Die Revision der Beklagten ist gerechtfertigt, jener der klagenden Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Zur Revision der Beklagten:
Die umfangreichen Ausführungen der Revision zum Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens können unerörtert bleiben, weil schon der Rechtsrüge, in der geltend gemacht wird, daß dem Klagebegehren die erforderliche Bestimmtheit ermangelt, Berechtigung zukommt. Auszugehen ist davon, daß gemäß § 226 ZPO die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Auch in Feststellungsklagen muß das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden (ÖJZ 1964/188 = MietSlg 15.628; Fasching IIІ, 30). Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, daß es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung. Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (Fasching III 48). Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, daß auch Feststellungsurteilen Rechtskraftwirkung zukommt (Fasching III 51, 57). Taucht zwischen den Parteien in einem weiteren Rechtsstreit die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes des durch Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellten Rechtes neuerlich auf, so ist das Gericht an das ergangene Feststellungsurteil gebunden. Das über eine negative Feststellungsklage erfließende Urteil, durch das der Bestand des die Leistung auslösenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses verneint wird, bewirkt Rechtskraft für alle auf den gleichen Sachverhalt gegründeten Leistungsklagen (Fasching III 52). Daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, in der Klage das Rechtsverhältnis genau zu bezeichnen und zu individualisieren (Fasching III 93).Die umfangreichen Ausführungen der Revision zum Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens können unerörtert bleiben, weil schon der Rechtsrüge, in der geltend gemacht wird, daß dem Klagebegehren die erforderliche Bestimmtheit ermangelt, Berechtigung zukommt. Auszugehen ist davon, daß gemäß Paragraph 226, ZPO die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Auch in Feststellungsklagen muß das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden (ÖJZ 1964/188 = MietSlg 15.628; Fasching IIІ, 30). Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, daß es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung. Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (Fasching römisch drei 48). Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, daß auch Feststellungsurteilen Rechtskraftwirkung zukommt (Fasching römisch drei 51, 57). Taucht zwischen den Parteien in einem weiteren Rechtsstreit die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes des durch Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellten Rechtes neuerlich auf, so ist das Gericht an das ergangene Feststellungsurteil gebunden. Das über eine negative Feststellungsklage erfließende Urteil, durch das der Bestand des die Leistung auslösenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses verneint wird, bewirkt Rechtskraft für alle auf den gleichen Sachverhalt gegründeten Leistungsklagen (Fasching römisch drei 52). Daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, in der Klage das Rechtsverhältnis genau zu bezeichnen und zu individualisieren (Fasching römisch drei 93).
Geht man von diesen Erwägungen aus, kann einer unbestimmten Rechtsanmaßung ‒ entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ‒ nicht mit einer ebenso unbestimmten negativen Feststellungsklage entgegengetreten werden, wenn und insoweit die Unbestimmtheit Zweifel über die Grenzen der Rechtsfeststellung und der Rechtskraft aufkommen läßt. Auch in einem solchen Fall muß dem Erfordernis des § 226 ZPO voll entsprochen werden. Es kann dann nur ‒ wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt ‒ der in der unbestimmten Rechtsanmaßung allenfalls enthaltene bestimmte Kern zum Gegenstand der Klage gemacht werden. Dabei wird es darauf ankommen, wie der Kläger die an sich undeutliche Äußerung, etwa unter Bedachtnahme auf sonstige mündliche und schriftliche Erklärungen verstehen durfte. Die zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemachte Behauptung der Beklagten, die klagende Partei sei verpflichtet, das Bauwerk als Garage mit Ladenstraße herzustellen, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist, ist für sich in keiner Weise eindeutig bestimmt und läßt vor allem eine Abgrenzung der Rechtskraft einer im klagestattgebenden Sinn ergehenden Entscheidung nicht zu. Nach dem Inhalt des Klagebegehrens vertritt die Klägerin offenbar nicht den Standpunkt, daß sie überhaupt keine Ladenstraße herzustellen verpflichtet sei, sie tritt nur der Behauptung entgegen, sie hätte eine Ladenstraße herzustellen, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist. So leitete die klagende Partei aus dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung, die Errichtung der Läden sei nicht Gegenstand der Verpflichtung der klagenden Partei ab, daß damit jene Erklärungen abgegeben wurden, welche sie (Klägerin) mit dem Urteilsantrag anstrebe und die Sache damit spruchreif sei (S 30 dA). Daraus wäre abzuleiten, die Klägerin vertrete die Ansicht, sie sei zwar zur Errichtung einer Ladenstraße verpflichtet, die jedoch insoferne nicht voll funktionsfähig sein müsse, als sie die Läden selbst nicht zu errichten habe. Andererseits vertrat die Klägerin aber den Standpunkt, Vertragsinhalt sei nur die Herstellung einer dreigeschoßigen Tiefgarage. Es sei in keiner wie immer gearteten Form auf eine Ladenstraße Bedacht zu nehmen (S 37 dA). Diesem Pozeßvorbringen hätte es freilich entsprochen, den Ausspruch zu begehren, daß die Klägerin überhaupt keine Verpflichtung zu (im einzelnen zu präzisierenden) Leistungen treffe, die auf die Einrichtung einer Ladenstraße abzielen.Geht man von diesen Erwägungen aus, kann einer unbestimmten Rechtsanmaßung ‒ entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ‒ nicht mit einer ebenso unbestimmten negativen Feststellungsklage entgegengetreten werden, wenn und insoweit die Unbestimmtheit Zweifel über die Grenzen der Rechtsfeststellung und der Rechtskraft aufkommen läßt. Auch in einem solchen Fall muß dem Erfordernis des Paragraph 226, ZPO voll entsprochen werden. Es kann dann nur ‒ wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt ‒ der in der unbestimmten Rechtsanmaßung allenfalls enthaltene bestimmte Kern zum Gegenstand der Klage gemacht werden. Dabei wird es darauf ankommen, wie der Kläger die an sich undeutliche Äußerung, etwa unter Bedachtnahme auf sonstige mündliche und schriftliche Erklärungen verstehen durfte. Die zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemachte Behauptung der Beklagten, die klagende Partei sei verpflichtet, das Bauwerk als Garage mit Ladenstraße herzustellen, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist, ist für sich in keiner Weise eindeutig bestimmt und läßt vor allem eine Abgrenzung der Rechtskraft einer im klagestattgebenden Sinn ergehenden Entscheidung nicht zu. Nach dem Inhalt des Klagebegehrens vertritt die Klägerin offenbar nicht den Standpunkt, daß sie überhaupt keine Ladenstraße herzustellen verpflichtet sei, sie tritt nur der Behauptung entgegen, sie hätte eine Ladenstraße herzustellen, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist. So leitete die klagende Partei aus dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung, die Errichtung der Läden sei nicht Gegenstand der Verpflichtung der klagenden Partei ab, daß damit jene Erklärungen abgegeben wurden, welche sie (Klägerin) mit dem Urteilsantrag anstrebe und die Sache damit spruchreif sei (S 30 dA). Daraus wäre abzuleiten, die Klägerin vertrete die Ansicht, sie sei zwar zur Errichtung einer Ladenstraße verpflichtet, die jedoch insoferne nicht voll funktionsfähig sein müsse, als sie die Läden selbst nicht zu errichten habe. Andererseits vertrat die Klägerin aber den Standpunkt, Vertragsinhalt sei nur die Herstellung einer dreigeschoßigen Tiefgarage. Es sei in keiner wie immer gearteten Form auf eine Ladenstraße Bedacht zu nehmen (S 37 dA). Diesem Pozeßvorbringen hätte es freilich entsprochen, den Ausspruch zu begehren, daß die Klägerin überhaupt keine Verpflichtung zu (im einzelnen zu präzisierenden) Leistungen treffe, die auf die Einrichtung einer Ladenstraße abzielen.
Die Unbestimmtheit des Begehrens ergibt sich aber auch unter dem Gesichtspunkt des von der beklagten Partei beim Handelsgericht Wien zu 10 Cg 165/76 erhobenen Begehrens. Dort wird – nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilleistungsbegehrens – noch die Feststellung begehrt, daß die beklagte Partei schuldig sei, gewisse Leistungen, die gleichfalls dazu bestimmt sind, die Errichtung einer funktionsfähigen Ladenstraße zu sichern, zu erbringen, nämlich insbesondere die Herstellung einer im Klagebegehren im einzelnen näher umschriebenen Lüftungs- und Вeheizungsanlage (vgl 5 Ob 532/78). Die unbestimmte Formulierung des negativen Feststellungsbegehrens im hier vorliegenden Rechtsstreit ermöglicht nicht einmal die Klärung, ob die klagende Partei mit den vorliegenden Klagebegehren auch den Ausspruch erwirkt wissen will, daß sie keine Verpflichtung zur Errichtung der erwähnten Lüftungs- und Beheizungsanlage trifft; wäre dem so, stünde freilich dem erhobenen Klagebegehren insoweit die Streitanhängigkeit entgegen. Im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begehrens kann aber auch insoweit von einer Streitanhängigkeit nicht gesprochen werden. Erweist sich aber das erhobene Klagebegehren in keiner Weise geeignet, eine Klärung der Rechtsbeziehungen der Streitteile herbeizuführen, fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der begehrten negativen Feststellung, sodaß das Klagebehren abzuweisen ist.Die Unbestimmtheit des Begehrens ergibt sich aber auch unter dem Gesichtspunkt des von der beklagten Partei beim Handelsgericht Wien zu 10 Cg 165/76 erhobenen Begehrens. Dort wird – nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilleistungsbegehrens – noch die Feststellung begehrt, daß die beklagte Partei schuldig sei, gewisse Leistungen, die gleichfalls dazu bestimmt sind, die Errichtung einer funktionsfähigen Ladenstraße zu sichern, zu erbringen, nämlich insbesondere die Herstellung einer im Klagebegehren im einzelnen näher umschriebenen Lüftungs- und Вeheizungsanlage vergleiche 5 Ob 532/78). Die unbestimmte Formulierung des negativen Feststellungsbegehrens im hier vorliegenden Rechtsstreit ermöglicht nicht einmal die Klärung, ob die klagende Partei mit den vorliegenden Klagebegehren auch den Ausspruch erwirkt wissen will, daß sie keine Verpflichtung zur Errichtung der erwähnten Lüftungs- und Beheizungsanlage trifft; wäre dem so, stünde freilich dem erhobenen Klagebegehren insoweit die Streitanhängigkeit entgegen. Im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begehrens kann aber auch insoweit von einer Streitanhängigkeit nicht gesprochen werden. Erweist sich aber das erhobene Klagebegehren in keiner Weise geeignet, eine Klärung der Rechtsbeziehungen der Streitteile herbeizuführen, fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der begehrten negativen Feststellung, sodaß das Klagebehren abzuweisen ist.
Zur Revision der Klägerin:
Auch das Feststellungsbegehren der Klägerin, es bestehe kein Recht der Beklagten, volle Haftung und Schadenersatz dafür zu begehren, daß die Klägerin keine Garage mit Ladenstraße herstellt, die im Ladenstraßenbereich voll funktionsfähig ist, scheitert an der mangelnden Bestimmtheit des Begehrens, das eine präzise Abgrenzung der Rechtskraftwirkung der begehrten Feststellung nicht zuläßt. Es kann dann aber dahingestellt bleiben, ob nicht ohnehin dem Begehren aus dem weiteren Grund der Erfolg versagt bleiben müßte, weil es an einer Behauptung der Beklagten ihr stehe bereits ein Anspruch auf Schadenersatz zu, fehlt. In der Revision führt die Klägerin nur aus, ein Schadenersatzbegehren könnte von der Beklagten wegen eines nicht voll funktionsfähigen Ladenstraßenbereiches gestellt werden, wenn eine vertragliche Vereinbarung bestünde, die dies zuließe; es wäre dies jedenfalls nicht denkunmöglich. Gleichzeitig erklärt aber die Klägerin selbst, daß eine solche Vereinbarung niemals behauptet wurde und erkennt damit, daß der Stattgebung des Begehrens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt schon der Mangel jedes Sachvorbringens im Verfahren erster Instanz entgegensteht.
Demzufolge war der Revision der Klägerin der Erfolg zu versagen, jener der Beklagten hingegen stattzugeben und die Urteile der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.