Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs des Beklagten ist gerechtfertigt.
Nach § 226 ZPO hat der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen (den Klagegrund: SZ 46/109), auf welche sich sein Anspruch gründet, vollständig anzugeben. Der Kläger bestimmt, ob und in erster Linie auch worüber ein Rechtstreit geführt wird und welchen Rechtschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 55/51; RZ 1977/105; Fasching Komm. III 20 f, 36; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 125; Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 267). Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Erstgericht nur vorgebracht, daß der in Rede stehende Weg, den sie als Zufahrt zu ihrem Haus benütze, von ihr asphaltiert worden sei, daß der Beklagte den Asphaltbelag des Weges bei Grabungsarbeiten beschädigt und den vorigen Zustand trotz Aufforderung nicht wiederhergestellt habe, so daß sie zur Ersatzvornahme geschritten sei. Dieses Vorbringen läßt in keiner Weise erkennen, ob und welche Rechte der Klägerin in Ansehung des Weges zustehen. In Betracht käme eine nicht verbücherte Dienstbarkeit, ein obligatorisches Benutzungsrecht, aber auch eine bloß im Rahmen nachbarlicher Gefälligkeit widerruflich eingeräumte Gebrauchsgestattung. Festgestellt wurde nur, daß die Klägerin und ihre Angehörigen über den Weg zufahren dürfen. Jedenfalls im Falle einer bloß widerruflichen Gebrauchsgestattung wäre der Eigentümer des Weges zum Widerruf der Gebrauchsgestattung und damit auch zu einer Einschränkung des der Klägerin zustehenden Rechts befugt. Die dem Beklagten vom Eigentümer erteilte Erlaubnis, Grabungsarbeiten durchzuführen, ohne daß die von der Klägerin hergestellte Asphaltdecke wiederhergestellt wird, wäre dann auch kein Eingriff in der Klägerin zustehende Rechte. Da die Klägerin ein gegen Eingriffe Dritter zu schützendes Recht nicht einmal behauptet hat, bedarf es keiner Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens, um zu klären, welcher Art die der Klägerin zustehenden Rechte sein könnten. Die Rechtssache ist spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 226, ZPO hat der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen (den Klagegrund: SZ 46/109), auf welche sich sein Anspruch gründet, vollständig anzugeben. Der Kläger bestimmt, ob und in erster Linie auch worüber ein Rechtstreit geführt wird und welchen Rechtschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 55/51; RZ 1977/105; Fasching Komm. römisch drei 20 f, 36; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 125; Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 267). Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Erstgericht nur vorgebracht, daß der in Rede stehende Weg, den sie als Zufahrt zu ihrem Haus benütze, von ihr asphaltiert worden sei, daß der Beklagte den Asphaltbelag des Weges bei Grabungsarbeiten beschädigt und den vorigen Zustand trotz Aufforderung nicht wiederhergestellt habe, so daß sie zur Ersatzvornahme geschritten sei. Dieses Vorbringen läßt in keiner Weise erkennen, ob und welche Rechte der Klägerin in Ansehung des Weges zustehen. In Betracht käme eine nicht verbücherte Dienstbarkeit, ein obligatorisches Benutzungsrecht, aber auch eine bloß im Rahmen nachbarlicher Gefälligkeit widerruflich eingeräumte Gebrauchsgestattung. Festgestellt wurde nur, daß die Klägerin und ihre Angehörigen über den Weg zufahren dürfen. Jedenfalls im Falle einer bloß widerruflichen Gebrauchsgestattung wäre der Eigentümer des Weges zum Widerruf der Gebrauchsgestattung und damit auch zu einer Einschränkung des der Klägerin zustehenden Rechts befugt. Die dem Beklagten vom Eigentümer erteilte Erlaubnis, Grabungsarbeiten durchzuführen, ohne daß die von der Klägerin hergestellte Asphaltdecke wiederhergestellt wird, wäre dann auch kein Eingriff in der Klägerin zustehende Rechte. Da die Klägerin ein gegen Eingriffe Dritter zu schützendes Recht nicht einmal behauptet hat, bedarf es keiner Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens, um zu klären, welcher Art die der Klägerin zustehenden Rechte sein könnten. Die Rechtssache ist spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.