBl 1974, 268; EFSlg 26.489 uva; Rummel aaO). Eine solche Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Tatsachen zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten waren, dem Gericht bei seiner Beschlußfassung aber unbekannt geblieben sind (SZ 44/180; EFSlg 26.509, 7.997 ua). Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung wäre daher auch die, einen Zeitraum vor der Schaffung des Vortitels betreffende Einkommensteuererklärung des Vaters für 1987 ein taugliches Beweismittel zur Feststellung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, weil die sich daraus ergebenden Einkommensverhältnisse des Vaters als Tatsachen erst nach der Schaffung des Vortitels bekannt wurden. Äußert sich der gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG Aufgeforderte nicht, kommt dies einem Tatsachengeständnis gleich (EFSlg. 55.833, 52.893, 47.373 ua); auch bei der Unterhaltsbemessung für den mj. Peter ist daher von einer seinerzeitigen Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich S 63.492 auszugehen.
Bei selbständig Erwerbstätigen nahmen Rekursgerichte grundsätzlich das letzte steuerlich abgeschlossene Bilanz- oder Geschäftsjahr als Grundlage für die Unterhaltsbemessung (EFSlg LGZ Wien 53.281, 50.468, 42.785, 30.809, KG Krems und LGZ Wien 28.745, LGZ Wien 26.196 ua). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim unterhaltspflichtigen Vater um einen freiberuflich tätigen Arzt, der die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG vornehmen kann. Damit die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerrende Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ausgeschaltet werden, kann in einem solchen Fall die Heranziehung des Einkommens bloß eines, noch dazu nicht des letzten Wirtschaftsjahres vor der Beschlußfassung, keine verläßliche Grundlage dafür bieten, ob sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters gegenüber den Feststellungen in den Unterhaltserhöhungsbeschlüssen geändert haben. Dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat, entspricht es, daß derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Änderung der auf seiner Seite eingetretenen, zu seinen Gunsten ausschlagenden Verhältnisse behauptet, dies zu beweisen hat (SZ 53/54 mwN). Es ist somit hier Sache des Unterhaltsverpflichteten, seine verminderte Leistungsfähigekit gegenüber den, dem Vortitel zugrunde liegenden Verhältnissen darzutun. Um eine verläßliche Beurteilungsgrundlage zu finden, ist es daher in einem solchen Fall notwendig, das Durchschnittseinkommen des Vaters aus den letzten drei, der Beschlußfassung vorangehenden Wirtschaftsjahren festzustellen, und dieses der seinerzeitigen Bemessungsgrundlage von S 63.492 monatlich gegenüberzustellen (vgl. für den deutschen Rechtsbereich: NJW 1985, 909; NJW 1983, 1554;Bei selbständig Erwerbstätigen nahmen Rekursgerichte grundsätzlich das letzte steuerlich abgeschlossene Bilanz- oder Geschäftsjahr als Grundlage für die Unterhaltsbemessung (EFSlg LGZ Wien 53.281, 50.468, 42.785, 30.809, KG Krems und LGZ Wien 28.745, LGZ Wien 26.196 ua). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim unterhaltspflichtigen Vater um einen freiberuflich tätigen Arzt, der die steuerliche Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG vornehmen kann. Damit die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerrende Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ausgeschaltet werden, kann in einem solchen Fall die Heranziehung des Einkommens bloß eines, noch dazu nicht des letzten Wirtschaftsjahres vor der Beschlußfassung, keine verläßliche Grundlage dafür bieten, ob sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters gegenüber den Feststellungen in den Unterhaltserhöhungsbeschlüssen geändert haben. Dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat, entspricht es, daß derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Änderung der auf seiner Seite eingetretenen, zu seinen Gunsten ausschlagenden Verhältnisse behauptet, dies zu beweisen hat (SZ 53/54 mwN). Es ist somit hier Sache des Unterhaltsverpflichteten, seine verminderte Leistungsfähigekit gegenüber den, dem Vortitel zugrunde liegenden Verhältnissen darzutun. Um eine verläßliche Beurteilungsgrundlage zu finden, ist es daher in einem solchen Fall notwendig, das Durchschnittseinkommen des Vaters aus den letzten drei, der Beschlußfassung vorangehenden Wirtschaftsjahren festzustellen, und dieses der seinerzeitigen Bemessungsgrundlage von S 63.492 monatlich gegenüberzustellen vergleiche für den deutschen Rechtsbereich: NJW 1985, 909; NJW 1983, 1554;
NJW 1982, 1642; Diederichsen in Palandt49 1592; Kalthoener-Büttner,
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts4 Rz 522;
Göppinger/Kindermann, Unterhaltsrecht5 Rz 527). Demgemäß wird im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlage so weit zu verbreitern sein, daß ein sicherer Schluß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters gezogen werden kann. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.