Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor.
Die Bejahung oder Verneinung des natürlichen Ursachenzusammenhanges gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren (abgesehen von Denkwidrigkeiten) nicht mehr überprüft werden (SZ 58/143; SZ 52/136 uva). Mit den Revisionsausführungen, es könne "nicht akzeptiert werden", daß die Setzung des Untergrundes in den Vibrationen der Rammarbeiten ihre Ursache habe, wird daher die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Ein Vorbringen, derselbe Schaden am Grundstück und am Gebäude der Klägerin wäre auch ohne die Rammpfahlarbeiten später aus anderen Gründen eingetreten, wurde in erster Instanz nicht erstattet.
Für Klagen aus dem Nachbarrecht ist der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Störung ausgeht, sowie jeder, der das Grundstück für eigene Zwecke benützt, passiv legitimiert (SZ 53/11 mwN uva, zuletzt 1 Ob 43/86; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 364, Rz 7 zu § 364 a; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 9, 13 zu § 364, Rz 1 zu § 364 a; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 320). Beide Voraussetzungen sind für die beklagte Partei gegeben. Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde von der beklagten Partei nie in Zweifel gezogen, sie stellte vielmehr das Eigentumsrecht der Klägerin außer Streit und bestritt nicht deren ausdrückliches Vorbringen, sie sei auch zum Zeitpunkt der Rammpfahlarbeiten Eigentümerin der Liegenschaft EZ 858 KG Siezenheim I gewesen.Für Klagen aus dem Nachbarrecht ist der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Störung ausgeht, sowie jeder, der das Grundstück für eigene Zwecke benützt, passiv legitimiert (SZ 53/11 mwN uva, zuletzt 1 Ob 43/86; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 364,, Rz 7 zu Paragraph 364, a; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 9, 13 zu Paragraph 364,, Rz 1 zu Paragraph 364, a; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 320). Beide Voraussetzungen sind für die beklagte Partei gegeben. Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde von der beklagten Partei nie in Zweifel gezogen, sie stellte vielmehr das Eigentumsrecht der Klägerin außer Streit und bestritt nicht deren ausdrückliches Vorbringen, sie sei auch zum Zeitpunkt der Rammpfahlarbeiten Eigentümerin der Liegenschaft EZ 858 KG Siezenheim römisch eins gewesen.
Es liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen für die Bejahung eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches vor. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB und des § 364 b ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB ergeben (JBl 1986, 782; SZ 58/121; SZ 58/195 uva). § 364 a ABGB regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen (SZ 55/28 mwN). Jede Analogie zu § 364 a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Eine solche Situation bestand auch für die Klägerin. Die Schäden an ihrem Haus entstanden durch baubehördlich genehmigte Arbeiten. Eine baubehördliche Genehmigung ist zwar nicht als Genehmigung im Sinn des § 364 a ABGB anzusehen (SZ 56/158 mwN); die Klägerin konnte aber damit rechnen, daß die Aufträge der Baubehörde so gehalten waren, daß ihre Interessen als Nachbarin weitgehend gesichert waren, so daß keine bzw. keine ins Gewicht fallenden Schäden auftreten würden. Durch die Baubewilligung wird der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber derart erschwert, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie bei einer behördlichen Anlagengenehmigung im Sinn des § 364 a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß (SZ 59/5; SZ 56/158 mwN). Das gilt insbesondere für die Folgen des Einsatzes von Baumaschinen (SZ 51/47). Daß mit den von den Grundstücken der beklagten Partei ausgehenden Immissionen eine Schädigung des Eigentums der Klägerin verbunden war, war erst erkennbar, als nach Beginn der Arbeiten die Risse im Gebäude aufgetreten waren. Die Klägerin konnte die ersten Schäden zwar bereits nach zehn Tagen erkennen, hatte jedoch keine Beweise in Händen, um mit einer einstweiligen Verfügung die Fortsetzung der schädigenden Maßnahmen verhindern zu können; daß die Klägerin nur den Beginn der Schäden gleichzeitig mit den Arbeiten der Nebenintervenientin, nicht aber deren Kausalität für den Eintritt der Schäden glaubhaft machen hätte müssen, wie die Revision behauptet, ist unrichtig. Daß aber die beklagte Partei bereit gewesen wäre, bloß auf Grund außergerichtlicher Behauptung des Unterlassungsanspruches die Rammpfahlarbeiten durch ihren Erfüllungsgehilfen einstellen zu lassen, wurde nicht festgestellt. Im Gegenteil, als die Klägerin an die beklagte Partei herantrat, wurde sie an deren Haftpflichtversicherer verwiesen. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Es liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen für die Bejahung eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches vor. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und des Paragraph 364, b ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB ergeben (JBl 1986, 782; SZ 58/121; SZ 58/195 uva). Paragraph 364, a ABGB regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen (SZ 55/28 mwN). Jede Analogie zu Paragraph 364, a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen: Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Eine solche Situation bestand auch für die Klägerin. Die Schäden an ihrem Haus entstanden durch baubehördlich genehmigte Arbeiten. Eine baubehördliche Genehmigung ist zwar nicht als Genehmigung im Sinn des Paragraph 364, a ABGB anzusehen (SZ 56/158 mwN); die Klägerin konnte aber damit rechnen, daß die Aufträge der Baubehörde so gehalten waren, daß ihre Interessen als Nachbarin weitgehend gesichert waren, so daß keine bzw. keine ins Gewicht fallenden Schäden auftreten würden. Durch die Baubewilligung wird der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber derart erschwert, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie bei einer behördlichen Anlagengenehmigung im Sinn des Paragraph 364, a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß (SZ 59/5; SZ 56/158 mwN). Das gilt insbesondere für die Folgen des Einsatzes von Baumaschinen (SZ 51/47). Daß mit den von den Grundstücken der beklagten Partei ausgehenden Immissionen eine Schädigung des Eigentums der Klägerin verbunden war, war erst erkennbar, als nach Beginn der Arbeiten die Risse im Gebäude aufgetreten waren. Die Klägerin konnte die ersten Schäden zwar bereits nach zehn Tagen erkennen, hatte jedoch keine Beweise in Händen, um mit einer einstweiligen Verfügung die Fortsetzung der schädigenden Maßnahmen verhindern zu können; daß die Klägerin nur den Beginn der Schäden gleichzeitig mit den Arbeiten der Nebenintervenientin, nicht aber deren Kausalität für den Eintritt der Schäden glaubhaft machen hätte müssen, wie die Revision behauptet, ist unrichtig. Daß aber die beklagte Partei bereit gewesen wäre, bloß auf Grund außergerichtlicher Behauptung des Unterlassungsanspruches die Rammpfahlarbeiten durch ihren Erfüllungsgehilfen einstellen zu lassen, wurde nicht festgestellt. Im Gegenteil, als die Klägerin an die beklagte Partei herantrat, wurde sie an deren Haftpflichtversicherer verwiesen. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO (SZ 23/243 uva).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO (SZ 23/243 uva).