Dagegen wendet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, der jedoch im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist.
Dem Rekursgericht ist dahin beizupflichten, dass das Gericht gemäß § 3 GEG auch im außerstreitigen Verfahren jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen soll, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe genießt. Da dem Außerstreitgesetz jedoch eine den §§ 365, 332 Abs 1 ZPO vergleichbare Bestimmung über den Eintritt von Säumnisfolgen fehlt, tritt eine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses nicht ein. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG, wonach der Sachverhalt im außerstreitigen Verfahren von Amts wegen, nötigenfalls unter Beziehung von Sachverständigen zu erheben ist, hat der Richter ungeachtet des Umstandes, daß ein aufgetragener Kostenvorschuß nicht erlegt wurde, dennoch den erforderlichen Beweis durch Einvernahme von Sachverständigen durchzuführen. Im Nichterlag des Vorschusses kann auch keine schlüssige Rückziehung des Antrages erblickt werden, weil dem Verfahrensrecht stillschweigende Parteihandlungen fremd sind (SZ 40/85). Das Benützungsentgelt ist daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ab 5. Juni 1973, dem Tage der Antragstellung bei Gericht, festzusetzen.Dem Rekursgericht ist dahin beizupflichten, dass das Gericht gemäß Paragraph 3, GEG auch im außerstreitigen Verfahren jede mit einem Kostenaufwand verbundene Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen soll, sofern die Partei, welche die Amtshandlung begehrt oder in deren Interesse sie erfolgt, nicht Verfahrenshilfe genießt. Da dem Außerstreitgesetz jedoch eine den Paragraphen 365, 332, Absatz eins, ZPO vergleichbare Bestimmung über den Eintritt von Säumnisfolgen fehlt, tritt eine Präklusionswirkung bei Nichterlag des Vorschusses nicht ein. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG, wonach der Sachverhalt im außerstreitigen Verfahren von Amts wegen, nötigenfalls unter Beziehung von Sachverständigen zu erheben ist, hat der Richter ungeachtet des Umstandes, daß ein aufgetragener Kostenvorschuß nicht erlegt wurde, dennoch den erforderlichen Beweis durch Einvernahme von Sachverständigen durchzuführen. Im Nichterlag des Vorschusses kann auch keine schlüssige Rückziehung des Antrages erblickt werden, weil dem Verfahrensrecht stillschweigende Parteihandlungen fremd sind (SZ 40/85). Das Benützungsentgelt ist daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ab 5. Juni 1973, dem Tage der Antragstellung bei Gericht, festzusetzen.
Was nun die Festsetzung einer Leistungsfrist betrifft, so ist davon auszugehen, daß auch ein rechtsgestaltender Ausspruch des Gerichts mit einem Vollstreckungsbefehl für fällig gewordene Leistungen verbunden werden kann, wenn auf Grund der neugestalteten Rechtslage ein Miteigentümer Leistungen zu erbringen hat (vgl MietSlg 24.067, 16.043, 6.935). Da es außerstreitige Verfahren gibt, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, wozu insbesondere auch die Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümern gehört, in welchen Fällen das Gericht an den Sachantrag gebunden ist, also die Bestimmung des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung findet (vgl Fasching III 658), muß die Erlassung eines solchen Vollstreckungsbefehls aber ausdrücklich begehrt werden. Von Amts wegen ist daher ein Leistungsauftrag nicht zu erteilen, ebensowenig ist die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei anzuleiten, den Antrag in dieser Richtung zu ändern.Was nun die Festsetzung einer Leistungsfrist betrifft, so ist davon auszugehen, daß auch ein rechtsgestaltender Ausspruch des Gerichts mit einem Vollstreckungsbefehl für fällig gewordene Leistungen verbunden werden kann, wenn auf Grund der neugestalteten Rechtslage ein Miteigentümer Leistungen zu erbringen hat vergleiche MietSlg 24.067, 16.043, 6.935). Da es außerstreitige Verfahren gibt, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, wozu insbesondere auch die Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümern gehört, in welchen Fällen das Gericht an den Sachantrag gebunden ist, also die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO sinngemäß Anwendung findet vergleiche Fasching römisch drei 658), muß die Erlassung eines solchen Vollstreckungsbefehls aber ausdrücklich begehrt werden. Von Amts wegen ist daher ein Leistungsauftrag nicht zu erteilen, ebensowenig ist die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei anzuleiten, den Antrag in dieser Richtung zu ändern.
Demzufolge war dem Revisionsrekurs im Ergebnis der Erfolg zu versagen.