Der von den Annehmenden Anton und Christine S*** gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Aktenlage kann entnommen werden, daß das Bezirksjugendamt für den 10.Bezirk über Ersuchen der Rechtsmittelwerber beim Erstgericht den Antrag stellte, es zum Sachwalter für das Kind zum Abschluß eines Adoptionsvertrages zu bestellen. Zur Begründung dieses Antrages brachte es lediglich vor, die Eheleute S*** trügen sich mit der Absicht, das ihrer Obhut und Pflege überlassene Kind an Kindes Statt anzunehmen; dessen leibliche Mutter Adela R*** sei vermutlich unbekannten Aufenthaltes in Bolivien. Das Erstgericht gab dem Antrag statt, ohne das Antragsvorbringen zu prüfen und seinen Beschluß zu begründen. Vor allem aber wurde der Beschluß allein dem bestellten Sachwalter zugestellt, der danach namens der Minderjährigen mit den Eheleuten S*** am 27.7.1987 einen Adoptionsvertrag abschloß und am 31.7.1987 beim Erstgericht den Antrag auf Bewilligung dieser Annahme an Kindes Statt stellte. Zu diesem Antrag war das Bezirksjugendamt für den 10.Bezirk ebensowenig legitimiert wie es namens des Kindes zum Abschluß eines Adoptionsvertrages berechtigt war, weil der Beschluß, mit dem es zum Kurator des Kindes bestellt wurde, mangels Zustellung an den gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen, dessen Rechtssphäre durch die Kuratorbestellung beeinträchtigt würde und der somit jedenfalls zum Rekurs gegen den Bestellungsbeschluß legitimiert wäre, keine Rechtswirksamkeit erlangt hat. Da das Erstgericht seinem Beschluß keine Begründung angeschlossen hat, kann nicht beurteilt werden, auf welche Rechtsgrundlage es die verfügte Kuratorbestellung stützen wollte. Das Bezirksjugendamt für den 10.Bezirk hat in seinem Antrag auf den (vermutlichen) unbekannten Aufenthalt der leiblichen Mutter in Bolivien hingewiesen, so daß es denkbar wäre, daß das Erstgericht bei der Beschlußfassung die Bestimmungen der §§ 145 Abs.1 und 145b Abs.2 ABGB vor Augen hatte.Der Aktenlage kann entnommen werden, daß das Bezirksjugendamt für den 10.Bezirk über Ersuchen der Rechtsmittelwerber beim Erstgericht den Antrag stellte, es zum Sachwalter für das Kind zum Abschluß eines Adoptionsvertrages zu bestellen. Zur Begründung dieses Antrages brachte es lediglich vor, die Eheleute S*** trügen sich mit der Absicht, das ihrer Obhut und Pflege überlassene Kind an Kindes Statt anzunehmen; dessen leibliche Mutter Adela R*** sei vermutlich unbekannten Aufenthaltes in Bolivien. Das Erstgericht gab dem Antrag statt, ohne das Antragsvorbringen zu prüfen und seinen Beschluß zu begründen. Vor allem aber wurde der Beschluß allein dem bestellten Sachwalter zugestellt, der danach namens der Minderjährigen mit den Eheleuten S*** am 27.7.1987 einen Adoptionsvertrag abschloß und am 31.7.1987 beim Erstgericht den Antrag auf Bewilligung dieser Annahme an Kindes Statt stellte. Zu diesem Antrag war das Bezirksjugendamt für den 10.Bezirk ebensowenig legitimiert wie es namens des Kindes zum Abschluß eines Adoptionsvertrages berechtigt war, weil der Beschluß, mit dem es zum Kurator des Kindes bestellt wurde, mangels Zustellung an den gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen, dessen Rechtssphäre durch die Kuratorbestellung beeinträchtigt würde und der somit jedenfalls zum Rekurs gegen den Bestellungsbeschluß legitimiert wäre, keine Rechtswirksamkeit erlangt hat. Da das Erstgericht seinem Beschluß keine Begründung angeschlossen hat, kann nicht beurteilt werden, auf welche Rechtsgrundlage es die verfügte Kuratorbestellung stützen wollte. Das Bezirksjugendamt für den 10.Bezirk hat in seinem Antrag auf den (vermutlichen) unbekannten Aufenthalt der leiblichen Mutter in Bolivien hingewiesen, so daß es denkbar wäre, daß das Erstgericht bei der Beschlußfassung die Bestimmungen der Paragraphen 145, Absatz eins und 145 b Absatz 2, ABGB vor Augen hatte.
Geht man von dem - nicht weiter geprüften - Vorbringen im Antrag aus, für dessen Richtigkeit allerdings die vorgelegte Geburtsurkunde der Personenstandsbehörde von Cochabamba (Bolivien) gewisse Anhaltspunkte liefert, so ist die Minderjährige uneheliches Kind und gleich ihrer leiblichen Mutter - die Vaterschaft ist angeblich nicht festgestellt - bolivianische Staatsangehörige. Da die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes gemäß § 25 Abs.2 IPRG nach dessen Personalstatut zu beurteilen sind, richtet sich dann auch die gesetzliche Vertretung des Kindes nach bolivianischem Recht (vgl Schwimann in Rummel, ABGB, § 25 IPRG Rz 6). Wer nach diesem Recht gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen ist, kann anhand der dem Obersten Gerichtshof zu Gebote stehenden Unterlagen (Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Bolivien, 26) nicht verläßlich beurteilt werden, weil die Bestimmungen der Art.251 ff des bolivianischen Familiengesetzbuches, die die Ausübung der elterlichen Gewalt regeln, dort nur auszugsweise wiedergegeben sind, so daß nicht festgestellt werden kann, wer gesetzlicher Vertreter eines unehelichen Kindes ist, dessen Vater nicht festgestellt ist (vgl. auch das Vorbringen des Geschäftsträgers der Botschaft der Republik Bolivien, ON 16 und 24). Diese Fragen müssen jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend erörtert werden. Das Erstgericht hätte unter Bedachtnahme auf § 4 IPRG feststellen müssen, wer gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen ist und diesem den Kuratorbestellungsbeschluß zustellen müssen. Da der Beschluß nicht auch dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zugestellt wurde, ist die Kuratorbestellung nicht wirksam geworden, weshalb der bestellte Kurator auch nicht anstelle des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam tätig werden kann (NZ 1968, 190; JBl 1962, 381; SZ 27/302; vgl auch Knell, Kuratoren, 69).Geht man von dem - nicht weiter geprüften - Vorbringen im Antrag aus, für dessen Richtigkeit allerdings die vorgelegte Geburtsurkunde der Personenstandsbehörde von Cochabamba (Bolivien) gewisse Anhaltspunkte liefert, so ist die Minderjährige uneheliches Kind und gleich ihrer leiblichen Mutter - die Vaterschaft ist angeblich nicht festgestellt - bolivianische Staatsangehörige. Da die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, IPRG nach dessen Personalstatut zu beurteilen sind, richtet sich dann auch die gesetzliche Vertretung des Kindes nach bolivianischem Recht vergleiche Schwimann in Rummel, ABGB, Paragraph 25, IPRG Rz 6). Wer nach diesem Recht gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen ist, kann anhand der dem Obersten Gerichtshof zu Gebote stehenden Unterlagen (Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Bolivien, 26) nicht verläßlich beurteilt werden, weil die Bestimmungen der Artikel 251, ff des bolivianischen Familiengesetzbuches, die die Ausübung der elterlichen Gewalt regeln, dort nur auszugsweise wiedergegeben sind, so daß nicht festgestellt werden kann, wer gesetzlicher Vertreter eines unehelichen Kindes ist, dessen Vater nicht festgestellt ist vergleiche auch das Vorbringen des Geschäftsträgers der Botschaft der Republik Bolivien, ON 16 und 24). Diese Fragen müssen jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend erörtert werden. Das Erstgericht hätte unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, IPRG feststellen müssen, wer gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen ist und diesem den Kuratorbestellungsbeschluß zustellen müssen. Da der Beschluß nicht auch dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zugestellt wurde, ist die Kuratorbestellung nicht wirksam geworden, weshalb der bestellte Kurator auch nicht anstelle des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam tätig werden kann (NZ 1968, 190; JBl 1962, 381; SZ 27/302; vergleiche auch Knell, Kuratoren, 69).
Da das Erstgericht im vorliegenden Fall die Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den gesetzlichen Vertreter des Kindes unterlassen hat, erlangte der Beschluß auch keine Rechtswirksamkeit; das Bezirksjugendamt für den 10.Bezirk ist daher nicht zum Kurator für das Kind bestellt und war daher namens der Minderjährigen weder zum Abschluß eines Adoptionsvertrages noch zur Stellung des Antrages auf Bewilligung der Annahme an Kindes Statt legitimiert. Aus diesen Erwägungen erweist sich die rekursgerichtliche Entscheidung im Ergebnis als richtig, so daß dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben muß.