Aus der Begründung:
Die Antragsgegnerin führte in ihrem Revisionsrekurse aus, es müsse berücksichtig werden, daß die Ehe gerade wegen der Psychopathie der Antragsgegnerin geschieden worden sei. Das Ehegesetz unterscheide in den §§ 50, 51 ausdrücklich zwischen Geisteskranken und Psychopathen. Nach dem Ehegesetz sei ein Verhalten eines Psychopathen anders zu beurteilen als vom Strafgerichte, die Beurteilung über die zivilrechtlichen Folgen komme nicht dem Strafgerichte, sondern dem Zivilgerichte zu, dort, wo wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens eine Scheidung ohne Verschulden ausgesprochen sei, könne wegen eines solchen Verhaltens auch die Namensführung nicht untersagt werden, andernfalls müßte auch einem wahnsinnigen Ehegatten die Namensführung untersagt werden.Die Antragsgegnerin führte in ihrem Revisionsrekurse aus, es müsse berücksichtig werden, daß die Ehe gerade wegen der Psychopathie der Antragsgegnerin geschieden worden sei. Das Ehegesetz unterscheide in den Paragraphen 50, 51, ausdrücklich zwischen Geisteskranken und Psychopathen. Nach dem Ehegesetz sei ein Verhalten eines Psychopathen anders zu beurteilen als vom Strafgerichte, die Beurteilung über die zivilrechtlichen Folgen komme nicht dem Strafgerichte, sondern dem Zivilgerichte zu, dort, wo wegen eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens eine Scheidung ohne Verschulden ausgesprochen sei, könne wegen eines solchen Verhaltens auch die Namensführung nicht untersagt werden, andernfalls müßte auch einem wahnsinnigen Ehegatten die Namensführung untersagt werden.
Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht, daß § 65 EheG. ein schuldhaftes Verhalten der geschiedenen Gattin voraussetzt, bei (vgl. Volkmar - Antoni, Eherecht, S. 249; Schwind, Kommentar zum Eherecht, S. 218). Daß es sich um ein solches handelt, ergibt sich aus den Feststellungen beider Untergerichte. Im vorliegenden Falle liegt jedoch eine sogenannte verminderte Zurechnungsfähigkeit vor. Nun kann es fraglich sein, ob das schuldhafte Verhalten eines vermindert Zurechnungsfähigen nach § 65 EheG. zur Untersagung genügt. Während Schwind (a. a. O.) lediglich meint, daß Fahrlässigkeit im Sinne des § 65 EheG. nur in den seltensten Fällen ausreichen werde, und einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel auch dann annimmt, wenn die Frau, wenn auch nur einmal auf Grund eines gewinnsüchtigen oder Sittlichkeitsdeliktes mit dem Strafgesetz in Konflikt gerate, wird von Volkmar - Antoni (a. a. O.) dagegen der Standpunkt vertreten, bei verminderter Zurechnungsfähigkeit sei das Verhalten der Frau oft milder zu beurteilen und sei ein solcher Lebenswandel, von besonders schweren Delikten abgesehen, bei gewohnheits- oder gewerbsmäßigem Begehen von Straftaten gegeben. Im Sinne des Ehegesetzes muß wohl zwischen voller Verantwortlichkeit und verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge Psychophatie u. dgl. unterschieden werden, jedoch kann dies nicht so weit gehen, daß die vermindert Zurechnungsfähige einfach einer Unzurechnungsfähigen gleichgestellt wird. Daher werden wohl die unmittelbar mit der Rauschgiftsucht der Antragsgegnerin zusammenhängenden strafbaren Verfehlungen im Sinne des § 65 EheG. nicht als ausreichend anzusehen sein. Anders ist dies jedoch bei den Verbrechen aus gewinnsüchtigen Motiven der Antragsgegnerin, also ihren mehrfach als Verbrechen qualifizierten Diebstählen und den Verbrechen der Veruntreuung und des Betruges; denn sonst könnten nicht einmal die Taten einer Gewohnheitsverbrecherin, die aus einem Hang zu dem deliktischen Verhalten hervorgegangen sind, bloß deshalb zur Untersagung im Sinn des § 65 EheG. führen, weil ja Gewohnheitsverbrecher vielfach Psychopathen sind.Der Oberste Gerichtshof tritt der Ansicht, daß Paragraph 65, EheG. ein schuldhaftes Verhalten der geschiedenen Gattin voraussetzt, bei vergleiche Volkmar - Antoni, Eherecht, S. 249; Schwind, Kommentar zum Eherecht, S. 218). Daß es sich um ein solches handelt, ergibt sich aus den Feststellungen beider Untergerichte. Im vorliegenden Falle liegt jedoch eine sogenannte verminderte Zurechnungsfähigkeit vor. Nun kann es fraglich sein, ob das schuldhafte Verhalten eines vermindert Zurechnungsfähigen nach Paragraph 65, EheG. zur Untersagung genügt. Während Schwind (a. a. O.) lediglich meint, daß Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 65, EheG. nur in den seltensten Fällen ausreichen werde, und einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel auch dann annimmt, wenn die Frau, wenn auch nur einmal auf Grund eines gewinnsüchtigen oder Sittlichkeitsdeliktes mit dem Strafgesetz in Konflikt gerate, wird von Volkmar - Antoni (a. a. O.) dagegen der Standpunkt vertreten, bei verminderter Zurechnungsfähigkeit sei das Verhalten der Frau oft milder zu beurteilen und sei ein solcher Lebenswandel, von besonders schweren Delikten abgesehen, bei gewohnheits- oder gewerbsmäßigem Begehen von Straftaten gegeben. Im Sinne des Ehegesetzes muß wohl zwischen voller Verantwortlichkeit und verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge Psychophatie u. dgl. unterschieden werden, jedoch kann dies nicht so weit gehen, daß die vermindert Zurechnungsfähige einfach einer Unzurechnungsfähigen gleichgestellt wird. Daher werden wohl die unmittelbar mit der Rauschgiftsucht der Antragsgegnerin zusammenhängenden strafbaren Verfehlungen im Sinne des Paragraph 65, EheG. nicht als ausreichend anzusehen sein. Anders ist dies jedoch bei den Verbrechen aus gewinnsüchtigen Motiven der Antragsgegnerin, also ihren mehrfach als Verbrechen qualifizierten Diebstählen und den Verbrechen der Veruntreuung und des Betruges; denn sonst könnten nicht einmal die Taten einer Gewohnheitsverbrecherin, die aus einem Hang zu dem deliktischen Verhalten hervorgegangen sind, bloß deshalb zur Untersagung im Sinn des Paragraph 65, EheG. führen, weil ja Gewohnheitsverbrecher vielfach Psychopathen sind.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes erscheint daher zutreffend und war deshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.