Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat im Auftrag der klagenden Partei die statischen Berechnungen für das Wohnbauprojekt *, durchgeführt.
Mit der Behauptung, auf Grund fehlerhafter Berechnungen sei es zu einer vom Beklagten und dem Architekten Prof. E* gemeinsam zu verantwortenden Baukostenüberschreitung von S 694.892,-- gekommen, wodurch der klagenden Partei, welche die Wohnungen zu Fixpreisen verkauft habe, ein Schaden in dieser Höhe erwachsen sei, begehrt sie vom Beklagten einen Betrag von S 342.466,-- samt Anhang, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, daß über das Vermögen des Beklagten ein Ausgleichsverfahren eröffnet und ihm ein 50 %iger Ausgleich bewilligt worden sei.
Hinsichtlich der Forderung an Prof. E* wurde dieser Teil des Klagebegehrens mit dem rechtskräftigen Teilurteil des Erstgerichtes vom 4. 11. 1975, ON 35, erledigt.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 241.727,65 samt Anhang stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrundegelegt:
Die klagende Partei habe der Beklagten mit den statischen Berechnungen des Wohnhausbaues *, beauftragt. Die Wohnungen habe sie bereits vor Baubeginn zu Fixpreisen verkauft. Der Beklagte habe die für die Wohnhausanlage notwendigen Massenberechnungen und die statischen Berechnungen erstellt. Auf Grund dieser Arbeit seien im Leistungsverzeichnis der bauausführenden Firma unter dem Titel „Stahlbetonarbeiten“ 25 von insgesamt 41 Leistungspositionen massenmäßig fixiert, die restlichen 16 Leistungspositionen von Prof. W* nach eigenen Ermittlungen in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden. Daraus lasse sich ein Betrag von S 4,416.770,-- an tatsächlich notwendig gewordenen Kosten für Stahlbetonarbeiten an den Beklagten zuweisen. Eine Planabweichung habe sich nur wegen der nachträglich notwendigen Unterkellerung eines Teiles des Projektes ergeben, worauf S 400.000,-- entfallen. Die vom Beklagten errechneten Massen hätten nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprochen. Aus der Post „Stahlbetonarbeiten“ seien Gesamtbaukostenüberschreitungen von S 1,057.964,39, – hievon S 400.000,-- für die Unterkellerung – entstanden. Von diesem Betrag entfielen S 483.455,31 auf den Beklagten.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß der Beklagte gemäß § 1299 ABGB für seine Berechnung hafte, eine Überwälzung auf die Wohnungskäufer nicht möglich sei, eine Solidarhaftung mit Prof. W* nicht vorliege und beim Zuspruch auf die 50 %ige Ausgleichsquote Bedacht zu nehmen gewesen sei.Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß der Beklagte gemäß Paragraph 1299, ABGB für seine Berechnung hafte, eine Überwälzung auf die Wohnungskäufer nicht möglich sei, eine Solidarhaftung mit Prof. W* nicht vorliege und beim Zuspruch auf die 50 %ige Ausgleichsquote Bedacht zu nehmen gewesen sei.
Das Berufungsgericht verwarf die gegen den stattgebenden Teil des Ersturteiles wegen Nichtigkeit erhobene Berufung des Beklagten und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Zur Rechtsrüge führte es aus, daß diese nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht worden sei. Der Beklagte gehe in seinem Rechtsmittel nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, sondern vermeine, infolge des unrichtigen und unvollständigen Sachverständigengutachtens sei das Erstgericht zu falschen rechtlichen Erwägungen gekommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrage, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes und allenfalls auch das des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrage, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes und allenfalls auch das des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.