Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Auch den Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kommt Berechtigung nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung räumt § 830 ABGB jedem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ein (MietSlg. 36.055, 34.068; SZ 47/119 ua.). Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft hat primär durch Realteilung zu geschehen. Aus dem Zusammenhalt der §§ 841 und 843 ABGB ergibt sich, daß die Zivilteilung nur dann verlangt werden kann, wenn die Naturalteilung unmöglich oder nicht tunlich ist. Die Realteilung ist somit die Regel, die Zivilteilung die Ausnahme (MietSlg. 36.056, 32.057, 31.063; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 843 ABGB). Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Teilung einer Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht erfolgen kann, weil dadurch die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt würde (MietSlg. 35.068, 33.063, 32.057, 31.063, 30.077; Gamerith a.a.O. Rz 6 zu § 842 ABGB). Auch die vertraglich getroffene Benützungsregelung steht der Berechtigung des Klagebegehrens nicht entgegen. Vereinbarungen über die Fortsetzung der Gemeinschaft sind gemäß § 831 ABGB grundsätzlich zulässig (JBl. 1965, 207; Gamerith a.a.O. Rz 1 zu § 831 ABGB). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden (MietSlg. 36.048, EvBl. 1979/126 ua.). Einer zwischen geschiedenen Ehegatten getroffenen Benützungsregelung kann aber, jedenfalls im Zweifel, nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch eine Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft begründet würde. Sie ist vielmehr in der Regel nur dahin zu verstehen, daß für die Dauer des Bestandes der Gemeinschaft eine Regelung getroffen werden soll. Die Behauptung der Beklagten, die Benützungsregelung sei auf Lebenszeit vereinbart worden, ist nicht erwiesen.Auch den Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kommt Berechtigung nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung räumt Paragraph 830, ABGB jedem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ein (MietSlg. 36.055, 34.068; SZ 47/119 ua.). Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft hat primär durch Realteilung zu geschehen. Aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 841 und 843 ABGB ergibt sich, daß die Zivilteilung nur dann verlangt werden kann, wenn die Naturalteilung unmöglich oder nicht tunlich ist. Die Realteilung ist somit die Regel, die Zivilteilung die Ausnahme (MietSlg. 36.056, 32.057, 31.063; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 843, ABGB). Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Teilung einer Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht erfolgen kann, weil dadurch die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt würde (MietSlg. 35.068, 33.063, 32.057, 31.063, 30.077; Gamerith a.a.O. Rz 6 zu Paragraph 842, ABGB). Auch die vertraglich getroffene Benützungsregelung steht der Berechtigung des Klagebegehrens nicht entgegen. Vereinbarungen über die Fortsetzung der Gemeinschaft sind gemäß Paragraph 831, ABGB grundsätzlich zulässig (JBl. 1965, 207; Gamerith a.a.O. Rz 1 zu Paragraph 831, ABGB). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden (MietSlg. 36.048, EvBl. 1979/126 ua.). Einer zwischen geschiedenen Ehegatten getroffenen Benützungsregelung kann aber, jedenfalls im Zweifel, nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch eine Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft begründet würde. Sie ist vielmehr in der Regel nur dahin zu verstehen, daß für die Dauer des Bestandes der Gemeinschaft eine Regelung getroffen werden soll. Die Behauptung der Beklagten, die Benützungsregelung sei auf Lebenszeit vereinbart worden, ist nicht erwiesen.
Gemäß § 830 ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, doch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender Umstand, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht (MietSlg. 36.043, 35.059; SZ 47/119; JBl. 1973, 465). Der Nachteil der übrigen bildet ein selbständiges Teilungshindernis, kraft dessen auch subjektiv einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können (MietSlg. 35.059, 33.056, 30.067; EvBl. 1976/138; SZ 45/140). In beiden Fällen ist Voraussetzung des Teilungshindernisses, daß es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können (MietSlg. 35.059, 34.069, 33.055; SZ 48/41; SZ 47/1 und 119). Drohende Obdachlosigkeit eines Miteigentümers, außer sie ließe sich durch angemessenen Aufschub vermeiden, bildet nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg. 35.060, 33.060, 32.053 f ua.) ebensowenig ein Teilungshindernis wie die derzeitige Entwicklung der Inflation (MietSlg. 35.060, 33.058, 32.050; SZ 47/1 und 117), da weder mit einer Beendigung des Preisauftriebs noch mit einem Wertverfall etwa wie in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg zu rechnen ist. Die Inflation ist nach wie vor eine nur schleichende und ihrem Ausmaß mehr oder weniger gleichbleibende Erscheinung (MietSlg. 36.044). Ob dem Teilungskläger ein Zuwarten durch zehn Jahre zugemutet werden könnte, wie dies die Revisionswerberin für möglich hält, kann dahingestellt bleiben, weil nicht dargetan wurde, daß nach Ablauf dieses Zeitraums mit einer grundlegenden Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf dem Realitätenmarkt, zu rechnen ist. Die bisher unterbliebene Fertigstellung des Hauses bildet kein Teilungshindernis, weil die Vornahme der noch fehlenden Arbeiten am Zerwürfnis der Streitteile scheitert und daher ein bloß vorübergehender Zustand, dessen Beseitigung in absehbarer Zeit gewärtigt werden kann, nicht gegeben ist.Gemäß Paragraph 830, ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, doch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender Umstand, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht (MietSlg. 36.043, 35.059; SZ 47/119; JBl. 1973, 465). Der Nachteil der übrigen bildet ein selbständiges Teilungshindernis, kraft dessen auch subjektiv einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können (MietSlg. 35.059, 33.056, 30.067; EvBl. 1976/138; SZ 45/140). In beiden Fällen ist Voraussetzung des Teilungshindernisses, daß es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können (MietSlg. 35.059, 34.069, 33.055; SZ 48/41; SZ 47/1 und 119). Drohende Obdachlosigkeit eines Miteigentümers, außer sie ließe sich durch angemessenen Aufschub vermeiden, bildet nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg. 35.060, 33.060, 32.053 f ua.) ebensowenig ein Teilungshindernis wie die derzeitige Entwicklung der Inflation (MietSlg. 35.060, 33.058, 32.050; SZ 47/1 und 117), da weder mit einer Beendigung des Preisauftriebs noch mit einem Wertverfall etwa wie in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg zu rechnen ist. Die Inflation ist nach wie vor eine nur schleichende und ihrem Ausmaß mehr oder weniger gleichbleibende Erscheinung (MietSlg. 36.044). Ob dem Teilungskläger ein Zuwarten durch zehn Jahre zugemutet werden könnte, wie dies die Revisionswerberin für möglich hält, kann dahingestellt bleiben, weil nicht dargetan wurde, daß nach Ablauf dieses Zeitraums mit einer grundlegenden Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf dem Realitätenmarkt, zu rechnen ist. Die bisher unterbliebene Fertigstellung des Hauses bildet kein Teilungshindernis, weil die Vornahme der noch fehlenden Arbeiten am Zerwürfnis der Streitteile scheitert und daher ein bloß vorübergehender Zustand, dessen Beseitigung in absehbarer Zeit gewärtigt werden kann, nicht gegeben ist.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.