Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 12.7.1969 die Ehe geschlossen, der die Kinder Andreas, geb. am 12.6.1971, und Alexander, geb. am 24.6.1974, entstammen.
Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen des Beklagten (§ 49 EheG). Der Beklagte gehe keiner geregelten Arbeit nach, sei streitsüchtig und habe sie wiederholt körperlich mißhandelt.Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen des Beklagten (Paragraph 49, EheG). Der Beklagte gehe keiner geregelten Arbeit nach, sei streitsüchtig und habe sie wiederholt körperlich mißhandelt.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und erhob für den Fall der Scheidung der Ehe einen Mitverschuldensantrag, weil ihn die Klägerin beschimpft habe. Sie habe auch hinter seinem Rücken einen Kredit aufgenommen und verpfände ihre Wertgegenstände. Im Zuge einer Auseinandersetzung habe sie ihn gebissen.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Es stellte fest:
Der jähzornige, streitsüchtige und leicht aufbrausende Beklagte habe die Klägerin im Zuge von Auseinandersetzungen wiederholt geschlagen und körperlich verletzt. Als Folge einer Mißhandlung im November 1983 habe die Klägerin am Kiefer genäht werden müssen. Am 8.7.1985 habe er sie im Zuge eines Streits am Hals gehalten und mit den Füßen getreten, wodurch die Klägerin auf dem Boden zu liegen gekommen sei. Sie habe den Beklagten dabei in den linken Oberarm gebissen, während sie selbst eine Kontusion des linken Thorax erlitten habe. Am 31.8.1985 habe der Beklagte der Klägerin zwei Ohrfeigen versetzt und einen Porzellanteller auf ihren Kopf geschlagen, so daß sie blutete. Am 21.9.1985 habe er eine Türe des Küchenkastens so gegen das rechte Knie der Klägerin geschlagen, daß sie eine Kontusion erlitten habe. Grund hiefür sei gewesen, daß ihm die Klägerin im Wege gestanden sei. Der Beklagte habe zur Klägerin nach einer Intervention der Polizei am 8.7.1985 geäußert, er werde ihr nächstes Mal ein Messer zwischen die Rippen stoßen; sie werde dann nicht mehr dazu kommen, die Polizei zu verständigen, da man sie "mit den Füßen voran" aus der Wohnung tragen werde. Als der Beklagte zwei Autoradios und eine Filmkamera nicht fand, habe er die Klägerin mit Ausdrücken wie "Schlampe", "Schwein" und "Sau" beschimpft. Daß die Klägerin Schmuck der Streitteile und Wertgegenstände verpfändet hätte, könne nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe auch keine Streitigkeiten provoziert; sie habe dem Beklagten nur Vorwürfe wegen seiner Arbeitslosigkeit gemacht. Mit der Aufnahme eines Kredits über S 110.000,-- am 14.12.1979 durch die Klägerin sei der Beklagte einverstanden gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß sich der Beklagte mehrerer schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, so daß die Ehe gemäß § 49 EheG aus seinem alleinigen Verschulden zu scheiden sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß sich der Beklagte mehrerer schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, so daß die Ehe gemäß Paragraph 49, EheG aus seinem alleinigen Verschulden zu scheiden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.