Aus der Begründung:
Gleich den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches i. d. F. des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. 403/1977, das am 1. Jänner 1978 in Kraft getreten ist, anzuwenden sind. Gemäß § 137 Abs. 1 ABGB haben die Eltern für die Erziehung der minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern. Es handelt sich hiebei, wie der OGH schon zum früheren § 139 ABGB hervorgehoben hat, nicht nur um eine Pflicht der Eltern, sondern es steht ihnen auch primär das Recht zu, diese Erziehung durchzuführen (SZ 47/137 u. a.). Grundsätzlich kann nur dann einem Großelternpaar (Großelternteil) die Pflege und Erziehung von Kindern zustehen, wenn beide Elternteile verstorben oder voll entmundigt sind, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist, die Verbindung mit ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden kann oder ihnen die Pflege und Erziehung ganz oder zum Teil entzogen ist und das Gericht dies unter Beachtung des Wohles der Kinder entscheidet (§ 145 ABGB). Die elterlichen Rechte und Pflichten dürften nur dann entzogen oder eingeschränkt werden, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl ihrer minderjährigen Kinder gefährden (§ 176 ABGB). Nach dem Ausschußbericht (587 BlgNR, XIV. GP) erfaßt der Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls sowohl die bloß objektive Nichterfüllung als auch die ein Schuldelement enthaltende Vernachlässigung der elterlichen Pflichten und gilt selbstverständlich auch dann, wenn bloß ein Elternteil durch sein Verhalten das Wohl der Kinder gefährdet. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit der Kinder und ihre Bedürfnisse, besonders ihre Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen (§ 178a ABGB).Gleich den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches i. d. F. des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,, das am 1. Jänner 1978 in Kraft getreten ist, anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, ABGB haben die Eltern für die Erziehung der minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern. Es handelt sich hiebei, wie der OGH schon zum früheren Paragraph 139, ABGB hervorgehoben hat, nicht nur um eine Pflicht der Eltern, sondern es steht ihnen auch primär das Recht zu, diese Erziehung durchzuführen (SZ 47/137 u. a.). Grundsätzlich kann nur dann einem Großelternpaar (Großelternteil) die Pflege und Erziehung von Kindern zustehen, wenn beide Elternteile verstorben oder voll entmundigt sind, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist, die Verbindung mit ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden kann oder ihnen die Pflege und Erziehung ganz oder zum Teil entzogen ist und das Gericht dies unter Beachtung des Wohles der Kinder entscheidet (Paragraph 145, ABGB). Die elterlichen Rechte und Pflichten dürften nur dann entzogen oder eingeschränkt werden, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl ihrer minderjährigen Kinder gefährden (Paragraph 176, ABGB). Nach dem Ausschußbericht (587 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode erfaßt der Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls sowohl die bloß objektive Nichterfüllung als auch die ein Schuldelement enthaltende Vernachlässigung der elterlichen Pflichten und gilt selbstverständlich auch dann, wenn bloß ein Elternteil durch sein Verhalten das Wohl der Kinder gefährdet. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit der Kinder und ihre Bedürfnisse, besonders ihre Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen (Paragraph 178 a, ABGB).
Im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht rechtskräftig eine Verfügung getroffen, die im Lichte der neuen Gesetzeslage zwar der Mutter allein die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten übertrugen (§ 177 Abs. 2 ABGB), sie aber gemäß § 176 Abs. 1 ABGB wegen Gefährdung des Wohles der minderjährigen Kinder dadurch einschränkten, daß die Minderjährigen von einem durch das Jugendamt bestimmten Pflegeplatz außerhalb des mütterlichen Haushaltes nicht ohne gerichtliche Zustimmung entfernt werden dürften; der Mutter war also weitgehend das Pflege- und Erziehungsrecht entzogen, weil dies zur Sicherung des Wohles der Kinder nötig war (§ 176 Abs. 3 ABGB), Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen angeordnete Einschränkungen der elterlichen Rechte und Pflichten wieder aufzuheben sind. Es ist nur selbstverständlich, daß Voraussetzung für eine solche Maßnahme die Endigung der Gefährdung des Wohles der minderjährigen Kinder sein muß. Während aber die Entziehung oder Einschränkung elterlicher Rechte und Pflichten nur als äußerste Notmaßnahme gerechtfertigt werden kann und das Gericht, wie schon zur alten Rechtslage gesagt wurde, nur einzuschreiten hat, wenn ihm Mißbrauch oder Vernachlässigung der Erziehung angezeigt oder amtlich bekannt wird (SZ 46/88 u. a.) und eine konkrete ernste Gefahr für die Entwicklung der Kinder besteht (SZ 47/137; JBl. 1967, 433 u. a.), wird doch dann, wenn eine Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten bereits stattfinden mußte, weil die Voraussetzungen hiefür angenommen worden waren, bei einem von der an sich erziehungsberechtigten Mutter gestellten Antrag auf Rückführung der Kinder in ihre Pflege und Erziehung ein anderer Maßstab anzulegen sein. Grundsätzlich soll nämlich jede Maßnahme, die einen Wechsel des Pflegeplatzes bedeutet und Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden. Es muß daher mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, daß nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden mußte, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, daß wiederum eine Maßnahme nach § 176 Abs. 1 ABGB mit Entziehung der Pflege und Erziehung angeordnet werden müßte. Während also eine Interessenabwägung bei der Entscheidung darüber, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei geforderter Aufhebung einer bereits wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte eine Abwägung sehr wohl stattzufinden und kann nicht anerkannt werden, daß schon im Zweifel für die Wiederherstellung der vollen rein persönlichen Rechte der Mutter den Kindern gegenüber zu entscheiden ist, auch wenn nicht eindeutig feststeht, daß dies dem Kindeswohl dient. Über dem Elternrecht steht, wie das Gesetz unmißverständlich klarstellt, das Kindeswohl, das gerade auch durch mehrfachen Wechsel der Pflege und Erziehung gefährdet sein kann; das muß insbesondere für Kinder gelten, die ohnehin schulische Schwierigkeiten haben und darüber hinaus, unter Umständen auch durch das Scheitern der Ehe ihrer Eltern, bereits psychisch so belastet sind, daß sie unter anderem Sprechschwierigkeiten haben.Im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht rechtskräftig eine Verfügung getroffen, die im Lichte der neuen Gesetzeslage zwar der Mutter allein die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten übertrugen (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB), sie aber gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB wegen Gefährdung des Wohles der minderjährigen Kinder dadurch einschränkten, daß die Minderjährigen von einem durch das Jugendamt bestimmten Pflegeplatz außerhalb des mütterlichen Haushaltes nicht ohne gerichtliche Zustimmung entfernt werden dürften; der Mutter war also weitgehend das Pflege- und Erziehungsrecht entzogen, weil dies zur Sicherung des Wohles der Kinder nötig war (Paragraph 176, Absatz 3, ABGB), Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen angeordnete Einschränkungen der elterlichen Rechte und Pflichten wieder aufzuheben sind. Es ist nur selbstverständlich, daß Voraussetzung für eine solche Maßnahme die Endigung der Gefährdung des Wohles der minderjährigen Kinder sein muß. Während aber die Entziehung oder Einschränkung elterlicher Rechte und Pflichten nur als äußerste Notmaßnahme gerechtfertigt werden kann und das Gericht, wie schon zur alten Rechtslage gesagt wurde, nur einzuschreiten hat, wenn ihm Mißbrauch oder Vernachlässigung der Erziehung angezeigt oder amtlich bekannt wird (SZ 46/88 u. a.) und eine konkrete ernste Gefahr für die Entwicklung der Kinder besteht (SZ 47/137; JBl. 1967, 433 u. a.), wird doch dann, wenn eine Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten bereits stattfinden mußte, weil die Voraussetzungen hiefür angenommen worden waren, bei einem von der an sich erziehungsberechtigten Mutter gestellten Antrag auf Rückführung der Kinder in ihre Pflege und Erziehung ein anderer Maßstab anzulegen sein. Grundsätzlich soll nämlich jede Maßnahme, die einen Wechsel des Pflegeplatzes bedeutet und Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden. Es muß daher mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, daß nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden mußte, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, daß wiederum eine Maßnahme nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB mit Entziehung der Pflege und Erziehung angeordnet werden müßte. Während also eine Interessenabwägung bei der Entscheidung darüber, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei geforderter Aufhebung einer bereits wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte eine Abwägung sehr wohl stattzufinden und kann nicht anerkannt werden, daß schon im Zweifel für die Wiederherstellung der vollen rein persönlichen Rechte der Mutter den Kindern gegenüber zu entscheiden ist, auch wenn nicht eindeutig feststeht, daß dies dem Kindeswohl dient. Über dem Elternrecht steht, wie das Gesetz unmißverständlich klarstellt, das Kindeswohl, das gerade auch durch mehrfachen Wechsel der Pflege und Erziehung gefährdet sein kann; das muß insbesondere für Kinder gelten, die ohnehin schulische Schwierigkeiten haben und darüber hinaus, unter Umständen auch durch das Scheitern der Ehe ihrer Eltern, bereits psychisch so belastet sind, daß sie unter anderem Sprechschwierigkeiten haben.
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, kommt den Revisionsrekursausführungen, bei denen es sich zum Teil um gemäß § 10 AußStrG zulässige Neuerungen handelt, wesentliche Bedeutung zu. Wäre der psychische Zustand der Kinder wirklich labil, könnte eine Konkurrenz mit den drei Kindern aus zweiter Ehe schwer wiegen. Es könnte trotz der Zustimmung des zweiten Ehegatten der Mutter die Übersiedlung in deren Haushalt für die Kinder von sehr nachteiliger Wirkung sein, wenn die Mutter schon derzeit, obwohl sie nur für drei Kinder zu sorgen hat, nicht in der Lage wäre, ihren Haushalt wirtschaftlich zu führen und wenn der zweite Ehegatte zum Alkoholgenuß, zu Streitigkeiten und Gewalttätigkeiten neigte, immer nur kurzfristig beschäftigt wäre, häufiger Wechsel der Mietwohnungen wegen Vernachlässigung der damit verbundenen Pflichten stattfände und das Familienleben durch übermäßige Schulden auch finanziell belastet wäre. Es könnte dann erhebliche Gefahr bestehen, daß die Kinder durch Überlassung ihrer Pflege und Erziehung an die Mutter in eine seelisch gefährliche Phase kämen und unter Umständen bald wieder eine Maßnahme nach § 176 ABGB getroffen werden müßte. Die Sache ist damit noch nicht entscheidungsreif.Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, kommt den Revisionsrekursausführungen, bei denen es sich zum Teil um gemäß Paragraph 10, AußStrG zulässige Neuerungen handelt, wesentliche Bedeutung zu. Wäre der psychische Zustand der Kinder wirklich labil, könnte eine Konkurrenz mit den drei Kindern aus zweiter Ehe schwer wiegen. Es könnte trotz der Zustimmung des zweiten Ehegatten der Mutter die Übersiedlung in deren Haushalt für die Kinder von sehr nachteiliger Wirkung sein, wenn die Mutter schon derzeit, obwohl sie nur für drei Kinder zu sorgen hat, nicht in der Lage wäre, ihren Haushalt wirtschaftlich zu führen und wenn der zweite Ehegatte zum Alkoholgenuß, zu Streitigkeiten und Gewalttätigkeiten neigte, immer nur kurzfristig beschäftigt wäre, häufiger Wechsel der Mietwohnungen wegen Vernachlässigung der damit verbundenen Pflichten stattfände und das Familienleben durch übermäßige Schulden auch finanziell belastet wäre. Es könnte dann erhebliche Gefahr bestehen, daß die Kinder durch Überlassung ihrer Pflege und Erziehung an die Mutter in eine seelisch gefährliche Phase kämen und unter Umständen bald wieder eine Maßnahme nach Paragraph 176, ABGB getroffen werden müßte. Die Sache ist damit noch nicht entscheidungsreif.