Begründung:
Der Kläger kündigte dem Beklagten das Pachtverhältnis betreffend die Liegenschaft EZ 387 KG Unterlaa zum 30. November 1990 gerichtlich auf; die Aufkündigung wurde dem Beklagten am 28. November 1989 zugestellt. Am 15. Dezember 1989 gab dieser Schriftsätze zur Post, mit welchen er einerseits Einwendungen gegen die Aufkündigung erhob und andererseits die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages beantragte und beide mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einwendung und zur Antragstellung nach dem Landpachtgesetz verband.
Mit Beschluß vom 27. Dezember 1989 bewilligte das Erstgericht die begehrte Wiedereinsetzung in beiden Verfahren; mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach es den Rechtsstreit gemäß § 13 LPG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens nach dem Landpachtgesetz.Mit Beschluß vom 27. Dezember 1989 bewilligte das Erstgericht die begehrte Wiedereinsetzung in beiden Verfahren; mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach es den Rechtsstreit gemäß Paragraph 13, LPG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens nach dem Landpachtgesetz.
Das Rekursgericht hob den Unterbrechungsbeschluß (ersatzlos) auf und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. § 13 LPG ordne im Falle eines Antrages auf Verlängerung des Landpachtvertrages die Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreites unter anderem wegen dessen Kündigung an. Die Unterbrechung werde durch jeden innerhalb der Fristen des § 10 LPG gestellten Antrag bewirkt. Ein verspäteter Antrag löse keine Rechtswirkung aus; die Rechtzeitigkeit sei deshalb als Vorfrage der Entscheidung über die Unterbrechung zu prüfen. Die hier maßgebliche Frist gemäß § 10 Abs 1 Z 2 LPG sei eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Ob eine Frist prozessualer oder materiellrechtlicher Natur sei, hänge von ihrem Inhalt und nicht davon ab, in welchem Gesetz sie angeordnet sei. Auch die Verfahrensart sei für diese Frage ohne Bedeutung. Für die Abgrenzung sei maßgeblich, ob die Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung bestimmt sei oder einen Zeitraum festlege, bis zu dessen Ablauf eine bestimmte Handlung gesetzt sein müsse, an die die Rechtsordnung materiellrechtliche Folgen knüpfe. Obwohl etwa die Klagefrist im Besitzstörungsverfahren in der Zivilprozeßordnung geregelt sei, handle es sich dabei dennoch unzweifelhaft um eine materiellrechtliche Frist. Die Befristung einer Klage oder eines Antrages sei nur dann prozessualer Natur, wenn es dabei um Rechtsbehelfe gehe, die ihrer Natur nach Rechtsmitteln glichen, wie etwa die Rechtsmittelklagen. Im Unterschied zu diesen zielten Anträge auf Verlängerung von Landpachtverträgen nicht auf die Korrektur eines Streitverfahrens ab, sondern bezweckten die konstitutive Änderung der materiellen Rechtslage. Die Befristung dieses Antragsrechtes könne daher nur eine materiellrechtliche Ausschlußfrist sein. Das Recht auf richterliche Gestaltung von Landpachtverträgen gehe deshalb mit dem fruchtlosen Verstreichen der Frist endgültig verloren; die Wiedereinsetzung gegen deren Versäumung sei ausgeschlossen. Diene eine schriftliche Prozeßhandlung der Wahrung einer materiellen Frist, müsse sie spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sein, die rechtzeitige Postaufgabe genüge nicht. Der Antrag auf Verlängerung des Landpachtvertrages hätte daher spätestens am 12. Dezember 1989 beim Erstgericht einlangen müssen. Der erst am 18. Dezember 1989 eingelangte Antrag könne somit keine Unterbrechung gemäß § 13 LPG bewirken. Die vom Erstgericht bewilligte Wiedereinsetzung sei materiellrechtlich bedeutungslos, weil sie einen einmal untergegangenen Anspruch nicht mehr wieder entstehen lassen könne. Der vom Beklagten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.Das Rekursgericht hob den Unterbrechungsbeschluß (ersatzlos) auf und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Paragraph 13, LPG ordne im Falle eines Antrages auf Verlängerung des Landpachtvertrages die Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreites unter anderem wegen dessen Kündigung an. Die Unterbrechung werde durch jeden innerhalb der Fristen des Paragraph 10, LPG gestellten Antrag bewirkt. Ein verspäteter Antrag löse keine Rechtswirkung aus; die Rechtzeitigkeit sei deshalb als Vorfrage der Entscheidung über die Unterbrechung zu prüfen. Die hier maßgebliche Frist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, LPG sei eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Ob eine Frist prozessualer oder materiellrechtlicher Natur sei, hänge von ihrem Inhalt und nicht davon ab, in welchem Gesetz sie angeordnet sei. Auch die Verfahrensart sei für diese Frage ohne Bedeutung. Für die Abgrenzung sei maßgeblich, ob die Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung bestimmt sei oder einen Zeitraum festlege, bis zu dessen Ablauf eine bestimmte Handlung gesetzt sein müsse, an die die Rechtsordnung materiellrechtliche Folgen knüpfe. Obwohl etwa die Klagefrist im Besitzstörungsverfahren in der Zivilprozeßordnung geregelt sei, handle es sich dabei dennoch unzweifelhaft um eine materiellrechtliche Frist. Die Befristung einer Klage oder eines Antrages sei nur dann prozessualer Natur, wenn es dabei um Rechtsbehelfe gehe, die ihrer Natur nach Rechtsmitteln glichen, wie etwa die Rechtsmittelklagen. Im Unterschied zu diesen zielten Anträge auf Verlängerung von Landpachtverträgen nicht auf die Korrektur eines Streitverfahrens ab, sondern bezweckten die konstitutive Änderung der materiellen Rechtslage. Die Befristung dieses Antragsrechtes könne daher nur eine materiellrechtliche Ausschlußfrist sein. Das Recht auf richterliche Gestaltung von Landpachtverträgen gehe deshalb mit dem fruchtlosen Verstreichen der Frist endgültig verloren; die Wiedereinsetzung gegen deren Versäumung sei ausgeschlossen. Diene eine schriftliche Prozeßhandlung der Wahrung einer materiellen Frist, müsse sie spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sein, die rechtzeitige Postaufgabe genüge nicht. Der Antrag auf Verlängerung des Landpachtvertrages hätte daher spätestens am 12. Dezember 1989 beim Erstgericht einlangen müssen. Der erst am 18. Dezember 1989 eingelangte Antrag könne somit keine Unterbrechung gemäß Paragraph 13, LPG bewirken. Die vom Erstgericht bewilligte Wiedereinsetzung sei materiellrechtlich bedeutungslos, weil sie einen einmal untergegangenen Anspruch nicht mehr wieder entstehen lassen könne. Der vom Beklagten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat diesem die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung nach dem Landpachtgesetz bewilligt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist (§ 10 LPG) im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt beseitigt werden können. Wäre diese Frage zu verneinen, träte die im § 13 Abs 1 LPG verfügte Unterbrechung des Rechtsstreites wegen Kündigung des Landpachtvertrages deshalb nicht ein, weil dannDas Erstgericht hat diesem die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung nach dem Landpachtgesetz bewilligt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist (Paragraph 10, LPG) im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt beseitigt werden können. Wäre diese Frage zu verneinen, träte die im Paragraph 13, Absatz eins, LPG verfügte Unterbrechung des Rechtsstreites wegen Kündigung des Landpachtvertrages deshalb nicht ein, weil dann
kein - wirksamer - Antrag auf Verlängerung der Dauer des Vertrages gestellt wäre, an den die dort angeordnete Unterbrechungswirkung geknüpft ist.
Das Rekursgericht beurteilte die im § 10 LPG vorgesehene Frist als solche des materiellen Rechtes, dem der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 bis 154 ZPO) fremd ist (vgl. § 1450 ABGB; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 hiezu). Der Beklagte wendet sich gegen diese Auffassung im wesentlichen mit dem Argument, daß das Verfahren nach dem Landpachtgesetz nach dessen § 12 grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen unterliege, das die Wiederherstellung ausdrücklich vorsehe.Das Rekursgericht beurteilte die im Paragraph 10, LPG vorgesehene Frist als solche des materiellen Rechtes, dem der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 146 bis 154 ZPO) fremd ist vergleiche Paragraph 1450, ABGB; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 hiezu). Der Beklagte wendet sich gegen diese Auffassung im wesentlichen mit dem Argument, daß das Verfahren nach dem Landpachtgesetz nach dessen Paragraph 12, grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen unterliege, das die Wiederherstellung ausdrücklich vorsehe.