Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs des Vaters kommt Berechtigung zu.
Soweit der Rechtsmittelwerber geltend macht, daß im Pflegschaftsverfahren ein Ablehnungsantrag nicht 'eingegangen' sei, ist darauf zu verweisen, daß Ablehnungsanträge gemäß § 511 Abs. 2 Geo in das Jv-Register einzutragen sind. Der Ablehnungsantrag und alle Geschäftsstücke, die mit dem Ablehnungsantrag und der Entscheidung hierüber zusammenhängen, sind zum Jv-Akt zu nehmen (Erlaß des BMJ vom 19.7.1960 über die Geschäftsbehandlung von Ablehnungsanträgen, JABl 1960, 82). Der Ablehnungsantrag wurde daher zutreffend nicht zum Pflegschaftsakt genommen.Soweit der Rechtsmittelwerber geltend macht, daß im Pflegschaftsverfahren ein Ablehnungsantrag nicht 'eingegangen' sei, ist darauf zu verweisen, daß Ablehnungsanträge gemäß Paragraph 511, Absatz 2, Geo in das Jv-Register einzutragen sind. Der Ablehnungsantrag und alle Geschäftsstücke, die mit dem Ablehnungsantrag und der Entscheidung hierüber zusammenhängen, sind zum Jv-Akt zu nehmen (Erlaß des BMJ vom 19.7.1960 über die Geschäftsbehandlung von Ablehnungsanträgen, JABl 1960, 82). Der Ablehnungsantrag wurde daher zutreffend nicht zum Pflegschaftsakt genommen.
Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als gerechtfertigt. Gemäß § 25 letzter Satz JN sind im Falle der Stattgebung der Ablehnung die vom angelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben. Über die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen ist im Ablehnungsbeschluß zu entscheiden. Sein Inhalt ist daher für die Beurteilung maßgebend, inwieweit das vom abgelehnten Richter geführte Verfahren nichtig ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Ablehnungsantrag zwar Folge gegeben, es unterblieb aber ein Ausspruch über die Nichtigerklärung von Prozeßhandlungen des abgelehnten Richters, was nur dahin verstanden werden kann, daß der Ablehnung in bezug auf vor der Entscheidung gelegene Amtshandlungen des abgelehnten Richters nicht Folge gegeben wurde; insoweit wäre ein Rekurs gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Ablehnungsgericht ungeachtet der Bestimmung des § 24 Abs. 2 JN zulässig gewesen (3 Ob 51/82 u.a.). Die Ablehnungswerberin ließ diesen Beschluß unangefochten. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Ablehnungsgerichtes ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (so bereits 2 Ob 212/65). Es hat daher auch seiner Entscheidung zugrundezulegen, daß Richter Dr. Gustav C zwar in Hinkunft von jeder Tätigkeit im Verfahren ausgeschlossen ist, daß aber die von ihm bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gesetzten Verfahrenshandlungen unberührt geblieben sind. Soweit Fasching, Komm. I 214, die Rechtsansicht vertritt, daß die vom Ablehnungsgericht unterlassene Nichtigerklärung vom Rechtsmittelgericht (bei Rüge als Nichtigkeitsgrund) wahrzunehmen ist, kann dieser Rechtsansicht, die die Rechtskraft der im Ablehnungsverfahren ergangenen Entscheidung verkennt, nicht gefolgt werden.Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN sind im Falle der Stattgebung der Ablehnung die vom angelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben. Über die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen ist im Ablehnungsbeschluß zu entscheiden. Sein Inhalt ist daher für die Beurteilung maßgebend, inwieweit das vom abgelehnten Richter geführte Verfahren nichtig ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Ablehnungsantrag zwar Folge gegeben, es unterblieb aber ein Ausspruch über die Nichtigerklärung von Prozeßhandlungen des abgelehnten Richters, was nur dahin verstanden werden kann, daß der Ablehnung in bezug auf vor der Entscheidung gelegene Amtshandlungen des abgelehnten Richters nicht Folge gegeben wurde; insoweit wäre ein Rekurs gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Ablehnungsgericht ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig gewesen (3 Ob 51/82 u.a.). Die Ablehnungswerberin ließ diesen Beschluß unangefochten. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Ablehnungsgerichtes ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (so bereits 2 Ob 212/65). Es hat daher auch seiner Entscheidung zugrundezulegen, daß Richter Dr. Gustav C zwar in Hinkunft von jeder Tätigkeit im Verfahren ausgeschlossen ist, daß aber die von ihm bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gesetzten Verfahrenshandlungen unberührt geblieben sind. Soweit Fasching, Komm. römisch eins 214, die Rechtsansicht vertritt, daß die vom Ablehnungsgericht unterlassene Nichtigerklärung vom Rechtsmittelgericht (bei Rüge als Nichtigkeitsgrund) wahrzunehmen ist, kann dieser Rechtsansicht, die die Rechtskraft der im Ablehnungsverfahren ergangenen Entscheidung verkennt, nicht gefolgt werden.
Demnach ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.