Der Revisionsrekurs des durch einen besonderen Kurator vertretenen Betroffenen ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. März 1986, 5 Nd 503/86, ausführte, war nach § 109 JN in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 zur Besorgung aller Geschäfte, die dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht obliegen, das Bezirksgericht berufen, bei welchem der Minderjährige oder Pflegebefohlene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. § 109 a Abs 1 JN ordnete die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes des gewöhlichen Aufenthaltes, mangels eines solchen des Bezirksgerichtes des Aufenthaltes nur subsidiär für den Fall an, daß das nach § 109 JN aF zuständige Gericht nicht bekannt ist oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder nicht mehr rechtzeitig ermittelt werden kann oder die Entscheidung oder Verfügung des nach § 109 JN aF zuständigen Gerichtes nicht rechtzeitig eingeholt werden könnte.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. März 1986, 5 Nd 503/86, ausführte, war nach Paragraph 109, JN in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 zur Besorgung aller Geschäfte, die dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht obliegen, das Bezirksgericht berufen, bei welchem der Minderjährige oder Pflegebefohlene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Paragraph 109, a Absatz eins, JN ordnete die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes des gewöhlichen Aufenthaltes, mangels eines solchen des Bezirksgerichtes des Aufenthaltes nur subsidiär für den Fall an, daß das nach Paragraph 109, JN aF zuständige Gericht nicht bekannt ist oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder nicht mehr rechtzeitig ermittelt werden kann oder die Entscheidung oder Verfügung des nach Paragraph 109, JN aF zuständigen Gerichtes nicht rechtzeitig eingeholt werden könnte.
Nach § 109 Abs 1 JN idF des Art. II Z 51 der Zivilverfahrensnovelle 1983 ist zur Bestellung des Vormundes oder des Sachwalters (Kurators) und zur Besorgung der sonstigen Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und mj. Kindern sowie über die Vormundschaft und die Sachwalterschaft (Kuratel) dem Gericht obliegen, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. § 109 a JN wurde durch Art. II Z 52 der Zivilverfahrensnovelle 1983 aufgehoben. Die Zivilverfahrensnovelle 1983 ist mit dem 1. Mai 1983 in Kraft getreten (Art. XVII § 1). Soweit in deren Art. XVII § 2 Abs 1 bis 5 nichts anderes angeordnet wird, ist sie nach dem Abs 6 der vorgenannten Übergangsbestimmung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage bzw. der Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach dem 30. April 1983 bei Gericht eingelangt ist. Art. XVII § 2 Abs 2 der Zivilverfahrensnovelle 1983 ordnet nun unter anderem an, daß deren Art. II Z 51 und 52 nach dem 30. April 1983 auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vorher anhängig geworden sind. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes (NZ 1985, 228; 6 Nd 514/85) verdrängt die Übergangsbestimmung des Art. XVII § 2 Abs 2 der Zivilverfahrensnovelle 1983 in ihrem Anwendungsbereich die Vorschrift des § 29 JN. Aus dem Wortlaut dieser Übergangsbestimmung ergibt sich, daß der Gesetzgeber die neue Zuständigkeitsregelung generell für zweckmäßiger als die frühere erachtete und sie auch auf bereits nach der früheren Regelung zu Recht bei einem anderen Bezirksgericht anhängig gewordenen Vormundschafts-, Sachwalterschafts- und Kuratelsachen zur Anwendung gelangen lassen wollte. Diese Ansicht hielt der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 7. Mai 1986, 3 Nd 506/86, und vom 29. Jänner 1987, 6 Nd 501/87, aufrecht. Die dagegen gerichtete Argumentation des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, die Übergangsregelung des Art. XVII § 2 Abs 2 der Zivilverfahrensnovelle 1983 müßte nicht nur für die vor dem 30. April 1983, sondern auch für später angefallene Sachen gelten, weil ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht erkennbar sei, ist schon wegen des klaren Wortlautes der Übergangsregelung, die sich ausdrücklich nur auf vor dem 1. Mai 1983 anhängig gemachte Verfahren bezieht, abzulehnen. Sollte sich bei einem nach dem 30. April 1983 anhängig gewordenen Vormundschafts-, Kuratels- oder Sachwalterschaftsverfahren der örtliche Anknüpfungspunkt ändern, ist dies nach der unverändert gebliebenen Vorschrift des § 29 JN zu beurteilen. Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vertretene Ansicht würde bedeuten, daß in den genannten Verfahren eine materielle Derogation des § 29 JN eingetreten wäre. Dies kann aber einer Übergangsvorschrift, deren Anwendungsbereich ausdrücklich nur auf bereits anhängige Verfahren beschränkt war, nicht entnommen werden.Nach Paragraph 109, Absatz eins, JN in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 51, der Zivilverfahrensnovelle 1983 ist zur Bestellung des Vormundes oder des Sachwalters (Kurators) und zur Besorgung der sonstigen Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und mj. Kindern sowie über die Vormundschaft und die Sachwalterschaft (Kuratel) dem Gericht obliegen, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Paragraph 109, a JN wurde durch Artikel römisch zwei, Ziffer 52, der Zivilverfahrensnovelle 1983 aufgehoben. Die Zivilverfahrensnovelle 1983 ist mit dem 1. Mai 1983 in Kraft getreten (Artikel römisch siebzehn, Paragraph eins,). Soweit in deren Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins bis 5 nichts anderes angeordnet wird, ist sie nach dem Absatz 6, der vorgenannten Übergangsbestimmung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage bzw. der Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach dem 30. April 1983 bei Gericht eingelangt ist. Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 2, der Zivilverfahrensnovelle 1983 ordnet nun unter anderem an, daß deren Artikel römisch zwei, Ziffer 51 und 52 nach dem 30. April 1983 auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vorher anhängig geworden sind. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes (NZ 1985, 228; 6 Nd 514/85) verdrängt die Übergangsbestimmung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 2, der Zivilverfahrensnovelle 1983 in ihrem Anwendungsbereich die Vorschrift des Paragraph 29, JN. Aus dem Wortlaut dieser Übergangsbestimmung ergibt sich, daß der Gesetzgeber die neue Zuständigkeitsregelung generell für zweckmäßiger als die frühere erachtete und sie auch auf bereits nach der früheren Regelung zu Recht bei einem anderen Bezirksgericht anhängig gewordenen Vormundschafts-, Sachwalterschafts- und Kuratelsachen zur Anwendung gelangen lassen wollte. Diese Ansicht hielt der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 7. Mai 1986, 3 Nd 506/86, und vom 29. Jänner 1987, 6 Nd 501/87, aufrecht. Die dagegen gerichtete Argumentation des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, die Übergangsregelung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 2, der Zivilverfahrensnovelle 1983 müßte nicht nur für die vor dem 30. April 1983, sondern auch für später angefallene Sachen gelten, weil ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht erkennbar sei, ist schon wegen des klaren Wortlautes der Übergangsregelung, die sich ausdrücklich nur auf vor dem 1. Mai 1983 anhängig gemachte Verfahren bezieht, abzulehnen. Sollte sich bei einem nach dem 30. April 1983 anhängig gewordenen Vormundschafts-, Kuratels- oder Sachwalterschaftsverfahren der örtliche Anknüpfungspunkt ändern, ist dies nach der unverändert gebliebenen Vorschrift des Paragraph 29, JN zu beurteilen. Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vertretene Ansicht würde bedeuten, daß in den genannten Verfahren eine materielle Derogation des Paragraph 29, JN eingetreten wäre. Dies kann aber einer Übergangsvorschrift, deren Anwendungsbereich ausdrücklich nur auf bereits anhängige Verfahren beschränkt war, nicht entnommen werden.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.