Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei. Ob und inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR 15. GP, 23); übersteigt hingegen dieser Wert S 300.000 nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000 übersteigt. Die in den Urteilsantrag aufgenommene Lösungsbefugnis des Beklagten, er könne sich von der Verpflichtung zur Herausgabe durch Zahlung eines Betrages von S 189.816 s.A. befreien, ändert nichts an der Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur Bewertung des Streitgegenstandes, weil damit der Streitgegenstand noch nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (§ 500 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten hat (§ 500 Abs. 2 zweiter Satz ZPO). Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung nicht einmal eindeutig erkennen läßt, ob das BerufungsgerichtGemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann einen nach Paragraph 528, ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. GP, 23); übersteigt hingegen dieser Wert S 300.000 nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000 übersteigt. Die in den Urteilsantrag aufgenommene Lösungsbefugnis des Beklagten, er könne sich von der Verpflichtung zur Herausgabe durch Zahlung eines Betrages von S 189.816 s.A. befreien, ändert nichts an der Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur Bewertung des Streitgegenstandes, weil damit der Streitgegenstand noch nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten hat (Paragraph 500, Absatz 2, zweiter Satz ZPO). Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung nicht einmal eindeutig erkennen läßt, ob das Berufungsgericht
dabei - entsprechend der Lösungsbefugnis - den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt; gemäß § 526 Abs. 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (§ 500 Abs. 4 ZPO; RZ 1984/87 uva; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).dabei - entsprechend der Lösungsbefugnis - den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt; gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; RZ 1984/87 uva; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).
Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche im Sinn des § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diese nachzuholen haben.Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diese nachzuholen haben.