Begründung:
Der Vater der Kinder, Dkfm. Hubertus S***, ist am 3. November 1985 verstorben. Die Kinder entstammen der Ehe des Vaters mit Roswitha S***, die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Melk vom 20. November 1984, Sch 67/84, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Das Abhandlungsverfahren nach Dkfm. Hubertus S*** ist noch nicht beendet. Martina S*** hat am 15. Juli 1989 vor dem Standesamt Melk mit Herbert S*** die Ehe geschlossen.Der Vater der Kinder, Dkfm. Hubertus S***, ist am 3. November 1985 verstorben. Die Kinder entstammen der Ehe des Vaters mit Roswitha S***, die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Melk vom 20. November 1984, Sch 67/84, gemäß Paragraph 55, a EheG rechtskräftig geschieden. Das Abhandlungsverfahren nach Dkfm. Hubertus S*** ist noch nicht beendet. Martina S*** hat am 15. Juli 1989 vor dem Standesamt Melk mit Herbert S*** die Ehe geschlossen.
Die Kinder begehren die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klage, wonach die erbl. Witwe Irene S*** schuldig ist,
a) den Klägern ein Verzeichnis über sämtliche Aktiven und Passiven der Verlassenschaft nach Dkfm. Hubertus S*** vorzulegen und einen Eid dahin zu leisten, daß diese Angaben richtig und vollständig sind,
b) den Klägern je einen Betrag von S 574.064,47 s.A. als Pflichtteil zu bezahlen.
Das Erstgericht genehmigte die Klagsführung in Ansehung des Punktes a) und wies das Begehren auf Genehmigung des Leistungsbegehrens (Punkt b) ab. Den Kindern seien bereits Teilbeträge von je S 430.000,-- im Oktober 1988 zu Handen der Vormünderin überwiesen worden. Ein Betrag von je S 62.500,-- gebühre den Kindern dann, wenn eine Lebensversicherung zur Auszahlung gelange; derzeit sei hierüber beim Landesgericht St. Pölten zu 4 Cg 458/86 ein Rechtsstreit anhängig, der noch nicht rechtskräftig erledigt sei. Die Pflichtteilsforderung sei insoweit noch nicht fällig. Auch über einen weiteren Betrag von S 31.565,--, der als eine aus der Verlassenschaft den Kindern geleistete Unterhaltszahlung in Abzug gebracht werde, sei ein Rechtsstreit anhängig.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Kinder nicht Folge. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine von einem mj. Noterben vor Erledigung des Pflichtteilsausweises durch das Verlassenschaftsgericht eingebrachte Leistungsklage, mit der der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werde, abzuweisen. Vor Genehmigung des von der Erbin vorzulegenden Pflichtteilsausweises durch das Verlassenschaftsgericht bzw. der allfälligen Verweisung der Noterben auf den Rechtsweg sei die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der beabsichtigten Klagsführung mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht zu erteilen. Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Kinder ist zurückzuweisen.
Da Martina S*** im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses bereits volljährig war (§ 175 Abs. 1 ABGB), bedarf sie keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zur Klagsführung, so daß ihr Rechtsmittel schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist. In Ansehung der mj. Marianne S*** ist von folgenden Erwägungen auszugehen:Da Martina S*** im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses bereits volljährig war (Paragraph 175, Absatz eins, ABGB), bedarf sie keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zur Klagsführung, so daß ihr Rechtsmittel schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist. In Ansehung der mj. Marianne S*** ist von folgenden Erwägungen auszugehen: