Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten berufen sich vor allem darauf, daß sie, wie sie schon im Verfahren vor dem Erstgericht behaupteten, den vollen Kaufpreis auf ein ihnen von den Klägern bekanntgegebenes Konto bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse überwiesen und damit ihre Zahlungsverbindlichkeiten erfüllten; eine Annahmeverweigerung durch die Kläger habe damit nicht stattfinden können. Der Inhaber eines Kontos hat seiner Bank gegenüber den vertragsgemäßen Anspruch, daß die bei der kontoführenden Stelle eingehenden Beträge entgegengenommen werden (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] I, 98), was die Verpflichtung des Kontoinhabers zur Folge haben muß, eingelangte Zahlungen Dritter als für sich erfolgt anzusehen. Sobald die geschuldete Leistung bei der vom Gläubiger bezeichneten Bank einlangt, ist sie demgemäß nach herrschender Auffassung als an den Gläubiger selbst erbracht anzusehen, so daß ein Verzug des Schuldners damit beendet ist; ab diesem Zeitpunkt besteht auch jene Verfügungsmöglichkeit des Gläubigers, die für die Beendigung des Verzuges maßgeblich ist (SZ 46/6 u. a.). Waren die Beklagten also berechtigt, Zahlungen aus dem Kaufvertrag mit den Klägern auf das von ihnen bezeichnete Konto zu leisten, wäre damit wirksame Zahlung erfolgt und die Kläger hätte gar keine Möglichkeit gehabt, die bereits erfolgte Zahlung nicht mehr anzunehmen. Die Kläger waren nur berechtigt, Zahlungen, die vertragswidrig geleistet wurden, nicht anzuerkennen, weil nicht nur der Gläubiger nicht früher fordern, sondern auch der Schuldner nicht früher zahlen darf (§ 1413 ABGB; Koziol - Welser[4]I, 181); die Kläger durften die Zahlung als ohne Rechtsgrund erfolgt an die Beklagten rücküberweisen; die Zahlung konnte dann trotz der Annahme durch die Bank nicht die Wirkung der Erfüllung haben. Erfolgte allerdings die Rücküberweisung ohne Rechtsgrund, weil die Beklagten vertragsgemäß bezahlten, war damit andererseits die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten nicht aufgehoben, sondern es steht nur den Klägern das Recht zu, den rücküberwiesenen Betrag wiederum zu verlangen. Die Rücküberweisung eines rechtmäßig bezahlten Betrages hätte aber an der Tatsache, daß die Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag durch Zahlung bereits endgültig erloschen war, nichts geändert. Der Revision ist also beizupflichten, daß eine gemäß §§ 1412, 1413 ABGB durch Zahlung endgültig und gänzlich erloschene Verbindlichkeit auch nicht dadurch wieder ins Leben gerufen werden kann, daß der Gläubiger über jenen Betrag dadurch disponiert, daß er ihn ohne Rechtsgrund dem Schuldner rücküberweist. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Beklagten auch bei vertragsgemäßer Zahlung auf das ihnen von den Klägern bekanntgegebene Konto bei vertragswidriger Rücküberweisung des Betrages durch den Kläger verpflichtet gewesen wären, ihn bei Gericht zu erlegen, um die Vertragserfüllungswirkung herbeizuführen, kann demnach nicht beigepflichtet werden.Die Beklagten berufen sich vor allem darauf, daß sie, wie sie schon im Verfahren vor dem Erstgericht behaupteten, den vollen Kaufpreis auf ein ihnen von den Klägern bekanntgegebenes Konto bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse überwiesen und damit ihre Zahlungsverbindlichkeiten erfüllten; eine Annahmeverweigerung durch die Kläger habe damit nicht stattfinden können. Der Inhaber eines Kontos hat seiner Bank gegenüber den vertragsgemäßen Anspruch, daß die bei der kontoführenden Stelle eingehenden Beträge entgegengenommen werden (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch eins, 98), was die Verpflichtung des Kontoinhabers zur Folge haben muß, eingelangte Zahlungen Dritter als für sich erfolgt anzusehen. Sobald die geschuldete Leistung bei der vom Gläubiger bezeichneten Bank einlangt, ist sie demgemäß nach herrschender Auffassung als an den Gläubiger selbst erbracht anzusehen, so daß ein Verzug des Schuldners damit beendet ist; ab diesem Zeitpunkt besteht auch jene Verfügungsmöglichkeit des Gläubigers, die für die Beendigung des Verzuges maßgeblich ist (SZ 46/6 u. a.). Waren die Beklagten also berechtigt, Zahlungen aus dem Kaufvertrag mit den Klägern auf das von ihnen bezeichnete Konto zu leisten, wäre damit wirksame Zahlung erfolgt und die Kläger hätte gar keine Möglichkeit gehabt, die bereits erfolgte Zahlung nicht mehr anzunehmen. Die Kläger waren nur berechtigt, Zahlungen, die vertragswidrig geleistet wurden, nicht anzuerkennen, weil nicht nur der Gläubiger nicht früher fordern, sondern auch der Schuldner nicht früher zahlen darf (Paragraph 1413, ABGB; Koziol - Welser[4]I, 181); die Kläger durften die Zahlung als ohne Rechtsgrund erfolgt an die Beklagten rücküberweisen; die Zahlung konnte dann trotz der Annahme durch die Bank nicht die Wirkung der Erfüllung haben. Erfolgte allerdings die Rücküberweisung ohne Rechtsgrund, weil die Beklagten vertragsgemäß bezahlten, war damit andererseits die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten nicht aufgehoben, sondern es steht nur den Klägern das Recht zu, den rücküberwiesenen Betrag wiederum zu verlangen. Die Rücküberweisung eines rechtmäßig bezahlten Betrages hätte aber an der Tatsache, daß die Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag durch Zahlung bereits endgültig erloschen war, nichts geändert. Der Revision ist also beizupflichten, daß eine gemäß Paragraphen 1412, 1413, ABGB durch Zahlung endgültig und gänzlich erloschene Verbindlichkeit auch nicht dadurch wieder ins Leben gerufen werden kann, daß der Gläubiger über jenen Betrag dadurch disponiert, daß er ihn ohne Rechtsgrund dem Schuldner rücküberweist. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Beklagten auch bei vertragsgemäßer Zahlung auf das ihnen von den Klägern bekanntgegebene Konto bei vertragswidriger Rücküberweisung des Betrages durch den Kläger verpflichtet gewesen wären, ihn bei Gericht zu erlegen, um die Vertragserfüllungswirkung herbeizuführen, kann demnach nicht beigepflichtet werden.
Damit ist aber für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen. Der OGH tritt nämlich der Rechtsauffassung der Beklagten nicht bei, sie wären auf Grund des Punktes V des Kaufvertrages berechtigt gewesen, auch gegen den Willen der Kläger den gesamten Kaufpreis einfach dadurch fällig werden zu lassen, daß sie einen Rückstand von mehr als 10 000 S anerlaufen ließen und damit um mehr als sechs Wochen ab Mahnung im Rückstand waren. Mit Recht bezeichnen Koziol - Welser[4] I, 170 den Terminverlust als eine Art Verwirkungsabrede, die wiederum bedeutet, daß (nur) der vertragstreue Teil ein Rücktrittsrecht erhält. Gschnitzer (Schuldrecht, Allgemeiner Teil 28) lehrt in diesem Sinne ebenfalls, die Abrede des Terminverlustes bedeute, daß Verzug (nur) dem anderen das Recht gibt, die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilleistungen zu fordern. Stanzl (in Klang[2] IV/1, 698) legt zum Terminsverlust beim Darlehensvertrag dar, daß (nur) der Gläubiger das ganze Darlehen rückfordern darf, wenn die Zinsen und allfällige Kapitalsrückzahlungsraten nicht pünktlich berichtigt werden. Ehrenzweig[2] II/1, 195 definiert allerdings den Terminsverlust als die für den Fall der Nichterfüllung gewisser Verbindlichkeiten vereinbarte vorzeitige Fälligkeit oder Kundbarkeit einer betagten Forderung, was dahin zu verstehen ist, daß auch die Fälligkeit ohne ausdrückliche Geltendmachung durch den Gläubiger vereinbart sein kann. Daß aber auch Ehrenzweig nur an ein Recht des Gläubigers und nicht an ein solches des Schuldners dachte, ergibt sich nicht nur aus seinen dann behandelten Beispielen, sondern auch aus der Anführung des § 195 Abs. 1 AußStrG, wonach bei einer Schuldverschreibung über das Kapital eines Minderjährigen bedungen werden muß, daß dem minderjährigen Gläubiger freistehe, unter bestimmten Voraussetzungen das gesamte Kapital sogleich zurückzufordern. Der Auffassung des Erstgerichtes und der Beklagten, daß die Vernachlässigung ihrer vertraglichen Pflichten zur pünktlichen Bezahlung der vereinbarten Raten den Beklagten Rechte einräumen könnte, widerspricht nicht nur dem wohlverstandenen Sinn einer kassatorischen Klausel, sondern überhaupt dem vom Grundsatz der Redlichkeit beherrschten Vertragsrecht, das es ausschließt, daß aus Vertragsverletzungen Rechte abgeleitet werden könnten. Dem entspricht die Judikatur, daß eine Bedingung nicht als eingetreten zu gelten hat, wenn derjenige, zu dessen Vorteil sie wirkt, den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (EvBl. 1977/230; JBl. 1973, 470 u. a.; Koziol - Welser[4] I, 129; Gschnitzer in Klang[2] III 672). Dasselbe muß für die Herbeiführung der Fälligkeit durch eine Vertragsverletzung gelten und insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, Wertsicherung vereinbart war. Es war damit klar, daß die Kläger durchaus ein Interesse daran haben konnten, daß nicht die Kapitalsrückzahlung erfolgt, sondern die jeweils aufzuwertenden laufenden Raten weiter bezahlt werden. Der erkennbare Vertragszweck war es jedenfalls auch, den Klägern ein wertgesichertes Einkommen zu verschaffen, das bei anderweitiger Kapitalanlage nicht unter allen Umständen gesichert werden könnte. Es kann hingegen nicht Zweck des Punktes V des Vertrages gewesen sein, auch den Beklagten die Möglichkeit zu verschaffen, durch Anerlaufenlassen von Rückständen bei der Ratenzahlung sich selbst die Möglichkeit zu geben, die gesamte Schuld fällig zu stellen und sich damit die jeweilige Aufwertung der Raten zu ersparen. Bei der Beurteilung, was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, kommt es aber entscheidend auf den Vertragszweck an. Der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu mißbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen (SZ 47/104; HS 2398/69 u. a.). Auch die Erfüllung von Verträgen hat nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu geschehen EvBl. 1976/224 u. a.; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 31). Der Zweck des Vertrages hat über seinen Wortlaut zu triumphieren (JBl. 1971, 620; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 405). Die Beklagten können dann aber auch nichts daraus für sich ableiten, daß der Punkt V des Kaufvertrages sich nach seinem bloßen Wortlaut auch so verstehen ließe, wie es der Erstrichter meinte. Bei dieser Rechtslage waren die Kläger berechtigt, die Zahlung der Beklagten als nicht schuldtilgend anzusehen und die von ihnen nicht geforderte Zahlung des gesamten Kaufpreises als ohne Rechtsgrund erfolgt an die Beklagten rückzuüberweisen. Dann schuldeten diese aber den Klägern die Junirate 1977, so daß das Berufungsgericht dem Begehren auf Zahlung dieser Rate im Ergebnis mit Recht stattgegeben hat.Damit ist aber für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen. Der OGH tritt nämlich der Rechtsauffassung der Beklagten nicht bei, sie wären auf Grund des Punktes römisch fünf des Kaufvertrages berechtigt gewesen, auch gegen den Willen der Kläger den gesamten Kaufpreis einfach dadurch fällig werden zu lassen, daß sie einen Rückstand von mehr als 10 000 S anerlaufen ließen und damit um mehr als sechs Wochen ab Mahnung im Rückstand waren. Mit Recht bezeichnen Koziol - Welser[4] römisch eins, 170 den Terminverlust als eine Art Verwirkungsabrede, die wiederum bedeutet, daß (nur) der vertragstreue Teil ein Rücktrittsrecht erhält. Gschnitzer (Schuldrecht, Allgemeiner Teil 28) lehrt in diesem Sinne ebenfalls, die Abrede des Terminverlustes bedeute, daß Verzug (nur) dem anderen das Recht gibt, die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilleistungen zu fordern. Stanzl (in Klang[2] IV/1, 698) legt zum Terminsverlust beim Darlehensvertrag dar, daß (nur) der Gläubiger das ganze Darlehen rückfordern darf, wenn die Zinsen und allfällige Kapitalsrückzahlungsraten nicht pünktlich berichtigt werden. Ehrenzweig[2] II/1, 195 definiert allerdings den Terminsverlust als die für den Fall der Nichterfüllung gewisser Verbindlichkeiten vereinbarte vorzeitige Fälligkeit oder Kundbarkeit einer betagten Forderung, was dahin zu verstehen ist, daß auch die Fälligkeit ohne ausdrückliche Geltendmachung durch den Gläubiger vereinbart sein kann. Daß aber auch Ehrenzweig nur an ein Recht des Gläubigers und nicht an ein solches des Schuldners dachte, ergibt sich nicht nur aus seinen dann behandelten Beispielen, sondern auch aus der Anführung des Paragraph 195, Absatz eins, AußStrG, wonach bei einer Schuldverschreibung über das Kapital eines Minderjährigen bedungen werden muß, daß dem minderjährigen Gläubiger freistehe, unter bestimmten Voraussetzungen das gesamte Kapital sogleich zurückzufordern. Der Auffassung des Erstgerichtes und der Beklagten, daß die Vernachlässigung ihrer vertraglichen Pflichten zur pünktlichen Bezahlung der vereinbarten Raten den Beklagten Rechte einräumen könnte, widerspricht nicht nur dem wohlverstandenen Sinn einer kassatorischen Klausel, sondern überhaupt dem vom Grundsatz der Redlichkeit beherrschten Vertragsrecht, das es ausschließt, daß aus Vertragsverletzungen Rechte abgeleitet werden könnten. Dem entspricht die Judikatur, daß eine Bedingung nicht als eingetreten zu gelten hat, wenn derjenige, zu dessen Vorteil sie wirkt, den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (EvBl. 1977/230; JBl. 1973, 470 u. a.; Koziol - Welser[4] römisch eins, 129; Gschnitzer in Klang[2] römisch drei 672). Dasselbe muß für die Herbeiführung der Fälligkeit durch eine Vertragsverletzung gelten und insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, Wertsicherung vereinbart war. Es war damit klar, daß die Kläger durchaus ein Interesse daran haben konnten, daß nicht die Kapitalsrückzahlung erfolgt, sondern die jeweils aufzuwertenden laufenden Raten weiter bezahlt werden. Der erkennbare Vertragszweck war es jedenfalls auch, den Klägern ein wertgesichertes Einkommen zu verschaffen, das bei anderweitiger Kapitalanlage nicht unter allen Umständen gesichert werden könnte. Es kann hingegen nicht Zweck des Punktes römisch fünf des Vertrages gewesen sein, auch den Beklagten die Möglichkeit zu verschaffen, durch Anerlaufenlassen von Rückständen bei der Ratenzahlung sich selbst die Möglichkeit zu geben, die gesamte Schuld fällig zu stellen und sich damit die jeweilige Aufwertung der Raten zu ersparen. Bei der Beurteilung, was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, kommt es aber entscheidend auf den Vertragszweck an. Der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu mißbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen (SZ 47/104; HS 2398/69 u. a.). Auch die Erfüllung von Verträgen hat nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu geschehen EvBl. 1976/224 u. a.; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 31). Der Zweck des Vertrages hat über seinen Wortlaut zu triumphieren (JBl. 1971, 620; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 405). Die Beklagten können dann aber auch nichts daraus für sich ableiten, daß der Punkt römisch fünf des Kaufvertrages sich nach seinem bloßen Wortlaut auch so verstehen ließe, wie es der Erstrichter meinte. Bei dieser Rechtslage waren die Kläger berechtigt, die Zahlung der Beklagten als nicht schuldtilgend anzusehen und die von ihnen nicht geforderte Zahlung des gesamten Kaufpreises als ohne Rechtsgrund erfolgt an die Beklagten rückzuüberweisen. Dann schuldeten diese aber den Klägern die Junirate 1977, so daß das Berufungsgericht dem Begehren auf Zahlung dieser Rate im Ergebnis mit Recht stattgegeben hat.