Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Sie strebt zwar in erster Linie die Abweisung des Scheidungsbegehrens an, ihre Revision erschöpft sich aber in Ausführungen, daß auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes das Verschulden des Klägers als überwiegend anzusehen sei. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, einzelne ihr zur Last gelegte Eheverfehlungen seien verziehen bzw. verjährt, handelt es sich um auch im Scheidungsverfahren (§ 483 a Abs 2 ZPO) unzulässige Neuerungen.Sie strebt zwar in erster Linie die Abweisung des Scheidungsbegehrens an, ihre Revision erschöpft sich aber in Ausführungen, daß auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes das Verschulden des Klägers als überwiegend anzusehen sei. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, einzelne ihr zur Last gelegte Eheverfehlungen seien verziehen bzw. verjährt, handelt es sich um auch im Scheidungsverfahren (Paragraph 483, a Absatz 2, ZPO) unzulässige Neuerungen.
Nach § 60 Abs 2 EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 48.834, 46.243, 43.691 uva), so daß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (Schwind, Eherecht2 251); das Verschulden des anderen Ehegatten muß fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 48.832, 46.242, 43.692 uva; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 60 EheG). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg 48.815, 46.230, 46.231, 43.684); zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 48.821, 46.234, 43.679); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 43.677, 41.271 ua). Geht man von diesen Grundsätzen aus, trifft den Kläger kein überwiegendes Verschulden. Die Ehe scheiterte vielmehr daran, daß beide Teile nicht in der Lage waren, die in jeder Ehe auftretenden Differenzen und Mißverständnisse durch sachliche Gespräche zu klären. Dies führte dazu, daß sie sich auseinanderlebten und als Folge ihrer Grundeinstellung wechselseitig Eheverfehlungen setzten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß eine der festgestellten Eheverfehlungen den ersten oder den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung gesetzt hätte. Zutreffend nahmen daher die Vorinstanzen ein gleiches Verschulden der Streitteile an.Nach Paragraph 60, Absatz 2, EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 48.834, 46.243, 43.691 uva), so daß es subtiler Abwägungen nicht bedarf (Schwind, Eherecht2 251); das Verschulden des anderen Ehegatten muß fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 48.832, 46.242, 43.692 uva; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 60, EheG). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg 48.815, 46.230, 46.231, 43.684); zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 48.821, 46.234, 43.679); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 43.677, 41.271 ua). Geht man von diesen Grundsätzen aus, trifft den Kläger kein überwiegendes Verschulden. Die Ehe scheiterte vielmehr daran, daß beide Teile nicht in der Lage waren, die in jeder Ehe auftretenden Differenzen und Mißverständnisse durch sachliche Gespräche zu klären. Dies führte dazu, daß sie sich auseinanderlebten und als Folge ihrer Grundeinstellung wechselseitig Eheverfehlungen setzten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß eine der festgestellten Eheverfehlungen den ersten oder den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung gesetzt hätte. Zutreffend nahmen daher die Vorinstanzen ein gleiches Verschulden der Streitteile an.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.