Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach den inhaltlichen Ausführungen der Revision bestreitet der Beklagte nicht mehr, selbst Eheverfehlungen gesetzt zu haben. Er meint nur, daß seine Eheverfehlungen in einem milderen Licht gesehen werden müßten.
Nach § 60 Abs 2 EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 46.243, 43.691, 41.281 bis 41.284 uva), sodaß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (Schwind, Eherecht 2 251); das Verschulden des anderen Ehegatten muß fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 46.242, 43.692, 41.281 uva; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 60 EheG). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg 46.230, 46.231, 43.684); zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 46.234, 43.679, 41.273); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 43.677, 41.271 ua). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (EFSlg 46.237, 43.688).Nach Paragraph 60, Absatz 2, EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 46.243, 43.691, 41.281 bis 41.284 uva), sodaß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (Schwind, Eherecht 2 251); das Verschulden des anderen Ehegatten muß fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 46.242, 43.692, 41.281 uva; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 60, EheG). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg 46.230, 46.231, 43.684); zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 46.234, 43.679, 41.273); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 43.677, 41.271 ua). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (EFSlg 46.237, 43.688).
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte jahrelang übermäßig dem Alkohol zugesprochen und in diesem Zustand die Klägerin beschimpft, mißhandelt, bedroht und verletzt sowie Sachbeschädigungen begangen. Er hat damit die ersten und die wesentlichen Ursachen zur Zerrüttung der Ehe gesetzt. Das der Klägerin vorwerfbare Verhalten reduziert sich darauf, daß sie bereits nach Einbringung der Scheidungsklage und Zerrüttung der Ehe in zwei im Jahre 1984 ausgestrahlten Fernsehsendungen den Beklagten durch Anführung von Tatsachen aus dem Privat- und Familienleben, für die ein Wahrheitsbeweis nicht zulässig war, in einer breiten Öffentlichkeit verächtlicher Eigenschaften bzw. Gesinnungen geziehen hat. Sie wurde deshalb auch, ohne daß sie den Wahrheitsbeweis antreten durfte, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Dieses Verhalten kann, da es nach der Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde, gegenüber dem jahrelang grob ehewidrigen und die Ehegemeinschaft zerstörenden Verhalten des Beklagten keine entscheidende Rolle spielen. Nahmen die Vorinstanzen, von der Klägerin nicht mehr bekämpft, an, auch sie treffe ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, wenn auch das des Beklagten überwiege, so kann sich der Beklagte durch diese Beurteilung nicht beschwert erachten. Soweit der Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe die Haushaltsführung vernachlässigt, sei grundlos der ehelichen Wohnung nächtelang ferngeblieben, habe diese grundlos verlassen und unterhalte ehewidrige Beziehungen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Da die Verhandlung erster Instanz nach dem 31.12.1983 geschlossen wurde, galt für das Berufungsverfahren bereits Neuerungsverbot (Art.X Z 4 des Bundesgesetzes vom 11.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl. Nr.566).Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte jahrelang übermäßig dem Alkohol zugesprochen und in diesem Zustand die Klägerin beschimpft, mißhandelt, bedroht und verletzt sowie Sachbeschädigungen begangen. Er hat damit die ersten und die wesentlichen Ursachen zur Zerrüttung der Ehe gesetzt. Das der Klägerin vorwerfbare Verhalten reduziert sich darauf, daß sie bereits nach Einbringung der Scheidungsklage und Zerrüttung der Ehe in zwei im Jahre 1984 ausgestrahlten Fernsehsendungen den Beklagten durch Anführung von Tatsachen aus dem Privat- und Familienleben, für die ein Wahrheitsbeweis nicht zulässig war, in einer breiten Öffentlichkeit verächtlicher Eigenschaften bzw. Gesinnungen geziehen hat. Sie wurde deshalb auch, ohne daß sie den Wahrheitsbeweis antreten durfte, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Dieses Verhalten kann, da es nach der Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde, gegenüber dem jahrelang grob ehewidrigen und die Ehegemeinschaft zerstörenden Verhalten des Beklagten keine entscheidende Rolle spielen. Nahmen die Vorinstanzen, von der Klägerin nicht mehr bekämpft, an, auch sie treffe ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, wenn auch das des Beklagten überwiege, so kann sich der Beklagte durch diese Beurteilung nicht beschwert erachten. Soweit der Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe die Haushaltsführung vernachlässigt, sei grundlos der ehelichen Wohnung nächtelang ferngeblieben, habe diese grundlos verlassen und unterhalte ehewidrige Beziehungen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Da die Verhandlung erster Instanz nach dem 31.12.1983 geschlossen wurde, galt für das Berufungsverfahren bereits Neuerungsverbot (Artikel römisch zehn, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom 11.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, Bundesgesetzblatt Nr.566).
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.