Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 17.Dezember 1965 die Ehe. Dieser Ehe entstammen die Töchter Angelika, geboren am 26.Juni 1966, und Michaela, geboren am 8.August 1967. Im Jahr 1978 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus, die beiden Töchter blieben bei der Beklagten. Der Kläger bezog allerdings weiterhin die Familienbeihilfe für die beiden Töchter. Dies war der Beklagten bekannt, sie verlangte bis zum Scheidungsverfahren vom Kläger nie, daß er zusätzlich zu seinen Unterhaltsleistungen noch die den Familienbeihilfen entsprechenden Beträge zahlen solle. Der Kläger gab der Beklagten in den Jahren 1981 bis 1984 an Bargeld den für die Bezahlung der Wohnungsmiete, der Heizungskosten, der Telefongebühren, der Rundfunk- und Fernsehgebühren, von Strom und Gas notwendigen Betrag sowie zusätzlich wöchentlich S 1.000 als sogenanntes "Wirtschaftsgeld", so daß er monatlich Beträge in der Größenordnung zwischen anfangs rund S 7.000 bis zuletzt rund S 8.500 leistete. Überdies tätigte er für die Beklagte und die beiden Töchter zu besonderen Anlässen, wie etwa Geburtstagen oder Weihnachten, zusätzliche Anschaffungen, wie etwa Kleidung. Die Beklagte war in diesem Zeitraum zunächst teilzeitbeschäftigt, dann längere Zeit arbeitslos und in Bezug einer Arbeitslosenunterstützung bzw. von Notstandsgeld, ab Jänner 1983 war sie mit einem Monatseinkommen von rund S 8.800 netto (14-mal jährlich) berufstätig.
Die Ehe der Streitteile wurde am 4.Juni 1984 gemäß § 49 EheG rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens beantragte die Beklagte beim zuständigen Finanzamt für den 21./22.Bezirk, ihr die Familienbeihilfe für die beiden Töchter rückwirkend für die Zeit vom 1.Mai 1981 bis 30.Juni 1984 (in Höhe des Klagsbetrages) auszuzahlen; diesem Antrag gab das Finanzamt statt. Mit Bescheid des Finanzamtes für den 21./22.Bezirk vom 10. August 1984 wurde der Kläger zur Rückzahlung des von ihm zu Unrecht bezogenen Betrages von S 88.800 verpflichtet. Seine Berufung gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.Die Ehe der Streitteile wurde am 4.Juni 1984 gemäß Paragraph 49, EheG rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens beantragte die Beklagte beim zuständigen Finanzamt für den 21./22.Bezirk, ihr die Familienbeihilfe für die beiden Töchter rückwirkend für die Zeit vom 1.Mai 1981 bis 30.Juni 1984 (in Höhe des Klagsbetrages) auszuzahlen; diesem Antrag gab das Finanzamt statt. Mit Bescheid des Finanzamtes für den 21./22.Bezirk vom 10. August 1984 wurde der Kläger zur Rückzahlung des von ihm zu Unrecht bezogenen Betrages von S 88.800 verpflichtet. Seine Berufung gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 88.800 sA und brachte vor, er habe bis zur Scheidung der Ehe im wohlverstandenen Einvernehmen mit der Beklagten die Familienbeihilfe bezogen und diese mit seinen Geldleistungen an die Beklagte bzw. die Kinder weitergereicht. Damit habe er zum Unterhalt der beiden Töchter insgesamt je rund S 6.000 beigetragen. Für die über eigenes Einkommen verfügende Beklagte sei er nicht unterhaltspflichtig gewesen. Die Beklagte habe gegen diese Vorgangsweise nie Einwände erhoben, insbesondere ihn nicht etwa aufgefordert, die "fehlende Familienbeihilfe" dazu zu geben. Sie sei durch ihre Vorgangsweise bereichert, weil sie nunmehr die Familienbeihilfe für den fraglichen Zeitraum zweimal bezogen habe. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. In den vom Kläger bis zur Scheidung geleisteten Beträgen sei die Familienbeihilfe nicht enthalten gewesen. Der Kläger habe die Familienbeihilfe auch nicht für die Kinder verwendet. Die von ihm geleisteten Beträge hätten zum Unterhalt der Restfamilie nicht ausgereicht, sie habe zum Unterhalt der Familie noch selbst Zuschüsse geleistet. Sie sei daher auch nicht bereichert, weil die seinerzeitigen Unterhaltsleistungen des Klägers nicht ausreichend gewesen seien. Im übrigen sei sie ab 1978, jedenfalls aber im fraglichen Zeitraum von 1981 bis 1984 gemäß § 2 Abs. 2 FamL*** zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt gewesen, so daß ihre Vorgangsweise nicht rechtswidrig sei.Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 88.800 sA und brachte vor, er habe bis zur Scheidung der Ehe im wohlverstandenen Einvernehmen mit der Beklagten die Familienbeihilfe bezogen und diese mit seinen Geldleistungen an die Beklagte bzw. die Kinder weitergereicht. Damit habe er zum Unterhalt der beiden Töchter insgesamt je rund S 6.000 beigetragen. Für die über eigenes Einkommen verfügende Beklagte sei er nicht unterhaltspflichtig gewesen. Die Beklagte habe gegen diese Vorgangsweise nie Einwände erhoben, insbesondere ihn nicht etwa aufgefordert, die "fehlende Familienbeihilfe" dazu zu geben. Sie sei durch ihre Vorgangsweise bereichert, weil sie nunmehr die Familienbeihilfe für den fraglichen Zeitraum zweimal bezogen habe. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. In den vom Kläger bis zur Scheidung geleisteten Beträgen sei die Familienbeihilfe nicht enthalten gewesen. Der Kläger habe die Familienbeihilfe auch nicht für die Kinder verwendet. Die von ihm geleisteten Beträge hätten zum Unterhalt der Restfamilie nicht ausgereicht, sie habe zum Unterhalt der Familie noch selbst Zuschüsse geleistet. Sie sei daher auch nicht bereichert, weil die seinerzeitigen Unterhaltsleistungen des Klägers nicht ausreichend gewesen seien. Im übrigen sei sie ab 1978, jedenfalls aber im fraglichen Zeitraum von 1981 bis 1984 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FamL*** zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt gewesen, so daß ihre Vorgangsweise nicht rechtswidrig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte weiters fest, der Kläger habe im Rahmen der von ihm an die Restfamilie bezahlten Beträge den Kindern die Familienbeihilfe zukommen lassen; die der Beklagten als sogenanntes "Wirtschaftsgeld" übergebenen Beträge seien von ihr zur Gänze verbraucht worden.
Gemäß § 2 Abs. 2 FamL*** 1967 könne die Familienbeihilfe von der Person beansprucht werden, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch überwiegend die Unterhaltskosten trage, habe nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn keine andere Person auf Grund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt sei. Die im fraglichen Zeitraum anspruchsberechtigte Beklagte habe somit die zunächst an den Kläger ausgezahlte Familienbeihilfe zu Recht rückwirkend bezogen. Eine unrechtmäßige Bereicherung liege nicht vor. Aber auch ein Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe nicht, weil der Beklagten in der Ausübung ihrer Rechtsposition weder ein rechtswidriges Verhalten, noch Rechtsmißbrauch anzulasten sei. Werte man "den Klagsbetrag" als Unterhaltsleistung, welche der Kläger in Erfüllung seiner vermeintlichen Unterhaltspflicht geleistet habe und nunmehr zurückfordere, stehe dem der gutgläubige Verbrauch der Beträge entgegen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FamL*** 1967 könne die Familienbeihilfe von der Person beansprucht werden, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch überwiegend die Unterhaltskosten trage, habe nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn keine andere Person auf Grund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt sei. Die im fraglichen Zeitraum anspruchsberechtigte Beklagte habe somit die zunächst an den Kläger ausgezahlte Familienbeihilfe zu Recht rückwirkend bezogen. Eine unrechtmäßige Bereicherung liege nicht vor. Aber auch ein Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe nicht, weil der Beklagten in der Ausübung ihrer Rechtsposition weder ein rechtswidriges Verhalten, noch Rechtsmißbrauch anzulasten sei. Werte man "den Klagsbetrag" als Unterhaltsleistung, welche der Kläger in Erfüllung seiner vermeintlichen Unterhaltspflicht geleistet habe und nunmehr zurückfordere, stehe dem der gutgläubige Verbrauch der Beträge entgegen.
Das Gericht zweiter Instanz hob das Urteil des Erstgerichtes unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Durch die Antragstellung beim Finanzamt habe die Beklagte nicht nur die rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge an sie, sondern auch die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers, der diese Familienbeihilfe bereits trotz mangelnder Anspruchsberechtigung erhalten - und nach den Feststellungen an die Beklagte, wenn auch ungewidmet, weitergeleitet - habe, bewirkt. Das Ausmaß der bei der Beklagten durch die neuerliche Auszahlung der Familienbeihilfe für die Zeit vom 1.Mai 1981 bis 30.Juni 1984 eingetretenen Bereicherung stehe aber noch nicht fest, weil es in Ermangelung entsprechender Unterhaltstitel für den fraglichen Zeitraum auf die Ermittlung der fiktiven Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Frau und seinen Kindern ankomme und die Beklagte nur dann und soweit bereichert sein könne, als in den vom Kläger erbrachten Unterhaltsleistungen die fiktiven Unterhaltsbeträge und die Familienbeihilfe gedeckt seien. Dazu fehle es an Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Streitteile für den betreffenden Zeitraum sowie über den Wert der vom Kläger erbrachten Naturalleistungen. Der Kläger habe erst in der Berufung seinen Anspruch ausdrücklich auch auf Schadenersatz gegründet, weil die Beklagte die rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe erwirkte, obwohl sie gewußt habe, daß der Kläger diese Beträge bereits bezogen und an sie für die Kinder weitergeleitet habe; sie habe ihm dadurch rechtswidrig (gegen eine bestehende Vereinbarung) und schuldhaft einen Schaden in Höhe des Klagsbetrages zugefügt. In diese Richtung deute ansatzweise schon das Klagsvorbringen, zwischen den Streitteilen sei wohlverstanden gewesen, daß der Kläger die Familienbeihilfe beziehe, doch mangle es am Vorbringen über den näheren Inhalt einer solchen Vereinbarung der Streitteile. Ein solcher Schadenersatzanspruch könnte bei Verletzung der Vereinbarung der Streitteile, vom öffentlich-rechtlichen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe nicht Gebrauch zu machen, begründet sein.