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Entscheidung 1 Ob 66/07y×

Entscheidung 1 Ob 66/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob66/07y

Entscheidungsdatum

26.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Roland ***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Margarete K*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Zonsics-Kral, Rechtsanwältin in Korneuburg, wegen restlicher EUR 107.552,96 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse EUR 40.348,-) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2006, GZ 15 R 116/06y-101, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 2. März 2006, GZ 16 Cg 95/00z-96, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es ist unzutreffend, dass das Erstgericht den vom Kläger in den Hausbau investierten Geldbetrag unter Anwendung einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ermittelt hat. Vielmehr stützte das Erstgericht die Feststellung, dass der Kläger den zugesprochenen Betrag in den Hausbau investierte, im Wesentlichen auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Sparbücher. Dem gegenüber sei es der Beklagten nicht gelungen, dem Gericht darzulegen, dass sie sämtliche Kosten des Hausbaus alleine getragen habe. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung wurde von der Beklagten in ihrer Berufung bekämpft. Wie wohl unstrittig ist, ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen. Nur wenn sich das Berufungsgericht trotz darauf abzielender Rüge mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hätte, wäre sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und übernahm die Feststellungen als Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Davon, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte, kann keine Rede sein. Damit sind die Feststellungen der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes entzogen und der Entscheidung zu Grunde zu legen.

2. Zu dem von der Beklagten gerügten Zuspruch eines aliud führte bereits das Berufungsgericht wie folgt aus:

„Dass der Kläger den Rechtsgrund seiner Forderung nicht etwa auf den Ersatz der Beträge der von ihm vorgelegten Rechnungen beschränkt hat, wurde ebenfalls bereits in der Berufungsentscheidung vom 18. 7. 2005 (Seite 9) näher begründet. Die Berufungswerberin irrt, wenn sie weiterhin auf dem Standpunkt steht, der bekämpfte Zuspruch weiche vom Klagebegehren ab."

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO bewirkt nicht Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0041240), sondern einen Verfahrensmangel, der vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann; hat das Berufungsgericht - wie hier - erkannt, dass der Mangel nicht vorliegt, so kann er im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich geltend gemacht werden (7 Ob 38/88 = ZVR 1990/61 uva).

Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E84617 1Ob66.07y

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.128 = EFSlg 118.215 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00066.07Y.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070626_OGH0002_0010OB00066_07Y0000_000