Der Rechtsvorgänger des Beklagten war Mieter aller Räumlichkeiten der Tischlerei. Nach dem Erwerb der Liegenschaft mit dem Haus S*****-Gasse Nr 11 erlosch der Mietvertrag über die zu diesem Haus gehörigen Räumlichkeiten nach der grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechtes zufolge Vereinigung nach § 1445 ABGB (MietSlg 19.174).Der Rechtsvorgänger des Beklagten war Mieter aller Räumlichkeiten der Tischlerei. Nach dem Erwerb der Liegenschaft mit dem Haus S*****-Gasse Nr 11 erlosch der Mietvertrag über die zu diesem Haus gehörigen Räumlichkeiten nach der grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechtes zufolge Vereinigung nach Paragraph 1445, ABGB (MietSlg 19.174).
Soweit überblickbar hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 67/87 (JBl 1988, 109 = MietSlg 39.208 = WoBl 1988/2) in wörtlicher Auslegung des den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibenden § 1 Abs 1 MRG die Gebrauchsüberlassung bloßer Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung gegen Entgelt als nicht in den Geltungsbereich des MRG fallend angesehen. Dort handelte es sich darum, daß dem anderen Vertragsteil in einem rund 50 m2 großen (ehemaligen Gasthaus-)Raum auf einer 4 m2 großen, nur durch einen Vorhang abgegrenzten Teilfläche der Verkauf von Waren durch ein Außenfenster gegen Entgelt eingeräumt worden war. Würth hat in der Anm zu WoBl 1988/2 Zweifel angemeldet, ob die teleologische Auslegung zum gleichen Ergebnis käme, und auf die Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des MRG bei selbständiger Miete von Kfz-Einstellplätzen in Garagenräumen aufmerksam gemacht. Die Ansicht, räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung seien von § 1 Abs 1 MRG nicht erfaßt, wurde dann in der Entscheidung 5 Ob 593/87 (MietSlg 39.207/57 = WoBl 1988/32 = RdW 1988, 386) wiederholt, wobei offen blieb, ob ein "Raum" eine allseitige bauliche Umgrenzung erfordere oder eine fünfflächige Begrenzung ausreiche. Die Entscheidung betraf die Miete des Platzes in einer offenen Kaufhauspassage zum Abstellen eines transportablen Verkaufsstandes aus Holz. Neumayer hat sich in RdW 1988, 387 kritisch zu dieser Entscheidung geäußert. Schließlich wurde in der Entscheidung 3 Ob 501/90, die die Untermiete einer an fünf Seiten von Boden, Wänden und Decke eingeschlossenen Nische in einem Supermarktraum betraf, deren sechste Seite durch das stabile und nur einen schmalen Zugang freilassende, wenn auch nicht fest im Boden verankerte Verkaufspult deutlich abgegrenzt war, eine Stellungnahme zur Rechtsmeinung, ob die Miete von baulich nichtabgegrenzten Geschäftsraumteilen vom Anwendungsbereich des MRG nicht erfaßt werde, unterlassen, weil jedenfalls das massive Verkaufspult als bauliche Abgrenzung ausreiche und mit der Abtrennung bloß durch einen Vorhang nicht gleichgesetzt werden könne.Soweit überblickbar hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 67/87 (JBl 1988, 109 = MietSlg 39.208 = WoBl 1988/2) in wörtlicher Auslegung des den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibenden Paragraph eins, Absatz eins, MRG die Gebrauchsüberlassung bloßer Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung gegen Entgelt als nicht in den Geltungsbereich des MRG fallend angesehen. Dort handelte es sich darum, daß dem anderen Vertragsteil in einem rund 50 m2 großen (ehemaligen Gasthaus-)Raum auf einer 4 m2 großen, nur durch einen Vorhang abgegrenzten Teilfläche der Verkauf von Waren durch ein Außenfenster gegen Entgelt eingeräumt worden war. Würth hat in der Anmerkung zu WoBl 1988/2 Zweifel angemeldet, ob die teleologische Auslegung zum gleichen Ergebnis käme, und auf die Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des MRG bei selbständiger Miete von Kfz-Einstellplätzen in Garagenräumen aufmerksam gemacht. Die Ansicht, räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung seien von Paragraph eins, Absatz eins, MRG nicht erfaßt, wurde dann in der Entscheidung 5 Ob 593/87 (MietSlg 39.207/57 = WoBl 1988/32 = RdW 1988, 386) wiederholt, wobei offen blieb, ob ein "Raum" eine allseitige bauliche Umgrenzung erfordere oder eine fünfflächige Begrenzung ausreiche. Die Entscheidung betraf die Miete des Platzes in einer offenen Kaufhauspassage zum Abstellen eines transportablen Verkaufsstandes aus Holz. Neumayer hat sich in RdW 1988, 387 kritisch zu dieser Entscheidung geäußert. Schließlich wurde in der Entscheidung 3 Ob 501/90, die die Untermiete einer an fünf Seiten von Boden, Wänden und Decke eingeschlossenen Nische in einem Supermarktraum betraf, deren sechste Seite durch das stabile und nur einen schmalen Zugang freilassende, wenn auch nicht fest im Boden verankerte Verkaufspult deutlich abgegrenzt war, eine Stellungnahme zur Rechtsmeinung, ob die Miete von baulich nichtabgegrenzten Geschäftsraumteilen vom Anwendungsbereich des MRG nicht erfaßt werde, unterlassen, weil jedenfalls das massive Verkaufspult als bauliche Abgrenzung ausreiche und mit der Abtrennung bloß durch einen Vorhang nicht gleichgesetzt werden könne.
Gemäß § 43 Abs 1 MRG gilt dieses Gesetz auch für vor dem 1.Jänner 1982 abgeschlossene Mietverträge (MietSlg 40.210). Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 MRG hat der Gesetzgeber neben der Miete von Wohnungen auch die einzelner Wohnungsteile - idR einzelner Zimmer (vgl Bernat in Korinek-Krejci, HBzMRG 104) - in den Anwendungsbereich einbezogen, hingegen dann bei Anführung der "Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen ... Werkstätten ...)" keine Ergänzung in Ansehung von Teilen von Geschäftsräumlichkeiten vorgenommen. Der Begriff "Geschäftsräumlichkeit" des MRG unterscheidet sich von dem in § 1 Abs 1 MG gebrauchten gleichen Begriff nicht durch den Verwendungszweck, sondern nur durch die Beschränkung auf Raummiete im Gegensatz zur Flächenmiete (EvBl 1986/127; SZ 58/25; JBl 1985, 107 uva). Auch im vorliegenden Fall kann nun eine Stellungnahme zur Rechtsmeinung, die Miete von baulich nicht abgegrenzten Geschäftsraumteilen werde vom Anwendungsbereich des MRG nicht erfaßt, unterbleiben. Denn der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von der Gebrauchsüberlassung von Teilbereichen innerhalb eines Geschäftsraumes, die baulich nicht umschlossen sind. Gegenstand der Vermietung sind hier zwei nebeneinander liegende, jeweils an fünf Seiten räumlich abgegrenzte Räumlichkeiten, die nur zum übrigen "ersten" Werkstättenraum keine räumliche Begrenzung aufweisen. Als Raum wird aber ein "dreidimensional abgegrenztes Gebilde" (Bydlinski in JBl 1984, 241 und 251) verstanden und auch in der Rechtsprechung wurde eine fünfflächige Begrenzung (mit Begrenzung nach oben) als ausreichend angesehen ("Loggia"-Entscheidung MietSlg 38.374/12). Eine allseitige, das heißt sechsflächige Begrenzung ist nicht erforderlich. Die fehlende räumliche Abgrenzung auf einer Seite steht daher hier nach Auffassung des erkennenden Senats einer Beurteilung des Mietobjektes als "Geschäftsräumichkeit" nicht entgegen. Von einer reinen Flächenmiete kann keine Rede sein.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG gilt dieses Gesetz auch für vor dem 1.Jänner 1982 abgeschlossene Mietverträge (MietSlg 40.210). Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, MRG hat der Gesetzgeber neben der Miete von Wohnungen auch die einzelner Wohnungsteile - idR einzelner Zimmer vergleiche Bernat in Korinek-Krejci, HBzMRG 104) - in den Anwendungsbereich einbezogen, hingegen dann bei Anführung der "Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen ... Werkstätten ...)" keine Ergänzung in Ansehung von Teilen von Geschäftsräumlichkeiten vorgenommen. Der Begriff "Geschäftsräumlichkeit" des MRG unterscheidet sich von dem in Paragraph eins, Absatz eins, MG gebrauchten gleichen Begriff nicht durch den Verwendungszweck, sondern nur durch die Beschränkung auf Raummiete im Gegensatz zur Flächenmiete (EvBl 1986/127; SZ 58/25; JBl 1985, 107 uva). Auch im vorliegenden Fall kann nun eine Stellungnahme zur Rechtsmeinung, die Miete von baulich nicht abgegrenzten Geschäftsraumteilen werde vom Anwendungsbereich des MRG nicht erfaßt, unterbleiben. Denn der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von der Gebrauchsüberlassung von Teilbereichen innerhalb eines Geschäftsraumes, die baulich nicht umschlossen sind. Gegenstand der Vermietung sind hier zwei nebeneinander liegende, jeweils an fünf Seiten räumlich abgegrenzte Räumlichkeiten, die nur zum übrigen "ersten" Werkstättenraum keine räumliche Begrenzung aufweisen. Als Raum wird aber ein "dreidimensional abgegrenztes Gebilde" (Bydlinski in JBl 1984, 241 und 251) verstanden und auch in der Rechtsprechung wurde eine fünfflächige Begrenzung (mit Begrenzung nach oben) als ausreichend angesehen ("Loggia"-Entscheidung MietSlg 38.374/12). Eine allseitige, das heißt sechsflächige Begrenzung ist nicht erforderlich. Die fehlende räumliche Abgrenzung auf einer Seite steht daher hier nach Auffassung des erkennenden Senats einer Beurteilung des Mietobjektes als "Geschäftsräumichkeit" nicht entgegen. Von einer reinen Flächenmiete kann keine Rede sein.
Dem beweispflichtigen (SZ 59/213 ua) Vermieter ist der Nachweis des Vorliegens der Mieterschutzfreiheit nicht gelungen. Die Aufhebung der Aufkündigung hatte daher schon deshalb zu erfolgen, weil sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund berufen, sondern ausdrücklich darauf bestanden hatte, es bedürfe mangels Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen nicht der Angabe eines Kündigungsgrundes. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.