Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Kindesmutter Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die vorangegangene, dann vom Erstgericht selbst infolge Vorstellung des Knabenheims abgeänderte Entscheidung wiederhergestellt wurde. Das Rekursgericht hat also die bei ihm angefochtene Entscheidung des Erstgerichts nicht bestätigt. Es hat sie vielmehr abgeändert, sodaß der Revisionsrekurs gemäß § 14 AußstrG. und nicht, wie die revisionsrekurswerbende Partei selbst unrichtigerweise meint, bloß gemäß § 16 AußstrG. zulässig ist.Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Kindesmutter Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die vorangegangene, dann vom Erstgericht selbst infolge Vorstellung des Knabenheims abgeänderte Entscheidung wiederhergestellt wurde. Das Rekursgericht hat also die bei ihm angefochtene Entscheidung des Erstgerichts nicht bestätigt. Es hat sie vielmehr abgeändert, sodaß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, AußstrG. und nicht, wie die revisionsrekurswerbende Partei selbst unrichtigerweise meint, bloß gemäß Paragraph 16, AußstrG. zulässig ist.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, daß das Erstgericht gemäß § 9 Abs. 2 AußstrG. der Vorstellung des Knabenheims nicht hätte stattgeben dürfen, weil die Kindesmutter aus seiner mit der Vorstellung bekämpften Verfügung bereits Rechte erlangt hatte, trifft zu. Als dritte Person im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle muß jede vom Beschwerdeführer, hier vom Knabenheim, verschiedene Person (GlUNF. 5299), also auch die Kindesmutter, angesehen werden. Daß der Kindesmutter durch den ersten Beschluß eine Befugnis, nämlich eine solche zu bestimmten Besuchen des Kindes eingeräumt wurde, ist nicht zu bezweifeln.Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, daß das Erstgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußstrG. der Vorstellung des Knabenheims nicht hätte stattgeben dürfen, weil die Kindesmutter aus seiner mit der Vorstellung bekämpften Verfügung bereits Rechte erlangt hatte, trifft zu. Als dritte Person im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle muß jede vom Beschwerdeführer, hier vom Knabenheim, verschiedene Person (GlUNF. 5299), also auch die Kindesmutter, angesehen werden. Daß der Kindesmutter durch den ersten Beschluß eine Befugnis, nämlich eine solche zu bestimmten Besuchen des Kindes eingeräumt wurde, ist nicht zu bezweifeln.
Infolge Rekurses der Kindesmutter war daher im Rahmen des Antrages dieses Rekurses der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen. Dabei hat das Rekursgericht aber offenbar übersehen, daß die Kindesmutter im Rekurs nur mehr verlangt, ihr monatlich einen Besuch des Kindes zu gestatten. Dies muß dazu führen, daß nunmehr dem Revisionsrekurs des Vormundes teilweise Folge gegeben und beide untergerichtlichen Beschlüsse dahin abgeändert werden, daß der Kindesmutter gemäß dem Rekursantrag der Besuch des Kindes im Knabenheim in F. bis auf weiteres jeden Monat einmal bewilligt wird.