Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig. Das mit Beschluß des Erstgerichtes ausgesprochene Erlöschen der Verfahrenshilfe trat ex lege schon mit dem Zeitpunkt des Todes des Klägers ein, so daß es nur um die Wahrung von der Unterbrechung dienenden Rechtshandlungen geht (SZ 54/123; SZ 45/19 ua). Der Oberste Gerichtshof hat seine in der Entscheidung SZ 19/328 vertretene Rechtsansicht, durch den Tod der armen Partei, der ein Rechtsanwalt bestellt wurde, trete eine Unterbrechnung des Verfahrens nicht ein, in der Folge nicht aufrechterhalten. Bereits in der nicht veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 557/72 sprach er aus, daß der Armenvertreter, dem Prozeßvollmacht nicht erteilt wurde, keine mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person sei. Die Vertretungsbefugnis des Armenvertreters erlösche daher mit dem Tod der armen Partei von Gesetzes wegen. Es trete eine Unterbrechnung des Prozesses ein. Die Entscheidung SZ 19/328 habe sich ausschließlich auf die Ausführungen von Neumann, Kommentar4 602 berufen, aus denen sich aber nur ergebe, daß dann, wenn die arme Partei in der Folge dem Armenvertreter Prozeßvollmacht erteilt hat und stirbt, durch den Tod der armen Partei eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintrete. Die zuletzt vertretene Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof auch in der Folge aufrechterhalten (JBl 1978, 603; 6 Ob 707/80; 2 Ob 504/80). Auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 501, hat sich dieser angeschlossen; danach erlischt mit dem Tod der Partei nur die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes, dem die Verfahrenshilfe genießende Partei nachträglich Prozeßvollmacht erteilt hat, nicht. Dr. Kurt Hanusch schritt in diesem Verfahren aber immer nur als für den Kläger bestellter Verfahrenshelfer, niemals aber als vom Kläger prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt ein. Der Tod des durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Klägers bewirkte daher infolge Wegfalles der Befugnisse des Verfahrenshelfers die von Gesetzes wegen eintretende Unterbrechung des Verfahrens (§ 155 Abs 1 ZPO). Ungeachtet der Unterbrechung dennoch vorgenommene Gerichtshandlungen sind aber nichtig (MietSlg 36.600; SZ 51/150 ua; Fasching aaO Rz 598).Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig. Das mit Beschluß des Erstgerichtes ausgesprochene Erlöschen der Verfahrenshilfe trat ex lege schon mit dem Zeitpunkt des Todes des Klägers ein, so daß es nur um die Wahrung von der Unterbrechung dienenden Rechtshandlungen geht (SZ 54/123; SZ 45/19 ua). Der Oberste Gerichtshof hat seine in der Entscheidung SZ 19/328 vertretene Rechtsansicht, durch den Tod der armen Partei, der ein Rechtsanwalt bestellt wurde, trete eine Unterbrechnung des Verfahrens nicht ein, in der Folge nicht aufrechterhalten. Bereits in der nicht veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 557/72 sprach er aus, daß der Armenvertreter, dem Prozeßvollmacht nicht erteilt wurde, keine mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person sei. Die Vertretungsbefugnis des Armenvertreters erlösche daher mit dem Tod der armen Partei von Gesetzes wegen. Es trete eine Unterbrechnung des Prozesses ein. Die Entscheidung SZ 19/328 habe sich ausschließlich auf die Ausführungen von Neumann, Kommentar4 602 berufen, aus denen sich aber nur ergebe, daß dann, wenn die arme Partei in der Folge dem Armenvertreter Prozeßvollmacht erteilt hat und stirbt, durch den Tod der armen Partei eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintrete. Die zuletzt vertretene Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof auch in der Folge aufrechterhalten (JBl 1978, 603; 6 Ob 707/80; 2 Ob 504/80). Auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 501, hat sich dieser angeschlossen; danach erlischt mit dem Tod der Partei nur die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes, dem die Verfahrenshilfe genießende Partei nachträglich Prozeßvollmacht erteilt hat, nicht. Dr. Kurt Hanusch schritt in diesem Verfahren aber immer nur als für den Kläger bestellter Verfahrenshelfer, niemals aber als vom Kläger prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt ein. Der Tod des durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Klägers bewirkte daher infolge Wegfalles der Befugnisse des Verfahrenshelfers die von Gesetzes wegen eintretende Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 155, Absatz eins, ZPO). Ungeachtet der Unterbrechung dennoch vorgenommene Gerichtshandlungen sind aber nichtig (MietSlg 36.600; SZ 51/150 ua; Fasching aaO Rz 598).
Die infolge Todes eingetretene Unterbrechung dauert bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder durch den Verlassenschaftskurator. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Einer Enthebung des Verfahrenshelfers bedurfte es nicht, weil die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei von selbst erlischt (§ 68 Abs 1 erster Satz). Einer Entscheidung des Gerichtes, nach § 68 Abs 4 ZPO, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, bedarf es nur, wenn die Partei weiterhin lebt, aber die Voraussetzungen des § 68 Abs 1 zweiter Satz ZPO als gegeben angesehen werden. Aus Anlaß des zulässigen Rekurses sind die Beschlüsse der Vorinstanzen als ungeachtet der Unterbrechung vorgenommene Gerichtshandlungen als nichtig aufzuheben.Die infolge Todes eingetretene Unterbrechung dauert bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder durch den Verlassenschaftskurator. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Einer Enthebung des Verfahrenshelfers bedurfte es nicht, weil die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei von selbst erlischt (Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz). Einer Entscheidung des Gerichtes, nach Paragraph 68, Absatz 4, ZPO, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, bedarf es nur, wenn die Partei weiterhin lebt, aber die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ZPO als gegeben angesehen werden. Aus Anlaß des zulässigen Rekurses sind die Beschlüsse der Vorinstanzen als ungeachtet der Unterbrechung vorgenommene Gerichtshandlungen als nichtig aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.