Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist zum Teil unzulässig, zum Teil gerechtfertigt.
Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 UVG schließt jede Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ausnahmslos aus, ohne dabei nach dem Inhalt der Anfechtung oder dem Anfechtungsgrund zu unterscheiden (NZ 1986, 62; RZ 1981/41; EFSlg. 41.515, 38.981). § 15 Abs. 3 UVG schließt den Rekurs auch für den Fall aus, daß keine Sachentscheidung, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung vorliegt (NZ 1986, 62; RZ 1981/41; EvBl. 1981/23). Demzufolge ist der Rekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend die Festsetzung eines Unterhaltsvorschusses richtet, als unzulässig zurückzuweisen.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, UVG schließt jede Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ausnahmslos aus, ohne dabei nach dem Inhalt der Anfechtung oder dem Anfechtungsgrund zu unterscheiden (NZ 1986, 62; RZ 1981/41; EFSlg. 41.515, 38.981). Paragraph 15, Absatz 3, UVG schließt den Rekurs auch für den Fall aus, daß keine Sachentscheidung, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung vorliegt (NZ 1986, 62; RZ 1981/41; EvBl. 1981/23). Demzufolge ist der Rekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend die Festsetzung eines Unterhaltsvorschusses richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
Das Erstgericht ging nach der Aktenlage zutreffend davon aus, daß der Aufenthalt des Vaters Leonilo P*** unbekannt ist und die Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung des Unterhalts die Bestellung eines Abwesenheitskurators erfordert, um dem Antragsgegner das rechtliche Gehör zu sichern (EFSlg. 33.668). Da der Vater, gegen den sich der Unterhaltsfestsetzungsantrag richtet, unbekannten Aufenthaltes ist, liegt der zweite Fall des § 276 ABGB (Hemmung der Rechte eines anderen) vor (EFSlg. 33.668). Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 69, vertritt die Auffassung, daß im ersten Fall des § 276 ABGB (Gefährdung der Rechte des Abwesenden) das Gericht den Abwesenheitskurator von Amts wegen oder auf Antrag zu bestellen habe, im zweiten Fall des § 276 ABGB hingegen nur auf Antrag. Dieser Rechtsansicht kann aber, jedenfalls für das Verfahren außer Streitsachen, nicht gefolgt werden. Im Zivilprozeß ermöglicht § 116 ZPO zum Zwecke der Zustellung der Klage die Bestellung eines Abwesenheitskurators für Personen unbekannten Aufenthalts auf Antrag oder von Amts wegen (vgl. Fasching Komm. II 621 Anm. 5). Darin erblickt Knell a.a.O. 79 Pkt. 2 mit Recht einen Ausfluß der Rechtsfürsorgepflicht gemäß § 21 ABGB. Der Fall der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach der Zivilprozeßordnung ist aber nur ein Spezialfall der allgemeinen Abwesenheitskuratel nach bürgerlichem Recht (SZ 21/155; Wentzel-Piegler in Klang, Komm.2 I/2, 524 FN 27). Es wird daher auch die Auffassung vertreten, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 ZPO nach Wahl des Antragstellers auch ein Kurator nach § 276 ABGB bestellt werden könne (SZ 24/15; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 276; Wentzel-Piegler a.a.O.). Im Hinblick auf die im Pflegschaftsverfahren besonders ausgeprägte Rechtsfürsorgepflicht des Gerichtes (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 14) bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Bestellung eines Kurators gemäß § 276 zweiter Fall ABGB von Amts wegen erfolgt. Demgemäß ist aber die Abweisung des Antrages auf Festsetzung des vom Vater zu leistenden Unterhalts allein deshalb, weil sich der Vertreter der Minderjährigen in Hintansetzung der Interessen der Minderjährigen weigert, den vom Erstgericht angeregten Antrag zu stellen, nicht gerechtfertigt. Es kann auch nicht die Befugnis des Vertreters verneint werden, geltend zu machen, daß das Erstgericht Vorkehrungen, die von Amts wegen zu treffen waren, unterlassen habe.Das Erstgericht ging nach der Aktenlage zutreffend davon aus, daß der Aufenthalt des Vaters Leonilo P*** unbekannt ist und die Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung des Unterhalts die Bestellung eines Abwesenheitskurators erfordert, um dem Antragsgegner das rechtliche Gehör zu sichern (EFSlg. 33.668). Da der Vater, gegen den sich der Unterhaltsfestsetzungsantrag richtet, unbekannten Aufenthaltes ist, liegt der zweite Fall des Paragraph 276, ABGB (Hemmung der Rechte eines anderen) vor (EFSlg. 33.668). Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 69, vertritt die Auffassung, daß im ersten Fall des Paragraph 276, ABGB (Gefährdung der Rechte des Abwesenden) das Gericht den Abwesenheitskurator von Amts wegen oder auf Antrag zu bestellen habe, im zweiten Fall des Paragraph 276, ABGB hingegen nur auf Antrag. Dieser Rechtsansicht kann aber, jedenfalls für das Verfahren außer Streitsachen, nicht gefolgt werden. Im Zivilprozeß ermöglicht Paragraph 116, ZPO zum Zwecke der Zustellung der Klage die Bestellung eines Abwesenheitskurators für Personen unbekannten Aufenthalts auf Antrag oder von Amts wegen vergleiche Fasching Komm. römisch zwei 621 Anmerkung 5). Darin erblickt Knell a.a.O. 79 Pkt. 2 mit Recht einen Ausfluß der Rechtsfürsorgepflicht gemäß Paragraph 21, ABGB. Der Fall der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach der Zivilprozeßordnung ist aber nur ein Spezialfall der allgemeinen Abwesenheitskuratel nach bürgerlichem Recht (SZ 21/155; Wentzel-Piegler in Klang, Komm.2 I/2, 524 FN 27). Es wird daher auch die Auffassung vertreten, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 116, ZPO nach Wahl des Antragstellers auch ein Kurator nach Paragraph 276, ABGB bestellt werden könne (SZ 24/15; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 276,; Wentzel-Piegler a.a.O.). Im Hinblick auf die im Pflegschaftsverfahren besonders ausgeprägte Rechtsfürsorgepflicht des Gerichtes (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 14) bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Bestellung eines Kurators gemäß Paragraph 276, zweiter Fall ABGB von Amts wegen erfolgt. Demgemäß ist aber die Abweisung des Antrages auf Festsetzung des vom Vater zu leistenden Unterhalts allein deshalb, weil sich der Vertreter der Minderjährigen in Hintansetzung der Interessen der Minderjährigen weigert, den vom Erstgericht angeregten Antrag zu stellen, nicht gerechtfertigt. Es kann auch nicht die Befugnis des Vertreters verneint werden, geltend zu machen, daß das Erstgericht Vorkehrungen, die von Amts wegen zu treffen waren, unterlassen habe.
Da die Zurückweisung der Sache an das Rekursgericht zur Nachholung der Sachentscheidung eine überflüssige Formalität darstellte, hat der Oberste Gerichtshof an die Stelle der Formalentscheidung des Rekursgerichtes die zutreffende Sachentscheidung zu setzen (RZ 1974/40; SZ 42/48 ua.).