Die Revision ist nicht begründet.
Wenn der Kläger in seiner Revision vorträgt, er habe nach dem Krieg und als Flüchtling nur schwer und nur schlechte Arbeit finden und nicht wieder Boden fassen können, so ist dies bedauerlich, kann aber für sich allein keinen Grund zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geben. Dies um so weniger, als im vorliegenden Fall feststeht, dass die Ehegatten bis zum Jahre 1943 trotz schwieriger Verhältnisse eine gute Ehe geführt haben, so dass mit Recht hätte erwartet werden können, dass dies auch nach dem Krieg wieder gelingen werde, wenn der Kläger ernstlich gewollt hätte.
Selbst wenn eingeräumt wird, dass sich der Kläger aus der Gefangenschaft nach Österreich hat entlassen lassen müssen, so hätte das nicht gehindert, dass er sich alsbald nachdrücklich bemühte, seine Familie wieder zu finden. Dass er erst nach zehn Jahren erfahren habe, dass seine Frau und seine Tochter leben, ist aktenwidrig, weil feststeht, dass sich die Beklagte schon im Februar 1949 bemüht hatte, für den Kläger die Einreise nach Deutschland zu erreichen, was dieser jedoch ablehnte.
Die Auffassung, dass dem Kläger die Fortsetzung der Ehe wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden könne, ist unrichtig. Ihr ist schon oben entgegengetreten worden. Dass der Beklagten deswegen ein Verschulden anzulasten sei, weil sie abgelehnt habe, dass der Kläger in der Schweiz eine Stellung annehme, die er gemeinsam mit seiner "Frau im Arbeitskreis abwechselnd beziehen hätte können", geht nicht an. Dieses Vorbringen ist viel zu unbestimmt, als dass sich beurteilen ließe, ob dies ein für die Beklagte zumutbarer Vorschlag gewesen ist.
Darauf, ob die Beklagte unterhaltsbedürftig ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, dass daher der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung gemäß dem Gesetz (§ 55 EheG) beachtet werden muss. Dafür, dass der Widerspruch sittlich nicht gerechtfertigt wäre, ist auch nicht der Schein einer Begründung zu erkennen.Darauf, ob die Beklagte unterhaltsbedürftig ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, dass daher der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung gemäß dem Gesetz (Paragraph 55, EheG) beachtet werden muss. Dafür, dass der Widerspruch sittlich nicht gerechtfertigt wäre, ist auch nicht der Schein einer Begründung zu erkennen.
Wenn der Kläger abschließend meint, es zeige sich hier, dass "das Flüchtlingselend wohl internationale Anerkennung und Unterstützung findet, aber in den wirklichen Lebensproblemen, wie sie hier zur Diskussion stehen, wenig Beachtung gefunden hat", so geht dies am Kern der Sache vorbei. Auch Flüchtlingselend darf nicht dazu führen, dass entgegen dem Willen der Frau, die bereit ist, das Schicksal des Mannes zu teilen, auf dessen Wunsch die Ehe geschieden werde. Der Revision des Klägers war daher keine Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Wenn der Kläger abschließend meint, es zeige sich hier, dass "das Flüchtlingselend wohl internationale Anerkennung und Unterstützung findet, aber in den wirklichen Lebensproblemen, wie sie hier zur Diskussion stehen, wenig Beachtung gefunden hat", so geht dies am Kern der Sache vorbei. Auch Flüchtlingselend darf nicht dazu führen, dass entgegen dem Willen der Frau, die bereit ist, das Schicksal des Mannes zu teilen, auf dessen Wunsch die Ehe geschieden werde. Der Revision des Klägers war daher keine Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.