Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Treugeber die ausschließlich von ihm benützte Liegenschaft dem Käufer abfordern kann, wenn dieser sie vom treuwidrig handelnden Treuhänder erworben hat, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber auch berechtigt.
Die Klägerin hat - wenngleich nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit - doch erkennbar vorgebracht, der Zweitnebenintervenient sei nur als ihr Treuhänder Eigentümer der Liegenschaft geworden; sie habe die Liegenschaft nach außen hin deutlich erkennbar allein benützt und sei berechtigt, sie dem Treuhänder abzufordern. Bei Zutreffen dieser von den Vorinstanzen ungeprüft gebliebenen Behauptungen hätte der Zweitnebenintervenient beim Verkauf der Liegenschaft an die Erstnebenintervenientin treuwidrig und bei der Weiterveräußerung an den Beklagten als Geschäftsführer der Erstnebenintervenientin bösgläubig gehandelt. Die Behauptung der Klägerin, die von ihr ins Treffen geführten Rechtsverhältnisse in bezug auf die Liegenschaft seien auch dem Beklagten bekannt gewesen, ist zwar von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen worden, doch hat die Klägerin darüber hinaus schon in erster Instanz den Standpunkt eingenommen, der Beklagte müsse die Liegenschaft in Erfüllung von Schadenersatzansprüchen an sie auch dann herausgeben, wenn er sie zwar bloß in fahrlässiger Unkenntnis der Rechtsverhältnisse erworben habe, dabei aber mit dem von ihr ausgeübten Besitz konfrontiert gewesen sei. Zur Stützung ihrer Ansicht beruft sie sich auf die zur Doppelveräußerung entwickelten Rechtsgrundsätze, die auf den insoweit gleichgelagerten Streitfall zu übertragen seien.
Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen werden, die er zwar im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen schuldrechtlichen Bindung an eine andere Person (dem Treugeber) nur in bestimmter Weise ausüben soll. Der Treuhänder kann im Besitz des Vollrechtes darüber wie ein sonstiger Berechtigter verfügen, bleibt dem Treugeber jedoch für - in Verletzung der obligatorischen Innenbindung - treuwidriges Verhalten dem Treugeber verantwortlich (Koziol-Welser, Grundriß8 I 171; Strasser in Rummel, ABGB2 § 1002 Rz 42 mwN). Zufolge der Behauptungen der Klägerin sollte der Zweitnebenintervenient offenbar nur deshalb Eigentümer der Liegenschaft werden, damit sie, die die Liegenschaft aber sonst wie eine Eigentümerin benützen wollte, nach außen hin nicht als solche aufschien; danach wäre der Zweitnebenintervenient als Treuhänder ihr gegenüber keineswegs berechtigt gewesen, über die Liegenschaft rechtsgeschäftlich zu verfügen.Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen werden, die er zwar im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen schuldrechtlichen Bindung an eine andere Person (dem Treugeber) nur in bestimmter Weise ausüben soll. Der Treuhänder kann im Besitz des Vollrechtes darüber wie ein sonstiger Berechtigter verfügen, bleibt dem Treugeber jedoch für - in Verletzung der obligatorischen Innenbindung - treuwidriges Verhalten dem Treugeber verantwortlich (Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 171; Strasser in Rummel, ABGB2 Paragraph 1002, Rz 42 mwN). Zufolge der Behauptungen der Klägerin sollte der Zweitnebenintervenient offenbar nur deshalb Eigentümer der Liegenschaft werden, damit sie, die die Liegenschaft aber sonst wie eine Eigentümerin benützen wollte, nach außen hin nicht als solche aufschien; danach wäre der Zweitnebenintervenient als Treuhänder ihr gegenüber keineswegs berechtigt gewesen, über die Liegenschaft rechtsgeschäftlich zu verfügen.
Der Oberste Gerichtshof folgt in der jüngeren Rechtsprechung (JBl.1989, 780; NZ 1988, 98; SZ 56/125 uva) dem von Schilcher-Holzer in JBl.1974, 445 ff und 512 ff, in Fortentwicklung der Lehre Koziols von der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte zur Bewältigung von Härtefällen namentlich bei der Doppelveräußerung von Liegenschaften aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Mittel zum Ausdruck der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten. Danach wird dem Erstkäufer einer Liegenschaft gegen den zweiten Erwerber ein nach § 1323 ABGB auf Übergabe dieser Liegenschaft gerichteter Schadenersatzanspruch gewährt, sofern das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Erstkäufers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Fall genügt es bereits, daß ein Gegner seine schuldrechtliche Stellung kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit - es reicht also schon leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. Schilcher-Holzer aaO 454 und 519) - kennen mußte. Gelangt der Kaufinteressent in Kenntnis davon, daß das Grundstück von einem Dritten benützt bzw. bewohnt wird, darf er vor der sich dann aufdrängenden Frage, obDer Oberste Gerichtshof folgt in der jüngeren Rechtsprechung (JBl.1989, 780; NZ 1988, 98; SZ 56/125 uva) dem von Schilcher-Holzer in JBl.1974, 445 ff und 512 ff, in Fortentwicklung der Lehre Koziols von der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte zur Bewältigung von Härtefällen namentlich bei der Doppelveräußerung von Liegenschaften aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Mittel zum Ausdruck der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten. Danach wird dem Erstkäufer einer Liegenschaft gegen den zweiten Erwerber ein nach Paragraph 1323, ABGB auf Übergabe dieser Liegenschaft gerichteter Schadenersatzanspruch gewährt, sofern das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Erstkäufers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Fall genügt es bereits, daß ein Gegner seine schuldrechtliche Stellung kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit - es reicht also schon leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche Schilcher-Holzer aaO 454 und 519) - kennen mußte. Gelangt der Kaufinteressent in Kenntnis davon, daß das Grundstück von einem Dritten benützt bzw. bewohnt wird, darf er vor der sich dann aufdrängenden Frage, ob
und - bejahendenfalls - welchen rechtlichen Hintergrund diese Benützung hat, nicht einfach die Augen verschließen: Ist die Forderung, die sonst der Erkennbarkeit für Dritte ermangelt, durch den Besitz der Sache, deren Benützung Schuldinhalt ist, verstärkt, wird sie "sozialtypisch" erkennbar und kann deshalb auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den bücherlichen Eigentümer dieser Sache geforderte Schädigungsabsicht bzw. Kollusion zu einem gleichfalls durch schadenersatzrechtliche Ansprüche geschützten Rechtsgut werden (SZ 56/125 ua; Schilcher-Holzer aaO 454 und 513).
Nichts anderes kann gelten, wenn jemand eine Liegenschaft vom bücherlichen Eigentümer erwirbt, dieser aber als Treuhänder seinem Treugeber verpflichtet ist, jedwede Verfügung über die Liegenschaft zu unterlassen, die Liegenschaft vom Treugeber wie von einem Eigentümer benützt wird, infolge des Veräußerungsgeschäftes das durch dessen Besitz verstärkte Forderungsrecht des Treugebers beeinträchtigt wird (vgl. Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte [1967], 106) und der Erwerber diese schuldrechtliche Position des Treugebers bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Auch in diesem Fall muß sich der Erwerber, weiß er, daß die Liegenschaft von einem Dritten ausschließlich genutzt wird, die Frage vorlegen, ob diese Nutzung von einem Rechtstitel bzw. von welchem sie getragen wird (Koziol aaO; Kastner, FS-Hämmerle 181, der unter Berufung auf Hämmerle, Gutachten, 701, den Schutz des Fiduzianten gegen den Treuhandmißbrauch befürwortet, wenn dieser dem Dritterwerber leicht erkennbar ist).Nichts anderes kann gelten, wenn jemand eine Liegenschaft vom bücherlichen Eigentümer erwirbt, dieser aber als Treuhänder seinem Treugeber verpflichtet ist, jedwede Verfügung über die Liegenschaft zu unterlassen, die Liegenschaft vom Treugeber wie von einem Eigentümer benützt wird, infolge des Veräußerungsgeschäftes das durch dessen Besitz verstärkte Forderungsrecht des Treugebers beeinträchtigt wird vergleiche Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte [1967], 106) und der Erwerber diese schuldrechtliche Position des Treugebers bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Auch in diesem Fall muß sich der Erwerber, weiß er, daß die Liegenschaft von einem Dritten ausschließlich genutzt wird, die Frage vorlegen, ob diese Nutzung von einem Rechtstitel bzw. von welchem sie getragen wird (Koziol aaO; Kastner, FS-Hämmerle 181, der unter Berufung auf Hämmerle, Gutachten, 701, den Schutz des Fiduzianten gegen den Treuhandmißbrauch befürwortet, wenn dieser dem Dritterwerber leicht erkennbar ist).
Geht man daher von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin, die allerdings erst geprüft werden müssen, aus, so hängt der Streitausgang davon ab, ob dem Beklagten wegen seiner Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsverhältnisse bei Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Diese Frage ist nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu bejahen. Dem Erwerber einer Liegenschaft dürfen zwar keine weitwendigen und ängstlichen Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstandes zugemutet werden (NZ 1980, 78 ua), doch darf er vor Bedenken auslösenden Umständen nicht einfach die Augen verschließen. Der Beklagte wußte, daß die Liegenschaft nicht von der Verkäuferin, sondern allein von der Klägerin benützt wurde. Der Zweitnebenintervenient war nicht einmal in der Lage, dem Beklagten die Besichtigung der Baulichkeiten von innen zu ermöglichen (vgl. Beklagter, ON 10, S.6). Allein der Umstand, daß sich der Beklagte zum Kauf der Liegenschaft entschloß, ohne die darauf befindlichen Betriebsgebäude besichtigt zu haben, erweckt im Unbefangenen Bedenken. Dabei wäre es für ihn ein leichtes gewesen, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen und sich so Zugang zu den Baulichkeiten zu verschaffen bzw. sich bei ihr bei dieser Gelegenheit über den Grund ihrer Nutzung zu informieren. Dazu kommt aber noch, daß ihn der Zweitnebenintervenient über den Grund ihrer Besitzausübung nicht ausreichend aufklären konnte; dieser bestritt zwar, daß der Klägerin Bestand- oder sonstige Nutzungsrechte zustünden, mußte aber zugeben, daß die Klägerin nicht bereit war, das Grundstück freiwillig zu räumen. Er sprach in diesem Zusammenhang von einem Räumungsstreit, der infolge eines Strafverfahrens unterbrochen sei. Über den Grund dieses Verfahrens ließ er den Beklagten jedoch im unklaren. Gerade solche Umstände, vor allem die mangelhafte Aufklärung des Beklagten durch den Zweitnebenintervenienten, hätten in jenem schwerwiegende Bedenken gegen die Rechtsstellung der Erstnebenintervenientin als Verkäuferin erwecken müssen: Wenn auch der Erwerber, fehlen bedenkliche Umstände, im allgemeinen nicht verpflichtet ist, den Erklärungen des Veräußerers zu mißtrauen und weitere Auskünfte einzuholen (vgl. EvBl.1981/156 ua), so kann sich der Kaufinteressent doch nicht einfach leichtsinnig über derart schwerwiegende Bedenken hinwegsetzen (vgl. NZ 1980, 78 mwN), wie sie sich dem Beklagten vor dem Erwerb der Liegenschaft aufdrängten. Nichts lag näher, als bei der Klägerin oder im Grundbuch hierüber Erkundigungen einzuziehen, die Klägerin also über die Gründe zu befragen, weshalb sie nicht zur Räumung bereit war, obwohl ihr nach der Darstellung des Zweitnebenintervenienten keinerlei Rechtstitel zu Gebote stand, bzw. im Grundbuch auch die ausgelagerten Eintragungen einzusehen: In diesem Fall wäre er auf das kurz vorher gelöschte Belastungsverbot und die diesem zugrundeliegende einstweilige Verfügung gestoßen, die in ihm besondere Bedenken gegen die Verfügungsmacht der Verkäuferin hätte erwecken müssen.Geht man daher von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin, die allerdings erst geprüft werden müssen, aus, so hängt der Streitausgang davon ab, ob dem Beklagten wegen seiner Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsverhältnisse bei Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Diese Frage ist nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu bejahen. Dem Erwerber einer Liegenschaft dürfen zwar keine weitwendigen und ängstlichen Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstandes zugemutet werden (NZ 1980, 78 ua), doch darf er vor Bedenken auslösenden Umständen nicht einfach die Augen verschließen. Der Beklagte wußte, daß die Liegenschaft nicht von der Verkäuferin, sondern allein von der Klägerin benützt wurde. Der Zweitnebenintervenient war nicht einmal in der Lage, dem Beklagten die Besichtigung der Baulichkeiten von innen zu ermöglichen vergleiche Beklagter, ON 10, S.6). Allein der Umstand, daß sich der Beklagte zum Kauf der Liegenschaft entschloß, ohne die darauf befindlichen Betriebsgebäude besichtigt zu haben, erweckt im Unbefangenen Bedenken. Dabei wäre es für ihn ein leichtes gewesen, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen und sich so Zugang zu den Baulichkeiten zu verschaffen bzw. sich bei ihr bei dieser Gelegenheit über den Grund ihrer Nutzung zu informieren. Dazu kommt aber noch, daß ihn der Zweitnebenintervenient über den Grund ihrer Besitzausübung nicht ausreichend aufklären konnte; dieser bestritt zwar, daß der Klägerin Bestand- oder sonstige Nutzungsrechte zustünden, mußte aber zugeben, daß die Klägerin nicht bereit war, das Grundstück freiwillig zu räumen. Er sprach in diesem Zusammenhang von einem Räumungsstreit, der infolge eines Strafverfahrens unterbrochen sei. Über den Grund dieses Verfahrens ließ er den Beklagten jedoch im unklaren. Gerade solche Umstände, vor allem die mangelhafte Aufklärung des Beklagten durch den Zweitnebenintervenienten, hätten in jenem schwerwiegende Bedenken gegen die Rechtsstellung der Erstnebenintervenientin als Verkäuferin erwecken müssen: Wenn auch der Erwerber, fehlen bedenkliche Umstände, im allgemeinen nicht verpflichtet ist, den Erklärungen des Veräußerers zu mißtrauen und weitere Auskünfte einzuholen vergleiche EvBl.1981/156 ua), so kann sich der Kaufinteressent doch nicht einfach leichtsinnig über derart schwerwiegende Bedenken hinwegsetzen vergleiche NZ 1980, 78 mwN), wie sie sich dem Beklagten vor dem Erwerb der Liegenschaft aufdrängten. Nichts lag näher, als bei der Klägerin oder im Grundbuch hierüber Erkundigungen einzuziehen, die Klägerin also über die Gründe zu befragen, weshalb sie nicht zur Räumung bereit war, obwohl ihr nach der Darstellung des Zweitnebenintervenienten keinerlei Rechtstitel zu Gebote stand, bzw. im Grundbuch auch die ausgelagerten Eintragungen einzusehen: In diesem Fall wäre er auf das kurz vorher gelöschte Belastungsverbot und die diesem zugrundeliegende einstweilige Verfügung gestoßen, die in ihm besondere Bedenken gegen die Verfügungsmacht der Verkäuferin hätte erwecken müssen.
Da der Beklagte über all diese Verdachtsmomente bedenkenlos hinwegging und jedwede weitere Erkundigung über die die Liegenschaft betreffenden Rechtsverhältnisse unterließ, durch die er sich über die näheren Umstände auf einfache Weise hätte informieren können, kann ihm der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechte der Klägerin nicht erspart bleiben. Bezeichnend ist übrigens, daß der Beklagte die Klägerin erst aufsuchte, nachdem er - kurz zuvor - das Grundbuchsgesuch überreicht hatte.
Daß der Beklagte die Liegenschaft nicht unmittelbar vom Zweitnebenintervenienten, sondern von der von diesem allein vertretenen Erstnebenintervenientin erwarb, ändert am Ergebnis - abgesehen davon, daß zwischen den beiden Nebenintervenienten Kollusion vorgelegen wäre, an welche die Vertragsnichtigkeit geknüpft wäre - schon deshalb nichts, weil auch jeder weitere Erwerber schuldhaft in das durch den Besitz gestärkte Forderungsrecht eingreift (Schilcher-Holzer aaO § 514). Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Zweitnebenintervenienten, wie sie jene behauptet, zu Unrecht ungeprüft gelassen, das Verfahren ist deshalb mangelhaft geblieben und wird insoweit vom Erstgericht - nach eingehender Erörterung der Behauptungen über die Treuhand mit den Parteien - vor der neuerlichen Entscheidung in dieser Richtung zu ergänzen sein.Daß der Beklagte die Liegenschaft nicht unmittelbar vom Zweitnebenintervenienten, sondern von der von diesem allein vertretenen Erstnebenintervenientin erwarb, ändert am Ergebnis - abgesehen davon, daß zwischen den beiden Nebenintervenienten Kollusion vorgelegen wäre, an welche die Vertragsnichtigkeit geknüpft wäre - schon deshalb nichts, weil auch jeder weitere Erwerber schuldhaft in das durch den Besitz gestärkte Forderungsrecht eingreift (Schilcher-Holzer aaO Paragraph 514,). Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Zweitnebenintervenienten, wie sie jene behauptet, zu Unrecht ungeprüft gelassen, das Verfahren ist deshalb mangelhaft geblieben und wird insoweit vom Erstgericht - nach eingehender Erörterung der Behauptungen über die Treuhand mit den Parteien - vor der neuerlichen Entscheidung in dieser Richtung zu ergänzen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.