Die Klägerin, die Ehegattin des Beklagten, bringt in der Klage vor, daß sie den Unterhalt für ihr gemeinsames Kind Ingrid jahrelang selbst bestritten habe, obwohl der Beklagte nach dem Gesetz zur Alimentation verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gemäß § 1042 ABGB. den Rückersatz des Unterhaltes von sieben Jahren in der Höhe von 150 S monatlich, zusammen 12.600 S.Die Klägerin, die Ehegattin des Beklagten, bringt in der Klage vor, daß sie den Unterhalt für ihr gemeinsames Kind Ingrid jahrelang selbst bestritten habe, obwohl der Beklagte nach dem Gesetz zur Alimentation verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gemäß Paragraph 1042, ABGB. den Rückersatz des Unterhaltes von sieben Jahren in der Höhe von 150 S monatlich, zusammen 12.600 S.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Ersatz nach § 1042 ABGB. könne nur derjenige verlangen, der zur Zeit, als der Aufwand gemacht worden sei, die Absicht gehabt habe, das Geleistete zurückzufordern. Auf die angeführte Gesetzesstelle könne sich also nur der berufen, der in Erwartung des Ersatzes die Aufwendungen geleistet habe. Die Klägerin habe bis März 1955 - wenn auch irrtümlich - angenommen, daß der Beklagte in der Kriegsgefangenschaft gestorben sei. Sie habe daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, den Ersatz des Unterhaltes für das Kind vom Beklagten zu fordern. Was die Zeit nach dem März 1955 betreffe, könne die Klägerin den Ersatz gleichfalls nicht verlangen, weil sie mit der Einbringung der vorliegenden Klage (29. September 1956) eineinhalb Jahre gewartet habe.Das Erstgericht wies die Klage ab. Ersatz nach Paragraph 1042, ABGB. könne nur derjenige verlangen, der zur Zeit, als der Aufwand gemacht worden sei, die Absicht gehabt habe, das Geleistete zurückzufordern. Auf die angeführte Gesetzesstelle könne sich also nur der berufen, der in Erwartung des Ersatzes die Aufwendungen geleistet habe. Die Klägerin habe bis März 1955 - wenn auch irrtümlich - angenommen, daß der Beklagte in der Kriegsgefangenschaft gestorben sei. Sie habe daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, den Ersatz des Unterhaltes für das Kind vom Beklagten zu fordern. Was die Zeit nach dem März 1955 betreffe, könne die Klägerin den Ersatz gleichfalls nicht verlangen, weil sie mit der Einbringung der vorliegenden Klage (29. September 1956) eineinhalb Jahre gewartet habe.
Infolge Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Es sei zwar richtig, daß der Wille, Ersatz zu verlangen, eine Voraussetzung des Ersatzanspruches nach § 1042 ABGB. sei. Das Erfordernis des animus obligandi sei aber nicht eine positive Anspruchsvoraussetzung, sondern das Vorhandensein der Absicht, den Aufwand ohne Rückersatzanspruch endgültig aus eigenem zu tragen, schließe den Anspruch nach § 1042 ABGB. aus. Dies ergebe sich aus dem im Schenkungsrecht geltenden Grundsatz, daß eine unentgeltliche Zuwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig widerrufen werden könne. Das Fehlen des animus obligandi müsse daher von der beklagten Partei bewiesen werden. Die irrige Annahme der Klägerin, der Beklagte sei tot, begrunde nicht ohne weiteres die Annahme, daß sie den Aufwand für das eheliche Kind, den sie als subsidiär Verpflichtete geleistet habe, in der Absicht erbracht hätte, den Beklagten dadurch von seiner Unterhaltsverpflichtung ohne Rückersatzanspruch zu entlasten. Die analoge Anwendung des § 1431 ABGB. führe zur Bejahung des klägerischen Anspruchs. Eine andere Auffassung würde nach der Meinung des Berufungsgerichtes zu unerwünschten Ergebnissen führen. Es könnte dann nämlich ein Unterhaltsverpflichteter den Anschein erwecken, er sei nicht mehr am Leben, und sich auf diese Weise für längere Zeit der Unterhaltsverpflichtung entziehen. Der Umstand, daß die Klägerin erst eineinhalb Jahre, nachdem sie von der Rückkehr des Beklagten aus der Kriegsgefangenschaft erfahren habe, die Klage eingebracht habe, lasse auf ihren Verzicht auf Rückersatz nicht schließen. Das Erstgericht müsse daher, da der Anspruch der Klägerin nach § 1042 ABGB. zu bejahen sei, noch die Höhe des Anspruches prüfen.Infolge Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Es sei zwar richtig, daß der Wille, Ersatz zu verlangen, eine Voraussetzung des Ersatzanspruches nach Paragraph 1042, ABGB. sei. Das Erfordernis des animus obligandi sei aber nicht eine positive Anspruchsvoraussetzung, sondern das Vorhandensein der Absicht, den Aufwand ohne Rückersatzanspruch endgültig aus eigenem zu tragen, schließe den Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB. aus. Dies ergebe sich aus dem im Schenkungsrecht geltenden Grundsatz, daß eine unentgeltliche Zuwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig widerrufen werden könne. Das Fehlen des animus obligandi müsse daher von der beklagten Partei bewiesen werden. Die irrige Annahme der Klägerin, der Beklagte sei tot, begrunde nicht ohne weiteres die Annahme, daß sie den Aufwand für das eheliche Kind, den sie als subsidiär Verpflichtete geleistet habe, in der Absicht erbracht hätte, den Beklagten dadurch von seiner Unterhaltsverpflichtung ohne Rückersatzanspruch zu entlasten. Die analoge Anwendung des Paragraph 1431, ABGB. führe zur Bejahung des klägerischen Anspruchs. Eine andere Auffassung würde nach der Meinung des Berufungsgerichtes zu unerwünschten Ergebnissen führen. Es könnte dann nämlich ein Unterhaltsverpflichteter den Anschein erwecken, er sei nicht mehr am Leben, und sich auf diese Weise für längere Zeit der Unterhaltsverpflichtung entziehen. Der Umstand, daß die Klägerin erst eineinhalb Jahre, nachdem sie von der Rückkehr des Beklagten aus der Kriegsgefangenschaft erfahren habe, die Klage eingebracht habe, lasse auf ihren Verzicht auf Rückersatz nicht schließen. Das Erstgericht müsse daher, da der Anspruch der Klägerin nach Paragraph 1042, ABGB. zu bejahen sei, noch die Höhe des Anspruches prüfen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.