Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und gerechtfertigt.
Zutreffend und in den Rechtsmittelschriften unbestritten wurde von den Vorinstanzen die (damalige) Kanzleigemeinschaft von Dr.Gunther S*** mit dem Beklagten als GesbR iS der §§ 1175 ff ABGB beurteilt (WBl 1987, 40 mwN; EvBl 1981/78; MietSlg 8.602/42; Jabornegg in Schwimann, § 1175 ABGB Rz 2). In dieser GesbR war die Tochter Dr.Gunther S***s beim Beklagten als Rechtsanwaltsanwärterin tätig. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters ist die eines Erfüllungsgehilfen (§ 1313 a ABGB), dessen sich der Rechtsanwalt bei Erfüllung eines Auftrages - auch zur Erteilung eines anwaltlichen Rates - bedienen darf. Der Rechtsanwalt haftet daher nicht nur für dessen Auswahl, sondern auch für dessen Verschulden, auch wenn dem Anwalt selbst kein Verschulden zur Last fällt (Harrer in Schwimann, § 1300 ABGB Rz 14; Ströher, Das Recht der Vertretung des Rechtsanwaltes durch den Rechtsanwaltsanwärter in AnwBl 1977, 151 ff mwN in FN 2; Heller-Jahoda-Schuppich, RAO3 § 15 Anm 4; Feil-Hajek, Die Berufshaftung der Rechtsanwälte und Notare, Rz 62; vgl auch SZ 59/106 zur Haftung des Notars für den Notariatskandidaten). Nach den Urteilsannahmen der Vorinstanzen wurde zwar in der Wettbewerbsangelegenheit (nach Erteilung des in Rede stehenden Rates) ein die anwaltliche Beratung und Vertretung betreffendes Vertragsverhältnis nur zwischen dem Kläger und Dr.Gunther S*** begründet, dennoch haftet der Beklagte aufgrund des von der Anwaltssozietät gesetzten Rechtsscheins. Dr.P***-S*** erteile namens der Anwaltssozietät und damit (auch) in seinem Namen dem Kläger telefonisch einen anwaltlichen Rat. In der Ermöglichung ihres telefonischen Auftretens und damit der Erteilung einer telefonischen Rechtsauskunft gegenüber einem ratsuchenden Dritten (vgl HS 7102 mwN; SZ 37/161; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 73; Strasser in Rummel2, § 1002 ABGB Rz 49 mwN) liegt entgegen der Meinung der Vorinstanzen der haftungsbegründende äußere Tatbestand. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand zu schützen, wenn ihr trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen blieb und der äußere Tatbestand von dem gesetzt wurde, gegen den er sich auswirken soll. Das Vertrauen muß nur seine Grundlage im Verhalten dessen haben, der diesen äußeren Tatbestand und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht schafft (SZ 61/64, JBl 1986, 784, jeweils mwN ua; Apathy in Schwimann, § 1029 ABGB Rz 5). Gefordert ist im Einzelfall die sorgfältige Prüfung, wie der Dritte das Auftreten des Handelnden von seinem Erkenntnisstand aus und nach der Verkehrssitte verstehen durfte (SZ 57/12 ua; Koziol-Welser, Grundriß8 I 155 f). Hier trat die Konzipientin des Beklagten Dr.Elisabeth P***-S*** gegenüber dem Kläger fernmündlich mangels ausdrücklicher Erklärung namens der Anwaltssozietät auf. Der Kläger durfte mangels weiterer Klarstellung bei einer Anwaltskanzlei mit zwei Rechtsanwälten annehmen, Dr.Elisabeth P***-S*** trete jedenfalls (auch) für den Beklagten als eines der beiden Rechtsanwälte der Kanzleigemeinschaft, mit der er in Rechtsbeziehung treten wollte, auf (vgl Strasser in Rummel, Rz 4 zu § 1201 ABGB). Bezüglich des schadensstiftenden Rates kam demnach konkludent ein Vertrag zwischen der durch Dr.P***-S*** vertretenen Anwaltssozietät und dem Kläger zustande; daß Dr.P***-S*** hiezu nicht befugt gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Auch Raterteilung aus bloßer Gefälligkeit ist nicht anzunehmen (vgl Welser, aaO 37, 68). Die Bevollmächtigung von Dr.Gunther S*** zur Vertretung in den Wettbewerbsprozessen durch den Kläger erfolgte erst nach dem als Haftungsgrund für den klägerischen Schadenersatzanspruch herangezogenen unrichtigen Rat der Konzipientin.Zutreffend und in den Rechtsmittelschriften unbestritten wurde von den Vorinstanzen die (damalige) Kanzleigemeinschaft von Dr.Gunther S*** mit dem Beklagten als GesbR iS der Paragraphen 1175, ff ABGB beurteilt (WBl 1987, 40 mwN; EvBl 1981/78; MietSlg 8.602/42; Jabornegg in Schwimann, Paragraph 1175, ABGB Rz 2). In dieser GesbR war die Tochter Dr.Gunther S***s beim Beklagten als Rechtsanwaltsanwärterin tätig. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters ist die eines Erfüllungsgehilfen (Paragraph 1313, a ABGB), dessen sich der Rechtsanwalt bei Erfüllung eines Auftrages - auch zur Erteilung eines anwaltlichen Rates - bedienen darf. Der Rechtsanwalt haftet daher nicht nur für dessen Auswahl, sondern auch für dessen Verschulden, auch wenn dem Anwalt selbst kein Verschulden zur Last fällt (Harrer in Schwimann, Paragraph 1300, ABGB Rz 14; Ströher, Das Recht der Vertretung des Rechtsanwaltes durch den Rechtsanwaltsanwärter in AnwBl 1977, 151 ff mwN in FN 2; Heller-Jahoda-Schuppich, RAO3 Paragraph 15, Anmerkung 4; Feil-Hajek, Die Berufshaftung der Rechtsanwälte und Notare, Rz 62; vergleiche auch SZ 59/106 zur Haftung des Notars für den Notariatskandidaten). Nach den Urteilsannahmen der Vorinstanzen wurde zwar in der Wettbewerbsangelegenheit (nach Erteilung des in Rede stehenden Rates) ein die anwaltliche Beratung und Vertretung betreffendes Vertragsverhältnis nur zwischen dem Kläger und Dr.Gunther S*** begründet, dennoch haftet der Beklagte aufgrund des von der Anwaltssozietät gesetzten Rechtsscheins. Dr.P***-S*** erteile namens der Anwaltssozietät und damit (auch) in seinem Namen dem Kläger telefonisch einen anwaltlichen Rat. In der Ermöglichung ihres telefonischen Auftretens und damit der Erteilung einer telefonischen Rechtsauskunft gegenüber einem ratsuchenden Dritten vergleiche HS 7102 mwN; SZ 37/161; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 73; Strasser in Rummel2, Paragraph 1002, ABGB Rz 49 mwN) liegt entgegen der Meinung der Vorinstanzen der haftungsbegründende äußere Tatbestand. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand zu schützen, wenn ihr trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen blieb und der äußere Tatbestand von dem gesetzt wurde, gegen den er sich auswirken soll. Das Vertrauen muß nur seine Grundlage im Verhalten dessen haben, der diesen äußeren Tatbestand und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht schafft (SZ 61/64, JBl 1986, 784, jeweils mwN ua; Apathy in Schwimann, Paragraph 1029, ABGB Rz 5). Gefordert ist im Einzelfall die sorgfältige Prüfung, wie der Dritte das Auftreten des Handelnden von seinem Erkenntnisstand aus und nach der Verkehrssitte verstehen durfte (SZ 57/12 ua; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 155 f). Hier trat die Konzipientin des Beklagten Dr.Elisabeth P***-S*** gegenüber dem Kläger fernmündlich mangels ausdrücklicher Erklärung namens der Anwaltssozietät auf. Der Kläger durfte mangels weiterer Klarstellung bei einer Anwaltskanzlei mit zwei Rechtsanwälten annehmen, Dr.Elisabeth P***-S*** trete jedenfalls (auch) für den Beklagten als eines der beiden Rechtsanwälte der Kanzleigemeinschaft, mit der er in Rechtsbeziehung treten wollte, auf vergleiche Strasser in Rummel, Rz 4 zu Paragraph 1201, ABGB). Bezüglich des schadensstiftenden Rates kam demnach konkludent ein Vertrag zwischen der durch Dr.P***-S*** vertretenen Anwaltssozietät und dem Kläger zustande; daß Dr.P***-S*** hiezu nicht befugt gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Auch Raterteilung aus bloßer Gefälligkeit ist nicht anzunehmen vergleiche Welser, aaO 37, 68). Die Bevollmächtigung von Dr.Gunther S*** zur Vertretung in den Wettbewerbsprozessen durch den Kläger erfolgte erst nach dem als Haftungsgrund für den klägerischen Schadenersatzanspruch herangezogenen unrichtigen Rat der Konzipientin.
Auch von einem Rechtsanwalt können freilich nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die Rechtsanwälte im allgemeinen gewöhnlichen haben (SZ 59/35, SZ 58/165, SZ 54/98 ua). Die Rechtsauslegung der Konzipientin des Beklagten zum Wegfall der Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht war aber nicht vertretbar und damit schuldhaft, weil sie von einer eindeutigen, wiederholt veröffentlichten Spruchpraxis des Höchstgerichtes abwich (SZ 59/35 mwN; Fenzl-Völkl-Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung in ÖJZ 1989, 513 ff, 515). Da die vom Kläger verteilte Werbezeitschrift XII/1984 mit den beanstandeten Inseraten mit DM-Preisen auch im Raum Salzburg verteilt wurden und sich daher auf den österreichischen Markt auswirkte, waren die Ansprüche des W***-Schutzverbandes gemäß § 48 Abs 2 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen (SZ 59/202 = WBl 1987, 99 mwN).Auch von einem Rechtsanwalt können freilich nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die Rechtsanwälte im allgemeinen gewöhnlichen haben (SZ 59/35, SZ 58/165, SZ 54/98 ua). Die Rechtsauslegung der Konzipientin des Beklagten zum Wegfall der Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht war aber nicht vertretbar und damit schuldhaft, weil sie von einer eindeutigen, wiederholt veröffentlichten Spruchpraxis des Höchstgerichtes abwich (SZ 59/35 mwN; Fenzl-Völkl-Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung in ÖJZ 1989, 513 ff, 515). Da die vom Kläger verteilte Werbezeitschrift XII/1984 mit den beanstandeten Inseraten mit DM-Preisen auch im Raum Salzburg verteilt wurden und sich daher auf den österreichischen Markt auswirkte, waren die Ansprüche des W***-Schutzverbandes gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen (SZ 59/202 = WBl 1987, 99 mwN).
Nach § 11 c Abs 3 erster Satz PreisG idgF, der keine Einschränkung
auf österreischische Anbieter enthält, haben die Ersichtlichmachung
und öffentliche Ankündigung von Preisen in österreichischer Währung
zu erfolgen. Die Norm ist wettbewerbsregelnd, ein Verstoß gegen sie
daher aber ein Verstoß gegen § 1 UWG (vgl WBl 1989, 25 zu § 11 c
Abs 2 PreisG). Wie der Oberste Gerichtshof seit der ausführlich
begründeten E SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 wiederholt
(MuR 1988, 59 und 125; ÖBl 1985, 16; SZ 57/104 = JBl 1985, 44 = ÖBl
1984, 123; SZ 52/94 = ÖBl 1980, 7 ua) ausgesprochen hat, wird im
Regelfall die Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung eines klagbaren Unterlassungsanspruches nach dem UWG nur durch das Angebot eines umfassenden, an keine Bedingungen geknüpften, vollstreckbaren, das heißt bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekutionsführung nach § 355 EO berechtigenden Unterlassungsvergleiches beseitigt, wobei der Beklagte (hier der einzelne deutsche Inserent) dem Begehren in jenen Punkten Rechnung tragen muß, in denen der Kläger (hier der W***-Schutzverband) auch im Rechtsstreit obsiegen könnte (ÖBl 1989, 52; ÖBl 1985, 16 ua). Dazu gehört auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Vergleiches auf Kosten des Beklagten im angemessenen Umfang, wenn der Kläger berechtigterweise Urteilsveröffentlichung begehren kann (WBl 1989, 25; JBl 1986, 462 = ÖBl 1985, 164; SZ 57/104, SZ 52/94 uva; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 507.7). Der W***-Schutzverband hatte angesichts der Art des Wettbewerbsverstoßes nach § 11 c Abs 3 PreisG durch Inserate in der Werbezeitschrift, somit der Werbung an einen unbestimmten Personenkreis, und der Tatsache, daß zwischen dem Verstoß und dem Abmahnschreiben nur ein Zeitraum von nicht einmal einem Monat lag, sodaß die Werbeaussage noch nicht in Vergessenheit geraten war, auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufklärung des Publikums und damit auch an einer Veröffentlichung eines Vergleiches (SZ 58/38; ÖBl 1980, 75 uva). Dem anwaltlichen Rat der Konzipientin des Beklagten, jedenfalls sowohl das Begehren auf Abschluß eines Vergleiches (bei Verlangen) als auf Veröffentlichung desselben abzulehnen, war damit schuldhaft unrichtig. Ob die Inserenten den Anspruch des W***-Schutzverbandes auf Kostenersatz für sein anwaltliches Abmahnschreiben vom 17.Dezember 1984 gleichfalls anerkennen mußten oder dies vorbehalten konnten (vgl ÖBl 1989, 52; ÖBl 1985, 164, 16; SZ 57/104 ua), braucht daher nicht mehr untersucht zu werden. Der Beklagte haftet demnach nach §§ 1002, 1313 a ABGB dem Kläger für den Schaden, den dieser durch den unrichtigen anwaltlichen Rat seiner Konzipientin erlitt. Ob Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in der Rechtsform einer GesbR führen, Klienten gegenüber generell solidarisch haften, kann hier unerörtert bleiben. Das erstgerichtliche Verfahren wird zur Höhe des Schadens des Klägers zu ergänzen sein. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Regelfall die Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung eines klagbaren Unterlassungsanspruches nach dem UWG nur durch das Angebot eines umfassenden, an keine Bedingungen geknüpften, vollstreckbaren, das heißt bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO berechtigenden Unterlassungsvergleiches beseitigt, wobei der Beklagte (hier der einzelne deutsche Inserent) dem Begehren in jenen Punkten Rechnung tragen muß, in denen der Kläger (hier der W***-Schutzverband) auch im Rechtsstreit obsiegen könnte (ÖBl 1989, 52; ÖBl 1985, 16 ua). Dazu gehört auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Vergleiches auf Kosten des Beklagten im angemessenen Umfang, wenn der Kläger berechtigterweise Urteilsveröffentlichung begehren kann (WBl 1989, 25; JBl 1986, 462 = ÖBl 1985, 164; SZ 57/104, SZ 52/94 uva; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 507.7). Der W***-Schutzverband hatte angesichts der Art des Wettbewerbsverstoßes nach Paragraph 11, c Absatz 3, PreisG durch Inserate in der Werbezeitschrift, somit der Werbung an einen unbestimmten Personenkreis, und der Tatsache, daß zwischen dem Verstoß und dem Abmahnschreiben nur ein Zeitraum von nicht einmal einem Monat lag, sodaß die Werbeaussage noch nicht in Vergessenheit geraten war, auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufklärung des Publikums und damit auch an einer Veröffentlichung eines Vergleiches (SZ 58/38; ÖBl 1980, 75 uva). Dem anwaltlichen Rat der Konzipientin des Beklagten, jedenfalls sowohl das Begehren auf Abschluß eines Vergleiches (bei Verlangen) als auf Veröffentlichung desselben abzulehnen, war damit schuldhaft unrichtig. Ob die Inserenten den Anspruch des W***-Schutzverbandes auf Kostenersatz für sein anwaltliches Abmahnschreiben vom 17.Dezember 1984 gleichfalls anerkennen mußten oder dies vorbehalten konnten vergleiche ÖBl 1989, 52; ÖBl 1985, 164, 16; SZ 57/104 ua), braucht daher nicht mehr untersucht zu werden. Der Beklagte haftet demnach nach Paragraphen 1002, 1313, a ABGB dem Kläger für den Schaden, den dieser durch den unrichtigen anwaltlichen Rat seiner Konzipientin erlitt. Ob Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in der Rechtsform einer GesbR führen, Klienten gegenüber generell solidarisch haften, kann hier unerörtert bleiben. Das erstgerichtliche Verfahren wird zur Höhe des Schadens des Klägers zu ergänzen sein. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vorbehalt für die Verfahrenskosten aller Instanzen beruht auf § 52 ZPO iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Vorbehalt für die Verfahrenskosten aller Instanzen beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.