Begründung:
Die zwischen den Streitteilen am 17.8.1968 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 22.3.1985, 16 Cg 323/83-28, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.10.1985, 6 R 159/85-38, aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Das Urteil wurde am 17.12.1985 rechtskräftig. Aus der Ehe entstammen sechs mj. Kinder. Der Antragsgegner war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.4.1984, 13 Vr 3857/83-32, wegen Verbrechens nach den §§ 206 Abs 1, 211 Abs 2, 207 Abs 1 und 212 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Er verbüßt seine Strafe hauptsächlich in der Justizanstalt Mittersteig. Die Streitteile haben mit Kaufvertrag vom 30.7.1979 je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 522 KG Wörth mit dem Haus Hof 33, in dem sich die Ehewohnung befand, erworben. Der Kaufpreis von S 700.000 wurde ausschließlich durch Darlehen des Landes Steiermark und des Bezirksfürsorgeverbandes Feldbach finanziert. Die grundbücherlich sichergestellten Darlehen haften der Aktenlage nach mit S 570.000 bzw. S 155.200 aus. Die Rückzahlung der Darlehensraten erfolgte in der Zeit vom Juli 1980 bis Oktober 1983 durch den Antragsgegner, seither durch die Antragstellerin. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt S 763.525.Die zwischen den Streitteilen am 17.8.1968 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 22.3.1985, 16 Cg 323/83-28, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.10.1985, 6 R 159/85-38, aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Das Urteil wurde am 17.12.1985 rechtskräftig. Aus der Ehe entstammen sechs mj. Kinder. Der Antragsgegner war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4.4.1984, 13 römisch fünf r 3857/83-32, wegen Verbrechens nach den Paragraphen 206, Absatz eins, 211, Absatz 2, 207, Absatz eins und 212 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Er verbüßt seine Strafe hauptsächlich in der Justizanstalt Mittersteig. Die Streitteile haben mit Kaufvertrag vom 30.7.1979 je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 522 KG Wörth mit dem Haus Hof 33, in dem sich die Ehewohnung befand, erworben. Der Kaufpreis von S 700.000 wurde ausschließlich durch Darlehen des Landes Steiermark und des Bezirksfürsorgeverbandes Feldbach finanziert. Die grundbücherlich sichergestellten Darlehen haften der Aktenlage nach mit S 570.000 bzw. S 155.200 aus. Die Rückzahlung der Darlehensraten erfolgte in der Zeit vom Juli 1980 bis Oktober 1983 durch den Antragsgegner, seither durch die Antragstellerin. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt S 763.525.
Die Antragstellerin, die weiterhin mit den Kindern im Haus Hof 33 wohnt, beantragt, ihr die dem Antragsgegner gehörige ideelle Liegenschaftshälfte zu übertragen.
Der Antragsgegner sprach sich dagegen aus; allenfalls sei der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe der Hälfte des Wertes des Hauses abzüglich der Schulden aufzuerlegen. Das Erstgericht übertrug das Hälfteeigentum des Antragsgegners an der EZ 522 KG Wörth an die Antragstellerin und verpflichtete sie, die auf der gesamten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen allein zurückzuzahlen, den Antragsgegner aber schad- und klaglos zu halten. Es stellte fest, während der aufrechten Ehe der Streitteile sei der Antragsgegner nur fallweise einer Beschäftigung nachgegangen. Er habe oft nur tageweise oder für Wochen gearbeitet, dazwischen sei er monatelang keiner Beschäftigung nachgegangen. So sei es vorgekommen, daß die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenunterstützung nicht gegeben gewesen seien, und der Antragsgegner kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Zur Sicherung des Unterhaltes der Familie habe der Antragsgegner dann fallweise Aushilfsarbeiten bei Bauern verrichtet; es sei aber auch vorgekommen, daß die Antragstellerin solche Arbeiten verrichtet habe, um wenigstens etwas Geld zu haben. Durch das Verhalten des Antragsgegners habe sich die Familie immer in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Die Antragstellerin und die Kinder lebten derzeit von Mitteln der Sozialhilfe.
Rechtlich legte das Erstgericht dar, daß das Haus von der Antragstellerin und den Kindern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses benötigt werde. Da der Antragsgegner seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Familie nur unzureichend nachgekommen sei und die Antragstellerin seit November 1983 für die Rückzahlung der zur Anschaffung des Hauses gewährten Darlehen aufkomme, entspreche es, ohne daß eine Ausgleichszahlung zu bestimmen gewesen sei, der Billigkeit, ihr den Hälfteanteil des Antragsgegners zu übertragen.
In dem vom Antragsgegner eingebrachten und am 3.12.1986 bei Gericht eingelangten Rekurs führte er u.a. aus, daß er auf eine genaue Teilung des gemeinsam angeschafften Hausrates bestehe. Das Rekursgericht gab seinem Rekurs nicht Folge. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Antragsgegenstand sei nur die Aufteilung der gemeinsamen Liegenschaft gewesen. Der Antrag auf Aufteilung des Hausrates könne im Rekursverfahren nicht nachgeholt werden. Im übrigen sei der Ansicht des Erstgerichtes voll beizupflichten. Die Antragstellerin habe nicht nur zum überwiegenden Teil bis zum Strafantritt des Antragsgegners ihren Beitrag geleistet, sondern diesen zwangsläufig wegen des auch im Aufteilungsverfahren nicht zu vernachlässigenden Verhaltens des Antragsgegners, das zur Scheidung der Ehe geführt habe, seit 3 1/2 Jahren allein erbringen müssen.