Entscheidungsgründe:
Die Streitteile lernten einander im Jahr 1996 kennen, als sich die Klägerin - damals Studentin - um eine Stelle als Lkw-Fahrerin in jenem Pferdetransportunternehmen bewarb, in dem der Beklagte Geschäftsführer war. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 25. 3. 2000 war die Klägerin 25, der Beklagte 35 Jahre alt. Die Ehe, der keine Kinder entstammen, wurde mit dem Urteil des Erstgerichts vom 11. 4. 2005, das insoweit unbekämpft blieb, wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden. Die Klägerin hatte das Alleinverschulden des Beklagten behauptet, der seinerseits die Feststellung des überwiegenden Verschuldens der Klägerin beantragt hatte. Auf die gegenseitigen Vorwürfe wird im Rahmen der Darstellung der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen eingegangen.
Das Erstgericht sprach aus, das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe beide Parteien zu gleichen Teilen. Die ersten Wochen nach der Eheschließung seien einigermaßen harmonisch verlaufen. Die Klägerin, die ohne jede sexuelle Erfahrung in die Ehe gegangen sei, habe jeden sexuellen Kontakt mit dem Beklagten als eheliche Pflicht verstanden und dabei nur Schmerzen verspürt. Gemeinsame Gespräche hätten zu keiner Lösung geführt und seien von der Klägerin schließlich abgeblockt worden. Sie habe auch den Vorschlag des Beklagten, fachärztliche Beratung in Anspruch zu nehmen, abgelehnt. Die Klägerin habe trotz entsprechender Kritik des Beklagten stets gewünscht, dass ihre beiden Hunde mit im Ehebett schlafen; sie habe den Vorschlag des Beklagten, für die Hunde einen geeigneten Platz im Wohnzimmer zu schaffen, strikt abgelehnt und keine Kompromissbereitschaft gezeigt. Nach einem Unfall am 29. 11. 2000 habe die Klägerin unter Schlafproblemen gelitten. Sie sei schließlich in ein anderes Zimmer ausgewichen, zumal der Beklagte dazu geneigt habe, laut zu schnarchen. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Streitteile begonnen, sich mehr und mehr zu entfremden. Nach Beendigung ihres Studiums im März 2002 habe die Klägerin wegen eines anschließenden Volontariats bzw eines Praktikums immer weniger Zeit gehabt, den Beklagten in seinem Unternehmen zu unterstützen. Sie habe jedoch regelmäßig während der Turniersaison von März bis Oktober drei Wochenenden im Monat für die GmbH gearbeitet. Im Mittelpunkt der Ehe seien immer die Pferde gestanden. Der Beklagte habe jeden Tag (auch an den Wochenenden) oft bis 21 Uhr in seinem Pferdetransportunternehmen gearbeitet. Im Herbst 2000 habe der Beklagte der Klägerin ein Pferd der GmbH überlassen, zu dem sie eine starke Beziehung entwickelt habe. Bei Streitigkeiten habe der Beklagte begonnen, das Pferd als Druckmittel einzusetzen und der Klägerin zu drohen, es ihr wegzunehmen. Die Klägerin habe daher aus Angst, das Pferd zu verlieren, trotz ihrer Verletzung weiter im Betrieb gearbeitet. Die Parteien seien während der gesamten Ehe nie gemeinsam auf Urlaub gefahren, auch nicht auf eine Hochzeitsreise, da ihre Freizeit knapp bemessen gewesen sei. Gemeinsame Aktivitäten mit Freunden hätten anfangs selten, schließlich gar nicht mehr stattgefunden. Der Beklagte habe jede wichtige Entscheidung mit seiner Mutter besprochen und die Klägerin nie einbezogen. Demgegenüber habe die Klägerin einen Großteil ihrer Freizeit mit ihren Eltern verbracht und sei auch nach jedem Ehestreit zu diesen geflüchtet. Nach Beendigung des Studiums der Klägerin hätten sich beide Parteien wenig um die Haushaltsführung gekümmert. Der Beklagte habe die Meinung vertreten, dass die Haushaltsführung (weiterhin) in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin falle und dass sie ihn vernachlässige. Unmittelbar vor Einbringung der Scheidungsklage, nach der die Streitteile keinerlei Gesprächsbasis mehr gehabt hätten, sei es zu einer größeren Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe sich der Beklagte darüber aufgeregt, dass die Einstellgebühren für die zwei Pferde der Klägerin noch nicht an die GmbH bezahlt worden seien. Er habe der Klägerin abermals damit gedroht, ihr das (weitere) Pferd wegzunehmen, sollten die Gebühren nicht bezahlt werden. Er habe auch verlangt, dass die Klägerin Miete für die Benützung der (von seiner Mutter finanzierten) Ehewohnung zahlen solle, widrigenfalls sie aus dem Haus „geworfen" werde. An diesem Tag habe die Klägerin das behandlungsbedürftige Pferd gegen den Willen des Beklagten in die tiermedizinische Universität gebracht, worauf der Beklagte Diebstahlsanzeige erstattet habe. Auch im Zuge des Scheidungsverfahrens sei es zu verschiedenen Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen. Damals - seit Oktober 2003 - hätten die Streitteile bereits getrennt gelebt. Nachdem die Gesprächsbasis bereits verloren gegangen sei, habe der Beklagte der Klägerin eine außereheliche Beziehung mit einem ehemaligen Aushilfsfahrer der GmbH unterstellt. Eine außereheliche Beziehung der Klägerin habe jedoch nicht festgestellt werden können. Sie habe mit dem Aushilfsfahrer regelmäßig telefoniert und einmal - mit Einwilligung des Beklagten - gemeinsam in einem Doppelzimmer übernachtet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass beide Streitteile schuldhaft Eheverfehlungen gesetzt hätten, die zu einer Zerrüttung der Ehe geführt haben. Der Klägerin sei vorzuwerfen, darauf bestanden zu haben, dass ihre beiden Hunde im gemeinsamen Ehebett schlafen sollten. Auch wenn ihr die Ablehnung sexuellen Verkehrs nicht vorwerfbar sei, habe sie es unterlassen, sich mit dem Problem auseinanderzusetzen und gemeinsam mit dem Beklagten nach einer Lösung zu suchen. Sie habe schon zu Beginn der Ehe die notwendige Kompromissbereitschaft stark vermissen lassen. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, seine Mutter nicht von regelmäßiger Kritik an der Klägerin abgehalten und selbst kritisiert zu haben, dass die Klägerin ihrer Berufstätigkeit nachging und dabei weniger Zeit in den Familienbetrieb investierte. Er habe auch für die Belastung der Klägerin durch ihren Unfall kein Verständnis gezeigt. Er habe auch das Pferd, an dem die Klägerin sehr hing, immer wieder als Druckmittel eingesetzt, um seinen eigenen Willen durchzusetzen. Insgesamt sei die Zerrüttung der Ehe durch das Verhalten der Beklagten, die auf der Anwesenheit der Hunde im Schlafzimmer bestanden habe und auch sonst keinerlei Kompromissbereitschaft oder Problembewusstsein gezeigt habe, eingeleitet worden. Ab 2001 sei die Ehe durch das fortgesetzte lieblose Verhalten des Beklagten zermürbt worden, wobei keiner der Ehepartner bereit gewesen sei, sein eigenes Verhalten zu ändern oder Kompromisse einzugehen. Durch die Bekanntgabe der Trennungsabsicht im Juni 2003, spätestens mit Erhebung der Scheidungsklage im Juli 2003, sei die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden. Die später begangenen Eheverfehlungen könnten daher außer Acht gelassen werden, zumal sie sich die Waage hielten. Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens einer Partei komme nicht in Betracht, da nicht gesagt werden könne, dass das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer wiege als das des anderen bzw dass das Verschulden einer Partei fast völlig in den Hintergrund trete. Auch wenn bei einer Gesamtbetrachtung das ehewidrige Verhalten des Beklagten zu überwiegen scheine, seien viele seiner Handlungen - vor allem seine fortgesetzte Kritik - darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihm schon zu Beginn der Ehe gezeigt habe, dass sie nicht bereit sein würde, ihr Verhalten zu ändern. Beide Streitteile hätten ihre Lebensvorstellungen ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse des jeweils anderen verwirklichen wollen, was unweigerlich zur Entfremdung und schließlich zur unheilbaren Zerrüttung der Beziehung geführt habe, wobei jedoch die jeweiligen Beiträge der Streitteile dazu annähernd gleich zu bewerten seien.
Das Berufungsgericht änderte den Verschuldensausspruch dahin ab, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten treffe. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei seiner Entscheidung ging das Berufungsgericht vor allem von folgenden Außerstreitstellungen in der Berufungsverhandlung aus:
Schon vor der Eheschließung haben die Parteien zusammen gewohnt, jedoch in getrennten Schlafzimmern geschlafen, weil die Klägerin auf Grund ihrer religiösen Überzeugung Geschlechtsverkehr vor der Ehe ausschließen wollte. Schon damals waren „die Hunde im Bett" ein Gesprächsthema. Diese wurden auf Aufforderung durch den Beklagten des Bettes verwiesen. Die Trennung der Schlafplätze der Parteien erfolgte bereits drei bis vier Wochen nach der Eheschließung. Der Beklagte respektierte den Wunsch der Klägerin, Geschlechtsverkehr nach dem Unfall zu unterlassen, und sah darin kein Problem im Hinblick auf die Ehe. Die Klägerin bestritt auch nach dem Unfall noch Turniere im Dressurreiten.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Klägerin seien letztlich nur Verfehlungen vorzuwerfen, die ebenso auch der Beklagte begangen habe. Beide hätten sich nicht ausreichend um die Haushaltsführung gekümmert und zu wenig freie Zeit mit dem Partner verbracht sowie Entscheidungen jeweils lieber mit den Eltern als mit dem Ehepartner besprochen. Die beiden wesentlichen Vorwürfe des Erstgerichts an die Klägerin seien allerdings infolge der im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgten Außerstreitstellungen zu relativieren. Es stehe nunmehr fest, dass die Hunde über Aufforderung durch den Beklagten des Bettes verwiesen wurden und die Trennung der Schlafplätze bereits drei bis vier Wochen nach der Eheschließung erfolgte. Der Vorwurf, die Klägerin habe die Zerrüttung der Ehe dadurch eingeleitet, dass sie auf dem Verbleiben der Hunde im Ehebett bestanden habe, sei daher unberechtigt. Nachdem das Erstgericht festgestellt habe, dass die Ehe in den ersten Wochen einigermaßen harmonisch verlaufen sei, könnten die Hunde letztlich kein Problem mehr gewesen sein. Auch die mangelnde Kompromissbereitschaft der Klägerin bei der Lösung der sexuellen Probleme falle insoweit nicht besonders ins Gewicht, als der Beklagte bereits in seiner Einvernehmung angegeben habe, dass ihm Sex nicht wichtig (gewesen) sei. Es stehe auch außer Streit, dass der Beklagte im Wunsch der Klägerin, nach ihrem Unfall keinen Geschlechtsverkehr mehr haben zu wollen, kein Problem im Hinblick auf die Ehe gesehen habe. Der Klägerin sei auch kein Vorwurf deswegen zu machen, dass sie das behandlungsbedürftige Pferd - wenn auch gegen den Willen des Beklagten - zur Untersuchung in die veterinärmedizinische Universität gebracht hat; einerseits sei dem Beklagten bekannt gewesen, wohin das Pferd gebracht wurde, und andererseits sei die von der Klägerin getroffene Maßnahme zweckmäßig gewesen. Demgegenüber seien dem Beklagten aber weitere erhebliche Eheverfehlungen vorzuwerfen. Er habe weder für die Berufstätigkeit noch die unfallsbedingte Belastung der Klägerin Verständnis gezeigt und diese auch immer wieder mit dem von ihr lieb gewonnenen Pferd unter Druck gesetzt. Das Berufungsgericht sei daher davon überzeugt, dass in diesem Fall das Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe jenes der Klägerin erheblich übersteige.