Aus der Begründung:
Vor allem kann nicht die Ansicht des Rekursgerichtes geteilt werden, daß die Gegenstände bloß durch die Einprägung von Marke und Firma der Gegnerin zu geringwertigen Kleinigkeiten geworden seien; denn würde eine, wenn auch nicht auffallende oder nicht dauerhafte Bezeichnung mit der Marke und Firma des die Zugabe gewährenden Unternehmens genügen, den Gegenstand zu einer geringwertigen Kleinigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Zugabengesetz zu machen, so wäre ja das Erfordernis der Kennzeichnung mit einer sichtbaren und dauerhaften Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens geradezu überflüssig. Im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c Zugabengesetz muß es sich um Gegenstände handeln, die an sich geringwertig sind. Im vorliegenden Falle kommt dazu, daß die Beigabe der Schalen, Untertassen und Löffel nach den Feststellungen der Untergerichte den Zweck hatte, den Beziehern den Erwerb von ganzen Mocca- oder Puppenservices zu ermöglichen. Ganze Services haben aber jedenfalls für den Erwerber einen größeren Wert als die Summe der Werte der Einzelgegenstände. Die Ausnahme vom Zugabenverbot nach § 3 Abs. 1 lit. c Zugabengesetz kommt daher im vorliegenden Falle nicht in Frage. Daß den Packungen auch Gebrauchsanweisungen beigepackt waren, bedeutet bloß, daß dadurch der Anschein erweckt werden sollte, daß es sich bei den Schalen um Maße handelt, kann also die Zugabe, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zulässig machen, da die Beigaben von Maßen nicht ernstlich gemeint war, weil ja eben nicht nur Schalen, sondern auch Untertassen und Löffel beigepackt worden sind. Die Beigabe der Gegenstände könnte daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b Zugabengesetz zulässig sein. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dies im vorliegenden Falle zutreffe, kann jedoch nicht geteilt werden. Nach § 3 Abs. 1 lit. b Zugabengesetz gilt das Verbot nach § 1 nur für solche Reklamegegenstände, die nicht als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind. Solche Reklamegegenstände sind Gegenstände, die dadurch der Reklame dienen, daß man sie nicht in Gebrauch nehmen kann, ohne daß die Aufmerksamkeit des Benützers auf die auffallende Bezeichnung der reklametreibenden Firma hingelenkt wird, und ist hiebei maßgebend die äußere, auf den ersten Blick erkennbare und nicht übersehbare Bezeichnung der Firma (vgl. E. d. Bundesgerichtshofes vom 4. April 1936, A 731/35, zitiert bei Langer - Saxl, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., S. 329, unter Nr. 1 zu § 3b). Nun ist im vorliegenden Falle auf den Gegenständen, wie das Rekursgericht selbst festgestellt hat, zwar die Marke und Firma der Gegnerin der gefährdeten Partei in einer der Kleinheit des Gegenstandes angepaßten Form eingeprägt und kann demjenigen, der die Gegenstände zur Hand nimmt, nur deshalb nicht entgehen, daß es sich um Reklamegegenstände handelt, weil er schon durch den Tastsinn auf die Unebenheiten aufmerksam gemacht, bei näherer Betrachtung sofort die eingeprägte Marke und Firma mit den Augen wahrnehmen kann. Demnach ist die Bezeichnung der Firma nicht auf den ersten Blick erkennbar und nicht übersehbar, sondern bedarf es erst einer näheren Betrachtung. Dies genügt jedoch nach § 3 Abs. lit. b Zugabengesetz - mag auch derjenige, der die Gegenstände zur Hand nimmt, durch den Tastsinn auf die Unebenheiten aufmerksam gemacht und so zu einer genaueren Betrachtung veranlaßt werden -, jedenfalls nicht. Vielmehr ist erforderlich, daß die Bezeichnung mit Marke und Firma auf den ersten Blick, also auch bei bloß flüchtigem Ansehen, sofort in die Augen springt. Von einer solchen auffallenden Bezeichnung kann im vorliegenden Falle keine Rede sein und handelt es sich daher um unzulässige Zugaben. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht ein Verbot, Schalen, Untertassen und Löffel überhaupt beizupacken, da dieses auch die Zugabe solcher Gegenstände ausschließen würde, die mit einer den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. b Zugabengesetz entsprechenden Bezeichnung versehen sind, obwohl die Beigabe solcher Gegenstände nach der bezogenen Gesetzesstelle zulässig wäre. Daher kann lediglich ein Verbot erlassen werden, derartige Gegenstände, die nicht entsprechend bezeichnet sind, beizupacken.Vor allem kann nicht die Ansicht des Rekursgerichtes geteilt werden, daß die Gegenstände bloß durch die Einprägung von Marke und Firma der Gegnerin zu geringwertigen Kleinigkeiten geworden seien; denn würde eine, wenn auch nicht auffallende oder nicht dauerhafte Bezeichnung mit der Marke und Firma des die Zugabe gewährenden Unternehmens genügen, den Gegenstand zu einer geringwertigen Kleinigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Zugabengesetz zu machen, so wäre ja das Erfordernis der Kennzeichnung mit einer sichtbaren und dauerhaften Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens geradezu überflüssig. Im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Zugabengesetz muß es sich um Gegenstände handeln, die an sich geringwertig sind. Im vorliegenden Falle kommt dazu, daß die Beigabe der Schalen, Untertassen und Löffel nach den Feststellungen der Untergerichte den Zweck hatte, den Beziehern den Erwerb von ganzen Mocca- oder Puppenservices zu ermöglichen. Ganze Services haben aber jedenfalls für den Erwerber einen größeren Wert als die Summe der Werte der Einzelgegenstände. Die Ausnahme vom Zugabenverbot nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Zugabengesetz kommt daher im vorliegenden Falle nicht in Frage. Daß den Packungen auch Gebrauchsanweisungen beigepackt waren, bedeutet bloß, daß dadurch der Anschein erweckt werden sollte, daß es sich bei den Schalen um Maße handelt, kann also die Zugabe, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zulässig machen, da die Beigaben von Maßen nicht ernstlich gemeint war, weil ja eben nicht nur Schalen, sondern auch Untertassen und Löffel beigepackt worden sind. Die Beigabe der Gegenstände könnte daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Zugabengesetz zulässig sein. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dies im vorliegenden Falle zutreffe, kann jedoch nicht geteilt werden. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Zugabengesetz gilt das Verbot nach Paragraph eins, nur für solche Reklamegegenstände, die nicht als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind. Solche Reklamegegenstände sind Gegenstände, die dadurch der Reklame dienen, daß man sie nicht in Gebrauch nehmen kann, ohne daß die Aufmerksamkeit des Benützers auf die auffallende Bezeichnung der reklametreibenden Firma hingelenkt wird, und ist hiebei maßgebend die äußere, auf den ersten Blick erkennbare und nicht übersehbare Bezeichnung der Firma vergleiche E. d. Bundesgerichtshofes vom 4. April 1936, A 731/35, zitiert bei Langer - Saxl, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., S. 329, unter Nr. 1 zu Paragraph 3 b,). Nun ist im vorliegenden Falle auf den Gegenständen, wie das Rekursgericht selbst festgestellt hat, zwar die Marke und Firma der Gegnerin der gefährdeten Partei in einer der Kleinheit des Gegenstandes angepaßten Form eingeprägt und kann demjenigen, der die Gegenstände zur Hand nimmt, nur deshalb nicht entgehen, daß es sich um Reklamegegenstände handelt, weil er schon durch den Tastsinn auf die Unebenheiten aufmerksam gemacht, bei näherer Betrachtung sofort die eingeprägte Marke und Firma mit den Augen wahrnehmen kann. Demnach ist die Bezeichnung der Firma nicht auf den ersten Blick erkennbar und nicht übersehbar, sondern bedarf es erst einer näheren Betrachtung. Dies genügt jedoch nach Paragraph 3, Abs. Litera b, Zugabengesetz - mag auch derjenige, der die Gegenstände zur Hand nimmt, durch den Tastsinn auf die Unebenheiten aufmerksam gemacht und so zu einer genaueren Betrachtung veranlaßt werden -, jedenfalls nicht. Vielmehr ist erforderlich, daß die Bezeichnung mit Marke und Firma auf den ersten Blick, also auch bei bloß flüchtigem Ansehen, sofort in die Augen springt. Von einer solchen auffallenden Bezeichnung kann im vorliegenden Falle keine Rede sein und handelt es sich daher um unzulässige Zugaben. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht ein Verbot, Schalen, Untertassen und Löffel überhaupt beizupacken, da dieses auch die Zugabe solcher Gegenstände ausschließen würde, die mit einer den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Zugabengesetz entsprechenden Bezeichnung versehen sind, obwohl die Beigabe solcher Gegenstände nach der bezogenen Gesetzesstelle zulässig wäre. Daher kann lediglich ein Verbot erlassen werden, derartige Gegenstände, die nicht entsprechend bezeichnet sind, beizupacken.
Insoweit ist der Untersagungsanspruch der gefährdeten Partei im Sinne der §§ 1, 5 Zugabengesetz und §§ 14, 24 UWG. bescheinigt. Die Bescheinigung einer Gefährdung ist nach diesen Bestimmungen nicht erforderlich.Insoweit ist der Untersagungsanspruch der gefährdeten Partei im Sinne der Paragraphen eins, 5, Zugabengesetz und Paragraphen 14, 24, UWG. bescheinigt. Die Bescheinigung einer Gefährdung ist nach diesen Bestimmungen nicht erforderlich.