Begründung:
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 320.494,70 samt Anhang. Sie habe an den Ehegatten der Beklagten, der namens und auftrags der Beklagten gehandelt habe, für den gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb Waren geliefert und Leistungen erbracht. Johann K*** habe sich in zwei gerichtlichen Vergleichen vom 28.10.1981, 2 C 496/81 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung, und vom 22.4.1981, 2 C 208/82 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung, verpflichtet, der klagenden Partei den Klagsbetrag zu bezahlen. Dieser Vergleich wirke auch zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte wendete unter anderem Verjährung ein.
Nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles vom 4.7.1985, ON 6, über den Betrag von S 60.550,- samt Anhang gab das Erstgericht dem restlichen Klagebegehren von S 259.944,70 samt Anhang statt. Die Beklagte bekämpfte nur den Zuspruch des Betrages von S 202.327,70 samt Anhang mit Berufung. Das Berufungsgericht gab dieser Berufung Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Begehren auf Bezahlung eines Betrages von S 118.480,90 samt Anhang abwies, den Zuspruch des Betrages von S 83.846,80 samt Anhang hob es, ohne einen Rechtskraftvorbehalt zu setzen, auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. In der Begründung seiner Entscheidung führte es aus, eine wichtige Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs. 4 Z 1 und 519 Abs. 2 ZPO, die sogar eine Entscheidung der Revisionsinstanz erheischen würde, läge nicht vor. Das Berufungsgericht sei der Ansicht, sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung gehalten zu haben. Im Spruch seiner Entscheidung findet sich kein Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO.Nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles vom 4.7.1985, ON 6, über den Betrag von S 60.550,- samt Anhang gab das Erstgericht dem restlichen Klagebegehren von S 259.944,70 samt Anhang statt. Die Beklagte bekämpfte nur den Zuspruch des Betrages von S 202.327,70 samt Anhang mit Berufung. Das Berufungsgericht gab dieser Berufung Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Begehren auf Bezahlung eines Betrages von S 118.480,90 samt Anhang abwies, den Zuspruch des Betrages von S 83.846,80 samt Anhang hob es, ohne einen Rechtskraftvorbehalt zu setzen, auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. In der Begründung seiner Entscheidung führte es aus, eine wichtige Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins und 519 Absatz 2, ZPO, die sogar eine Entscheidung der Revisionsinstanz erheischen würde, läge nicht vor. Das Berufungsgericht sei der Ansicht, sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung gehalten zu haben. Im Spruch seiner Entscheidung findet sich kein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO.