Aus der Begründung:
Was zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses anlangt, so steht ihr die Bestimmung des § 45 (1) JN. nicht entgegen. Es fällt zwar nicht ins Gewicht, daß die Entscheidung, mit der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen wurde, nicht vom Erstgericht, sondern vom Rekursgericht stammt (vgl. SpR. 265 u. a.); allein im Vordergrund steht hier nicht die Frage, ob das angerufene Gericht oder ein anderes der im § 1 JN. genannten Gerichte sachlich zuständig ist, sondern ob die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Anwendung kommen, wonach die Geltendmachung von bestimmten Schadenersatzansprüchen gegen öffentlichrechtliche Körperschaften von bestimmten Voraussetzungen abhängig und zur Entscheidung über die Klage die ausschließliche Zuständigkeit der Landesgerichte gegeben ist. Auf die Entscheidung über diese, eine individuelle, die sachliche und örtliche Zuständigkeit betreffende Frage kann die Bestimmung des § 45 (1) JN. nicht angewendet werden (vgl. Fasching, Anm. 3 zu § 45 JN., JBl. 1957 S. 321 f. und 8 Ob 52/64).Was zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses anlangt, so steht ihr die Bestimmung des Paragraph 45, (1) JN. nicht entgegen. Es fällt zwar nicht ins Gewicht, daß die Entscheidung, mit der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen wurde, nicht vom Erstgericht, sondern vom Rekursgericht stammt vergleiche SpR. 265 u. a.); allein im Vordergrund steht hier nicht die Frage, ob das angerufene Gericht oder ein anderes der im Paragraph eins, JN. genannten Gerichte sachlich zuständig ist, sondern ob die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Anwendung kommen, wonach die Geltendmachung von bestimmten Schadenersatzansprüchen gegen öffentlichrechtliche Körperschaften von bestimmten Voraussetzungen abhängig und zur Entscheidung über die Klage die ausschließliche Zuständigkeit der Landesgerichte gegeben ist. Auf die Entscheidung über diese, eine individuelle, die sachliche und örtliche Zuständigkeit betreffende Frage kann die Bestimmung des Paragraph 45, (1) JN. nicht angewendet werden vergleiche Fasching, Anmerkung 3 zu Paragraph 45, JN., JBl. 1957 S. 321 f. und 8 Ob 52/64).
Der Revisionsrekurs ist aber auch nicht etwa nach § 527 (2) ZPO. ausgeschlossen, weil der Beschluß des Rekursgerichtes nicht eine Aufhebung des Beschlusses der ersten Instanz zum Zwecke der neuerlichen Entscheidung über denselben Gegenstand, sondern tatsächlich eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des Erstgerichtes darstellt.Der Revisionsrekurs ist aber auch nicht etwa nach Paragraph 527, (2) ZPO. ausgeschlossen, weil der Beschluß des Rekursgerichtes nicht eine Aufhebung des Beschlusses der ersten Instanz zum Zwecke der neuerlichen Entscheidung über denselben Gegenstand, sondern tatsächlich eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des Erstgerichtes darstellt.
Der Revisionsrekurs ist also zulässig, aber nicht begrundet.
Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch, der von den Klägern unter Hinweis auf die im § 26 (6) WRG. 1959 normierte Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte erhoben worden ist, um einen solchen nach dem Amtshaftungsgesetz handelt, ist davon auszugehen, daß es die beklagte Partei schuldhaft und rechtswidrig unterlassen haben soll, Vorkehrungen zur Verhinderung von Eisstauungen in ihrem Wassernutzungsgebiet zu treffen, und daß sie es zudem versäumt haben soll, den zur Traisen führenden Ablaßgraben ordentlich instand zu halten und für die Weiterbeförderung des in diesen Graben gelangten Treibeises zu sorgen.Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch, der von den Klägern unter Hinweis auf die im Paragraph 26, (6) WRG. 1959 normierte Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte erhoben worden ist, um einen solchen nach dem Amtshaftungsgesetz handelt, ist davon auszugehen, daß es die beklagte Partei schuldhaft und rechtswidrig unterlassen haben soll, Vorkehrungen zur Verhinderung von Eisstauungen in ihrem Wassernutzungsgebiet zu treffen, und daß sie es zudem versäumt haben soll, den zur Traisen führenden Ablaßgraben ordentlich instand zu halten und für die Weiterbeförderung des in diesen Graben gelangten Treibeises zu sorgen.
Gemäß dem § 1 AHG. ist es eine Voraussetzung seiner Anwendbarkeit, daß die Organe der belangten Körperschaft bei der Schadenszufügung in Vollziehung der Gesetze gehandelt haben, worunter im Sektor der Verwaltung nur der Bereich der Hoheitsverwaltung zu verstehen ist. Im Gegensatz dazu steht die Wirtschaftsverwaltung.Gemäß dem Paragraph eins, AHG. ist es eine Voraussetzung seiner Anwendbarkeit, daß die Organe der belangten Körperschaft bei der Schadenszufügung in Vollziehung der Gesetze gehandelt haben, worunter im Sektor der Verwaltung nur der Bereich der Hoheitsverwaltung zu verstehen ist. Im Gegensatz dazu steht die Wirtschaftsverwaltung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche mit der herrschenden Lehre (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes, 5. Aufl. S. 8 ff.) im Einklang steht, ist das maßgebliche Merkmal der Wirtschaftsverwaltung darin zu erblicken, daß hier eine rechtliche Gleichordnung der Körperschaft öffentlichen Rechtes gegenüber den anderen Rechtssubjekten besteht und daß keine Befehls- und Zwangsgewalt gegeben ist (1 Ob 355/60 = ZVR. 1961 Nr. 179, Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG., S. 44; SZ. XXVII 256, Melichar, Zur Problematik der Privatwirtschaftsverwaltung, JBl. 1956 S. 429, SZ. X 138, 6 Ob 15/64 u. v. a.).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche mit der herrschenden Lehre (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes, 5. Aufl. S. 8 ff.) im Einklang steht, ist das maßgebliche Merkmal der Wirtschaftsverwaltung darin zu erblicken, daß hier eine rechtliche Gleichordnung der Körperschaft öffentlichen Rechtes gegenüber den anderen Rechtssubjekten besteht und daß keine Befehls- und Zwangsgewalt gegeben ist (1 Ob 355/60 = ZVR. 1961 Nr. 179, Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG., S. 44; SZ. römisch 27 256, Melichar, Zur Problematik der Privatwirtschaftsverwaltung, JBl. 1956 S. 429, SZ. römisch zehn 138, 6 Ob 15/64 u. v. a.).
Wird das Vorbringen der Kläger nach diesen Gesichtspunkten beurteilt, dann zeigt sich, daß die beklagte Partei in ihrer Eigenschaft als Wasserberechtigte den Schaden durch Nichterfüllung der ihr kraft Gesetzes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1956, Slg. 4151/A) obliegenden, im § 50 WRG. 1959 geregelten Instandhaltungspflicht schuldhaft herbeigeführt haben soll. Nach dem Vorbringen der Kläger hat es die beklagte Partei versäumt, der ihr gleichzeitig mit der Verleihung des Wassernutzungsrechtes gesetzlich auferlegten Instandhaltungspflicht nachzukommen. Die Instandhaltungspflicht trifft alle Wasserberechtigten unter der Voraussetzung, daß es sich um eine genehmigte Wasseranlage handelt und keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, in gleicher Weise.Wird das Vorbringen der Kläger nach diesen Gesichtspunkten beurteilt, dann zeigt sich, daß die beklagte Partei in ihrer Eigenschaft als Wasserberechtigte den Schaden durch Nichterfüllung der ihr kraft Gesetzes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1956, Slg. 4151/A) obliegenden, im Paragraph 50, WRG. 1959 geregelten Instandhaltungspflicht schuldhaft herbeigeführt haben soll. Nach dem Vorbringen der Kläger hat es die beklagte Partei versäumt, der ihr gleichzeitig mit der Verleihung des Wassernutzungsrechtes gesetzlich auferlegten Instandhaltungspflicht nachzukommen. Die Instandhaltungspflicht trifft alle Wasserberechtigten unter der Voraussetzung, daß es sich um eine genehmigte Wasseranlage handelt und keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, in gleicher Weise.
Der Umstand, daß einerseits die Wasserrechtsbehörde einen wasserpolizeilichen, den Titel für eine Vollstreckungsverfügung nach § 4 VVG. 1950 (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 172/1950) bildenden Auftrag zur Nachholung unterlassener Arbeiten erteilen kann (§ 138 (2) WRG. 1959), und andererseits die Verletzung der Instandhaltungspflicht unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist (§ 137 WRG. 1959), beweist nicht nur die Gleichordnung der beklagten Partei mit anderen, den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes unterworfenen Rechtssubjekten, es wird damit auch klargestellt, daß sie selbst hinsichtlich der ihr in der Klage zum Vorwurf gemachten Versäumnisse der Befehls- und Zwangsgewalt der Wasserrechtsbehörde untersteht, eine solche aber nicht den Klägern gegenüber ausüben könnte. Es ist weder behauptet worden noch ein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, daß diese Mitglieder der beklagten Genossenschaft wären.Der Umstand, daß einerseits die Wasserrechtsbehörde einen wasserpolizeilichen, den Titel für eine Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 4, VVG. 1950 (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,) bildenden Auftrag zur Nachholung unterlassener Arbeiten erteilen kann (Paragraph 138, (2) WRG. 1959), und andererseits die Verletzung der Instandhaltungspflicht unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist (Paragraph 137, WRG. 1959), beweist nicht nur die Gleichordnung der beklagten Partei mit anderen, den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes unterworfenen Rechtssubjekten, es wird damit auch klargestellt, daß sie selbst hinsichtlich der ihr in der Klage zum Vorwurf gemachten Versäumnisse der Befehls- und Zwangsgewalt der Wasserrechtsbehörde untersteht, eine solche aber nicht den Klägern gegenüber ausüben könnte. Es ist weder behauptet worden noch ein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, daß diese Mitglieder der beklagten Genossenschaft wären.
Insoweit der Revisionsrekurs glaubt, in der am 16. Jänner 1963 erfolgten Sperre des Werksbaches einen in das Gebiet der Hoheitsverwaltung fallenden Verwaltungsakt erblicken zu können, kann er für seinen Standpunkt deshalb nichts gewinnen, weil diese Anordnung nach dem Klagevorbringen nicht von der beklagten Partei, sondern von der zuständigen "Wasserwerksgenossenschaft" getroffen worden ist, von der beklagten Partei allerdings verschuldet worden sein soll.
Dem Rekursgericht ist demnach darin beizupflichten, daß weder das Amtshaftungsgesetz noch sonstige Vorschriften der Verfolgung des erhobenen, ausdrücklich auf § 26 WRG. 1959 gestützten Schadenersatzanspruches vor dem angerufenen Gericht entgegenstehen, sodaß dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.Dem Rekursgericht ist demnach darin beizupflichten, daß weder das Amtshaftungsgesetz noch sonstige Vorschriften der Verfolgung des erhobenen, ausdrücklich auf Paragraph 26, WRG. 1959 gestützten Schadenersatzanspruches vor dem angerufenen Gericht entgegenstehen, sodaß dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.