Entscheidungsgründe:
Die Liegenschaft EZ 11 KG Friesach, mit der ein radiziertes Apothekenrecht verbunden ist, stand zu je zwei Neunteln im Eigentum der Beklagten und zu je einem Sechstel im Eigentum der Kläger. Die Miteigentümer stellten zu 2 Nc 16/85 des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan den Antrag auf freiwillige Feilbietung der Liegenschaft. Das Bezirksgericht St.Veit an der Glan ordnete mit Beschluß vom 25.4.1985 die freiwillige Feilbietung für den 10.7.1985 an und bestellte den öffentlichen Notar Dr. Oskar R*** zum Gerichtskommissär. Die Beklagten erwarben die Liegenschaft um das Meistbot von S 14,000.001,--; von diesem Betrag hatte laut Versteigerungsbedingungen ein Betrag von S 900.000,-- für das Warenlager in Abzug zu kommen, so daß das Meistbot der Liegenschaft S 13,100.001,-- betrug. Der auf die Kläger entfallende Betrag von S 4,366.667,-- wurde von den Erstehern fristgerecht erlegt. Der Vertreter der Kläger ersuchte den öffentlichen Notar Dr. Oskar R*** um Ausfolgung des auf sie entfallenden Anteils am Versteigerungserlös. Rechtsanwalt Dr. Heinrich O*** ersuchte namens der Beklagten den Gerichtskommissär, von dem den Klägern gebührenden Anteil des Erlöses den Betrag von S 1 Mio. zur Sicherstellung allfälliger Gegenforderungen zurückzubehalten und nicht auszubezahlen. Dieser Betrag wurde vom öffentlichen Notar Dr. Oskar R*** zunächst auf ein Sparbuch erlegt. In der Folge erteilte Rechtsanwalt Dr. Heinrich O*** namens der Beklagten die Zustimmung zur Ausfolgung eines weiteren Teilbetrages von S 600.000,-- an die Kläger. Der Restbetrag (einschließlich Zinsen) von S 409.900,-- wurde vom öffentlichen Notar Dr. Oskar R*** gemäß § 1425 ABGB zu Gericht erlegt. Das Bezirksgericht St.Veit an der Glan nahm mit Beschluß vom 16.12.1985, 2 Nc 41/85-8, den Erlag an und sprach aus, daß jede Verfügung über den Erlagsgegenstand dem Verwahrschaftsgericht vorbehalten bleibe.Die Liegenschaft EZ 11 KG Friesach, mit der ein radiziertes Apothekenrecht verbunden ist, stand zu je zwei Neunteln im Eigentum der Beklagten und zu je einem Sechstel im Eigentum der Kläger. Die Miteigentümer stellten zu 2 Nc 16/85 des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan den Antrag auf freiwillige Feilbietung der Liegenschaft. Das Bezirksgericht St.Veit an der Glan ordnete mit Beschluß vom 25.4.1985 die freiwillige Feilbietung für den 10.7.1985 an und bestellte den öffentlichen Notar Dr. Oskar R*** zum Gerichtskommissär. Die Beklagten erwarben die Liegenschaft um das Meistbot von S 14,000.001,--; von diesem Betrag hatte laut Versteigerungsbedingungen ein Betrag von S 900.000,-- für das Warenlager in Abzug zu kommen, so daß das Meistbot der Liegenschaft S 13,100.001,-- betrug. Der auf die Kläger entfallende Betrag von S 4,366.667,-- wurde von den Erstehern fristgerecht erlegt. Der Vertreter der Kläger ersuchte den öffentlichen Notar Dr. Oskar R*** um Ausfolgung des auf sie entfallenden Anteils am Versteigerungserlös. Rechtsanwalt Dr. Heinrich O*** ersuchte namens der Beklagten den Gerichtskommissär, von dem den Klägern gebührenden Anteil des Erlöses den Betrag von S 1 Mio. zur Sicherstellung allfälliger Gegenforderungen zurückzubehalten und nicht auszubezahlen. Dieser Betrag wurde vom öffentlichen Notar Dr. Oskar R*** zunächst auf ein Sparbuch erlegt. In der Folge erteilte Rechtsanwalt Dr. Heinrich O*** namens der Beklagten die Zustimmung zur Ausfolgung eines weiteren Teilbetrages von S 600.000,-- an die Kläger. Der Restbetrag (einschließlich Zinsen) von S 409.900,-- wurde vom öffentlichen Notar Dr. Oskar R*** gemäß Paragraph 1425, ABGB zu Gericht erlegt. Das Bezirksgericht St.Veit an der Glan nahm mit Beschluß vom 16.12.1985, 2 Nc 41/85-8, den Erlag an und sprach aus, daß jede Verfügung über den Erlagsgegenstand dem Verwahrschaftsgericht vorbehalten bleibe.
Die Kläger begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung des Betrages von S 409.900,-- einzuwilligen. Der Betrag stelle den auf sie entfallenden Anteil am Versteigerungserlös der Liegenschaft EZ 11 KG Friesach dar.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und brachten vor, ihr Vertreter habe den Klägern am 21.10.1985 "eine detaillierte Abrechnung des Feilbietungserlöses unterbreitet, wonach sich ein Guthaben der beklagten Parteien in Höhe von S 335.157,44 ergibt". Beim Bezirksgericht St.Veit an der Glan sei zu 1 C 1/86 ein präjudizieller Rechtsstreit anhängig, so daß die Unterbrechung dieses Verfahrens beantragt werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es sprach weiters aus, daß eine Aufrechnung der Klagsforderung mit der Gegenforderung nicht stattfinde. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, daß der Erlagsbetrag einen Teil des den Klägern zustehenden Anteils am Versteigerungserlös darstelle, eine Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten sei unzulässig.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.