Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der Kindesmutter ist begrundet.
Die vom Rekursgericht geäußerte Ansicht ist bedenklich. Lehre und Rechtsprechung sind sich darüber einig, daß das Wohl des Kindes allein entscheidend ist, ob das Kind beim Vater oder bei der Mutter verbleiben soll. Dazu kommt aber, daß der persönliche Verkehr jedes Elternteiles mit seinem Kinde ein Recht des Elternteiles ist, das in seiner Auswirkung - gleichfalls nach Lehre und Rechtsprechung - dahin verstanden werden muß, daß zwar vom Gerichte eine zeitweilige Untersagung des Verkehres verfügt werden kann, eine gänzliche Untersagung des Verkehres dem Gerichte aber nur dann gestattet ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 177 und 178 ABGB. vorliegen. Im vorliegenden Falle sind jedoch keine der Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle gegeben; sie wurden auch nicht behauptet. Es muß daher grundsätzlich auch in diesem Falle bei den von Bartsch in Klangs Kommentar, 1. Aufl., S. 860, angegebenen Richtlinien verbleiben. Allerdings bemerkt Ehrenzweig, II/2, 1924, S. 211, daß "ausnahmsweise die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren, wohl auch ganz ausgeschlossen werden könne". Die hiezu angeführte Entscheidung GlUNF. 1785 führt aber einen auf den vorliegenden Fall nicht passenden Sachverhalt an, weil es sich in dieser Entscheidung tatsächlich um einen Fall des § 178 ABGB. gehandelt hat und dieser Fall in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 AußstrG. erörtert wurde, wozu der Oberste Gerichtshof erklärte, daß die an sich begrundete Ausschließung keine offenbare Gesetzesverletzung darstelle. Es zeigt sich somit, daß auch Ehrenzweig an der bei Klang vorgezeichneten Linie festhält. Zutreffend ist der Hinweis Ehrenzweigs an der angegebenen Stelle unter Anmerkung 23, daß die deutsche Praxis ("Reichsgerichtsrätekommentar zu § 1636 BGB.") anderer Meinung sei. Hier ist ein dem vorliegenden ähnlicher Fall mit Entscheidung des Reichsgerichtes vom 23. Dezember 1901, IV 286/01, dahin beurteilt worden, daß das Kind auch dann, wenn es vor dem nicht fürsorgeberechtigten Elternteil "Angst" empfindet, zufolge der Pflicht des anderen Ehegatten, durch dessen vernünftige Vorstellungen angeleitet werden müsse, damit es die Angst verliere; im übrigen aber müssen die Einflüsse beseitigt werden, die die Angst hervorrufen. Wenn auch an Stelle des § 1636 BGB. der § 82 EheG. getreten ist, so folgt in Österreich der in dieser Gesetzesstelle erwähnte persönliche Verkehr der Eltern mit den Kindern aus den aufrecht gebliebenen Richtlinien des § 142 ABGB. Das Recht zum Verkehr soll dem nichtsorgeberechtigten Elternteil wenigstens die Möglichkeit geben, sein Kind zu sehen, um den Zusammenhang mit ihm aufrechterhalten zu können. Die völlige Unterbindung des Verkehres zwischen verkehrsberechtigtem Elternteil und Kind muß bei der Stärke der Bande zwischen beiden eine seltene Ausnahme bleiben. Der Vormundschaftsrichter soll nur dann zu diesem letzten Mittel greifen, wenn auch eine starke Beschränkung des Verkehrsrechtes dem Wohle des Kindes nicht mehr gerecht wird (Volkmar - Antoni, S. 305, 307).Die vom Rekursgericht geäußerte Ansicht ist bedenklich. Lehre und Rechtsprechung sind sich darüber einig, daß das Wohl des Kindes allein entscheidend ist, ob das Kind beim Vater oder bei der Mutter verbleiben soll. Dazu kommt aber, daß der persönliche Verkehr jedes Elternteiles mit seinem Kinde ein Recht des Elternteiles ist, das in seiner Auswirkung - gleichfalls nach Lehre und Rechtsprechung - dahin verstanden werden muß, daß zwar vom Gerichte eine zeitweilige Untersagung des Verkehres verfügt werden kann, eine gänzliche Untersagung des Verkehres dem Gerichte aber nur dann gestattet ist, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 177 und 178 ABGB. vorliegen. Im vorliegenden Falle sind jedoch keine der Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle gegeben; sie wurden auch nicht behauptet. Es muß daher grundsätzlich auch in diesem Falle bei den von Bartsch in Klangs Kommentar, 1. Aufl., S. 860, angegebenen Richtlinien verbleiben. Allerdings bemerkt Ehrenzweig, II/2, 1924, S. 211, daß "ausnahmsweise die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren, wohl auch ganz ausgeschlossen werden könne". Die hiezu angeführte Entscheidung GlUNF. 1785 führt aber einen auf den vorliegenden Fall nicht passenden Sachverhalt an, weil es sich in dieser Entscheidung tatsächlich um einen Fall des Paragraph 178, ABGB. gehandelt hat und dieser Fall in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußstrG. erörtert wurde, wozu der Oberste Gerichtshof erklärte, daß die an sich begrundete Ausschließung keine offenbare Gesetzesverletzung darstelle. Es zeigt sich somit, daß auch Ehrenzweig an der bei Klang vorgezeichneten Linie festhält. Zutreffend ist der Hinweis Ehrenzweigs an der angegebenen Stelle unter Anmerkung 23, daß die deutsche Praxis ("Reichsgerichtsrätekommentar zu Paragraph 1636, BGB.") anderer Meinung sei. Hier ist ein dem vorliegenden ähnlicher Fall mit Entscheidung des Reichsgerichtes vom 23. Dezember 1901, römisch vier 286/01, dahin beurteilt worden, daß das Kind auch dann, wenn es vor dem nicht fürsorgeberechtigten Elternteil "Angst" empfindet, zufolge der Pflicht des anderen Ehegatten, durch dessen vernünftige Vorstellungen angeleitet werden müsse, damit es die Angst verliere; im übrigen aber müssen die Einflüsse beseitigt werden, die die Angst hervorrufen. Wenn auch an Stelle des Paragraph 1636, BGB. der Paragraph 82, EheG. getreten ist, so folgt in Österreich der in dieser Gesetzesstelle erwähnte persönliche Verkehr der Eltern mit den Kindern aus den aufrecht gebliebenen Richtlinien des Paragraph 142, ABGB. Das Recht zum Verkehr soll dem nichtsorgeberechtigten Elternteil wenigstens die Möglichkeit geben, sein Kind zu sehen, um den Zusammenhang mit ihm aufrechterhalten zu können. Die völlige Unterbindung des Verkehres zwischen verkehrsberechtigtem Elternteil und Kind muß bei der Stärke der Bande zwischen beiden eine seltene Ausnahme bleiben. Der Vormundschaftsrichter soll nur dann zu diesem letzten Mittel greifen, wenn auch eine starke Beschränkung des Verkehrsrechtes dem Wohle des Kindes nicht mehr gerecht wird (Volkmar - Antoni, S. 305, 307).
Gleichviel aber, ob der Entzug des Verkehrsrechtes nur unter der Voraussetzung der §§ 177 und 178 ABGB. erfolgen kann oder unabhängig von diesen Gesetzesstellen auch aus anderen Gründen (z. B. im Falle äußerster Gefahr), ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß der vorliegende Fall ungeeignet ist, der Kindesmutter das Verkehrsrecht mit ihrem sechsjährigen Kinde bis auf weiteres zur Gänze zu entziehen. Anknüpfend an die vom Rekursgerichte in den Vordergrund gestellte Erwägung über das Wohl des Kindes muß es fraglich erscheinen, ob diese Entscheidung dem Wohl des Kindes wirklich dienlich ist; vielmehr ist dem Rekurse der Kindesmutter beizupflichten, daß trotz des Umstandes, daß der Besuch der Mutter vor deren Abreise beim Kinde eine gewisse Depression hervorruft, die Tatsache bestehen bleibt, daß das Kind sich auf den nächsten Besuch der Mutter freut. Es ist daher die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen, daß bei dem heranwachsenden Kinde das Gefühl hervorgerufen werden kann, die Mutter kümmere sich nicht mehr um das Kind. Unter diesem Gesichtspunkte schafft die Maßnahme des Rekursgerichtes, daß die Mutter das Kind nunmehr überhaupt nicht mehr besuchen darf, keine Abhilfe, sondern eine noch größere Gefährdung des Kindes, indem die Tatsache der Trennung von der Mutter den Zwiespalt beim Kinde erheblich verschärft. Es haben daher Lehre und Rechtsprechung mit Recht den völligen Entzug des Besuchsrechtes grundsätzlich auf die Voraussetzungen nach den §§ 177, 178 ABGB. beschränkt, um nicht, wie der Revisionsrekurs ausführt, bei einer derart schwerwiegenden Maßnahme psychologisch falsche Entscheidungen zu fällen.Gleichviel aber, ob der Entzug des Verkehrsrechtes nur unter der Voraussetzung der Paragraphen 177 und 178 ABGB. erfolgen kann oder unabhängig von diesen Gesetzesstellen auch aus anderen Gründen (z. B. im Falle äußerster Gefahr), ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß der vorliegende Fall ungeeignet ist, der Kindesmutter das Verkehrsrecht mit ihrem sechsjährigen Kinde bis auf weiteres zur Gänze zu entziehen. Anknüpfend an die vom Rekursgerichte in den Vordergrund gestellte Erwägung über das Wohl des Kindes muß es fraglich erscheinen, ob diese Entscheidung dem Wohl des Kindes wirklich dienlich ist; vielmehr ist dem Rekurse der Kindesmutter beizupflichten, daß trotz des Umstandes, daß der Besuch der Mutter vor deren Abreise beim Kinde eine gewisse Depression hervorruft, die Tatsache bestehen bleibt, daß das Kind sich auf den nächsten Besuch der Mutter freut. Es ist daher die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen, daß bei dem heranwachsenden Kinde das Gefühl hervorgerufen werden kann, die Mutter kümmere sich nicht mehr um das Kind. Unter diesem Gesichtspunkte schafft die Maßnahme des Rekursgerichtes, daß die Mutter das Kind nunmehr überhaupt nicht mehr besuchen darf, keine Abhilfe, sondern eine noch größere Gefährdung des Kindes, indem die Tatsache der Trennung von der Mutter den Zwiespalt beim Kinde erheblich verschärft. Es haben daher Lehre und Rechtsprechung mit Recht den völligen Entzug des Besuchsrechtes grundsätzlich auf die Voraussetzungen nach den Paragraphen 177, 178, ABGB. beschränkt, um nicht, wie der Revisionsrekurs ausführt, bei einer derart schwerwiegenden Maßnahme psychologisch falsche Entscheidungen zu fällen.
Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen.